Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.
Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.
Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.
Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.
Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.
Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.
So mal nach einer stürmischen nacht wolte ich mal euch fragen was ihr so macht wenn euch die Bewerbungsadressen ausgehen ? In der einkliederungsvereinbarung soll man ja mindestens so und so viele bewerbungen im monat bringen . was kann man tun wenn man nicht mehr weis wo hin man sich noch bewerben soll ?
Es ist unzumutbar einem Hilfebedürftigen aufzubüren monatlich eine starre Mindestanzahl an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen.
Enthält eine Eingliederungsvereinbarung rechtswidrige Elemente und würde es bei Teilaufhebung an den nach § 15 Abs. 1 SGB II unabdingbaren Bestimmungen fehlen, ist die Eingliederungsvereinbarung ganz aufzuheben.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
DjTermi hat geschrieben:Es ist unzumutbar einem Hilfebedürftigen aufzubüren monatlich eine starre Mindestanzahl an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen.
Enthält eine Eingliederungsvereinbarung rechtswidrige Elemente und würde es bei Teilaufhebung an den nach § 15 Abs. 1 SGB II unabdingbaren Bestimmungen fehlen, ist die Eingliederungsvereinbarung ganz aufzuheben.
joar wieso is des dann so ein mist mit dem bewerbungszeugs drine ? wenn das nichts rechtens is . hmm ...
Da dies Vereinbarungen älter sind als Gerichtsurteile dazu !
DAs Urteil !!
Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung zum Erlass eines Eingliederungs-Verwaltungsaktes (EV-VA) und dessen inhaltliche Ausgestaltung streitig.
Im laufenden Bezug seit Januar 2005 gewährten Alg II war dem 1957 geb. Kläger Ende Juli 2005 eine auf die Dauer eines Jahres angelegte Eingliederungsvereinbarung (EV) zur Unterschrift vorgelegt worden. Danach waren monatlich 10 Bewerbungen nachzuweisen, außerdem sollte sich der Kläger verpflichten, aktiv an Maßnahmen, die ein Dritter (XX) unterbreitet, teilzunehmen.
Weil der Kläger die vorgefertigte EV nicht akzeptierte und der Beklagte nicht bereit war, die vom Kläger vorgeschlagenen Veränderungen – u.a. hatte er die starre Festlegung einer Mindestzahl monatlicher Bewerbungen und die uneingeschränkte Teilnahmeverpflichtung an unbestimmten Maßnahmen der XX beanstandet – zu übernehmen, wurde ihm am 26.09.2005 mit EV-VA aufgegeben, mindestens 10 Bewerbungen monatlich an jedem 10. des Folgemonats nachzuweisen, sich nur nach Absprache und mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs aufzuhalten, was für maximal 21 Kalendertage im Jahr zugestanden werde. Ferner heißt es in einer als „Zielsetzung“ bezeichneten Passage:
„Um eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erreichen zu können, ist der Kunde vorab auch zur Aufnahme einer Arbeit mit Mehraufwandsentschädigung verpflichtet.“
Der gegen diesen EV-VA erhobene Widerspruch des Klägers, mit dem dieser einwandte, ein VA dürfe nicht erlassen werden, da es an einer Weigerung zum Abschluss einer EV fehlte, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 heißt es, die EV könne auch ohne Weigerung oder Feststellung eines Verschuldens als VA umgesetzt werden. Im übrigen müsse sich der Kläger entgegen halten lassen, durch ständig neue Änderungsvorschläge die Grundlage für einen Konsens entzogen zu haben.
Hiergegen richtet sich die am 14. Dezember 2005 beim Sozialgericht erhobene Klage, mit der der Kläger – der bislang den Verpflichtungen aus dem EV-VA regelmäßig nachgekommen ist – sein Anliegen aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt.
[...]
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn zum einen ist noch nicht geklärt, ob die – nach Ansicht des erkennenden Gerichts abzulehnende – Auffassung des OVG Greiswald (keine Prüfung einer Einzelmaßnahme bei Bestandkraft des Heranziehungsbescheides, Beschluss vom 7.11.2002 – 1 M 152/02) Nachahmer findet, zum anderen besteht noch Unsicherheit zu der Frage, welche Auswirkungen eine unangefochtene EV auf die Rechtsposition des Betroffenen hat, wenn die Erfüllung einzelner Vereinbarungen bzw. Verpflichtungen der EV streitig wird. Es besteht somit ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, bereits vor Erlass eines Sanktionsbescheides die Rechtmäßigkeit einer EV nach § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.
Die Klage ist auch begründet. Zu Recht beanstandet der Kläger die starre Festlegung einer Mindestzahl an Bewerbungen; weitere Rechtsverletzungen ergeben sich aus der rigiden Residenzpflicht und der Verpflichtung zur Teilnahme an lediglich abstrakt bezeichneten Arbeitsgelegenheiten.
Der angefochtene EV-VA war ganz aufzuheben, da es bei Teilaufhebung der o.g. Verpflichtungen an den nach § 15 Abs. 1 SGB II unabdingbaren Bestimmungen fehlt. Zu einer einseitigen inhaltlichen Modifikation von Einzelbestimmungen fehlt dem Gericht die Befugnis.
Im Einzelnen:
Festlegung der Bewerbungsbemühungen
Der Kläger wehrt sich nicht pauschal gegen die festgelegte Anzahl von 10 Bewerbungen pro Monat, sondern gegen die Vorgabe einer starren Mindestzahl von monatlichen Bewerbungen. Zu Recht fürchtet er dabei, bei Nichterfüllung dieses Mindestsolls mit einer Sanktion belegt werden zu können, die er nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes für die Verfehlung abwenden kann. Weil es leider auch zum Umfang der Nachweispflicht noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, setzt die vorgegebene Mindestbewerbungszahl den Kläger unter massiven Druck. Die Kammer hält es für nicht zumutbar, einem ernsthaft um Eingliederung bemühten Arbeitsuchenden, woran hier keine Zweifel bestehen, die Verpflichtung aufzubürden, sein Monatspensum mit aussichtslosen Blindbewerbungen aufzufüllen.
Eine konkret auf die individuelle Vermittlungschance abgestimmte Zahl seriöser Bewerbungsbemühungen (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 18.1.1999, info also 1999, S. 80 f) lässt sich der EV schon mangels einer Vorbereitungsphase zur Ermittlung der Berufsbiographie, Arbeitsmarktchancen und Vermittlungs-Handicaps des Klägers nicht entnehmen. In einem solchen Fall ist es daher zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, womit klargestellt ist, dass bei Nachweis von 8 oder 9 Bewerbungen keine Pflichtverletzung vorliegt bzw. den Kläger keine Verpflichtung zum Nachweis eines wichtigen Grundes für die Unterschreitung des Durchschnittswertes trifft. Nichts spricht derzeit dafür, dass der Kläger eine flexiblere Festlegung seiner Bewerbungsbemühungen ausnutzen wird. Es gibt auch keinen erkennbaren Grund, seine Arbeitsbereitschaft auf den Prüfstand zu stellen.
Residenzpflicht
Nach der Formulierung im EV-VA ist der Kläger verpflichtet worden, sich überhaupt nur außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zu begeben, wenn der persönliche Ansprechpartner zugestimmt hat. Jede Befreiung von der Anwesenheitspflicht ist demnach von der persönlichen Entscheidung des Ansprechpartners abhängig. Die Möglichkeit der erlaubten Ortsabwesenheit ist auf 21 Kalendertage im Jahr begrenzt worden.
Damit geht die vom Kläger verlangte Beschränkung der Bewegungsmöglichkeit weit über § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Erreichbarkeits-Verordnung (EAO) hinaus. Nach den genannten Bestimmungen hängt die Verfügbarkeit von Arbeitslosen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III davon ab, dass sie Vorschlägen der BA zur Eingliederung in Arbeit zeit- und ortsnah nachkommen können. Sie müssen deshalb an allen Werktagen persönlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sein. Entfernen dürfen sie sich von ihrem Wohnort für mehr als 24 Stunden also nur an Feiertagen und mit Zustimmung der AA. Es genügt, wenn der Arbeitslose statt am Samstag oder einem Tag vor dem gesetzlichen Feiertag am Sonntag oder dem Feiertag eingehende Post zur Kenntnis nehmen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EAO). § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 EAO erlaubt außerdem die Abwesenheit für drei Wochen wegen Urlaubs, wegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder wegen einer Kur.
Die dagegen dem Kläger auferlegte Beschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG auf einen so engen Raum und in so großer Abhängigkeit von der Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners kennt die Rechtsordnung sonst nur für Asylbewerber (§ 56 ff. des Asylverfahrensgesetzes). Insbesondere ist zu beanstanden, dass der Kläger ohne genauere Bezeichnung, was unter dem zeit- und ortsnahen Bereich in der EV zu verstehen ist, im Unklaren darüber bleibt, wie weit er sich wegbewegen darf und ob der Sonntagsausflug zu einer Kürzung des Alg II führen könnte (weil z.B. bestimmte Hilfsjobs oft an den Wochenenden angeboten werden). Ferner erstreckt sich die erlaubte Ortsabwesenheit nach der Formulierung auf 21 Kalendertage, also einschließlich Sonn- und Feiertage und weicht insofern von § 3 Abs. 1 EAO zu Ungunsten des Alg-II-Beziehers ab.
Der Einwand, mit solchen semantischen Spitzfindigkeiten könne man die unter Erfolgsdruck stehenden Fallmanager nicht belasten, geht fehl, wenn im Einzelfall ein verständiger Arbeitsuchender, wie der Kläger, in der Verhandlungsphase zum Abschluss der EV ein berechtigtes Anliegen – Abänderung in die § 3 Abs. 1 EAO entsprechende Formulierung – vorbringt.
Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten
Die dem Kläger „vorab“ aufgegebene Verpflichtung, zur Erreichung der Eingliederung auch an Arbeitsgelegenheiten teilnehmen zu müssen, ist in dieser vagen Ausprägung rechtswidrig. Der Kläger muss damit rechnen, bei ausbleibendem Erfolg seiner Bemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II zugewiesen zu werden, ohne dass dem eine Prognoseprüfung zu den Gründen des Scheiterns der Bewerbungsbemühungen vorausgeht, um die belastbare Feststellung zu treffen, dass der erste Arbeitsmarkt aus Gründen, die in der Person des Klägers liegen (abstruse Berufs- oder Gehaltsansprüche, Realitätsverlust, Trunksucht, Verwahrlosung etc.) nicht nur vorübergehend verschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus anderen als arbeitsmarktlichen Risiken (Lebensalter, kaufmännische Berufsausbildung) immer noch arbeitslos ist, sind jedoch nach Aktenlage und Eindruck im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Dass Arbeitsgelegenheiten von vielen arbeitsmarktnahen Hilfebedürftigen zur Aufbesserung des Alg II ausgeübt werden, nimmt diesem Instrument nicht den Charakter einer Eingliederungsmaßnahme für „aussichtslose Fälle“, wozu der Kläger ersichtlich nicht gehört.
Allein aus der Dauer der Arbeitslosigkeit kann die in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II geforderte Feststellung, dass der Hilfebedürftige auf dem ersten Arbeitsmakrt in absehbarer Zeit nicht erwerbstätig sein kann, nicht abgeleitet werden, zumal selbst ein solcher Zusammenhang in der dem Kläger quasi vorsorglich aufgegebenen Verpflichtung fehlt.
Wenn der Beklagte daraus – gegen den Wortlaut der EV – ableitet, dass es sich nur um eine allgemeine Zielvorgabe ohne konkrete Verpflichtung handelt, ist unverständlich, warum er im Termin nicht bereit war, die Formulierung zu ändern oder ganz fallen zu lassen.
Dies bestärkt den Einwand des Klägers, formularmäßig dem Standardrepertoire an – billigen – Eingliederungsmaßnahmen unterworfen zu werden, womit Sinn und Zweck der EV, eine individuelle Eingliederungsstrategie zu entwickeln, offenbar verfehlt wird.
Überdies ergibt sich aus einem Beratungsvermerk vom 26.9.2005, dass „Angebote für MAE’s zugeschickt“ werden. Aus welchen Gründen im Fall des Klägers eine Arbeitsgelegenheit zur Arbeitsmarktintegration für erforderlich gehalten wird, lässt sich der Akte nicht entnehmen, noch sind sonst Anhaltspunkte für das Erfordernis einer solchen Vorbereitung ersichtlich.
Der Klage musste daher im vollen Umfang stattgegeben werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.