Hallo an alle,
Das habe ich heute in der Berliner zeitung gelesen.Frau xxx schreibt
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Meine Rente reicht nicht zum Leben Ich bin darauf angewiesen, das mir die Tochter hin und wieder wass steckt.
Ich bekomme 650 euro Rente minus 420 euro für Miete plus 52 Euro Wohnzulage. Mir bleiben im Monat gerade 282 Euro zum Leben klagt Frau XXX. Das ist weniger als Hartz 4. Wäre Sie dazu berechtigt,bekäme Frau xxx 345 Euro im Monat, plus die komplette Miete. Aber leider ist sie über 65. Nur bis zum diesem Alter gibt's Hartz 4.
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Jetzt meine Frage: ich dachte das jeder mensch und nicht nur arbeitsuchender sonder auch Rentner mit kleine rente hätten das minimum (345 Euro) zum Leben.... Ist in solche fälle nicht das sozialamt zuständig und übernihmt die differenz.
Wie funzionirt das?? Mich wurde interessieren da bald bin ich auch dran.
Sorry für die schreibfähler,
MFG.
Frage - Rentner/in u. hartz 4
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Du hast Recht. Nicht das Arbeitslosengeld-II, gemeinhin als Hartz-IV bekannt kommt für die Rentnerin in Betracht, sondern die Grundsicherung im Alter nach SBG-XII.
Quelle: Gesetzte im Internet§ 19 Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.