Frage wegen WG
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Frage wegen WG
Momentan lebe ich mit meinen 3 Kids allein in meiner Wohnung. Da mein großer Sohn Anfang März zum Papa ziehen wird, ist meine Wohnung dann mehr als zu teuer für mich, momentan bezahl ich eh schon fast 180 Euro drauf. Jetzt habe ich einen Bekanten, der zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung verlieren wird. Ich habe daher die Idee, das er zu mir ziehen soll, einerseits, damit ich hier wohnen bleiben kann(und damit die Kinder nicht noch eine neue Umstellung hätten) und das er auch eine Unterkunft hat. Wir wollen daher eine WG gründen. Eine eheähnliche Gemeinschaft wird von vornherein ausgeschlossen, er hat Partnerin und Kinder und ich ebenfalls einen Partner, der aber nicht hier am Ort wohnt. Was muss ich bei so einer WG-Gründung beachten? Er bekäme dann sein eigenes Zimmer(das meines großen Sohnes) und auch ein eigenes Bad(habe 2 komplette Badezimmer), nur Küche und Wohnzimmer würden gemeinschaftlich genutzt werden. Ich würde auch nicht für ihn kochen oder waschen, er bringt seine eigene Waschmaschine mit und würde dann auch diese nur nutzen. Und für den Rest wäre er auch allein verantwortlich.
			
			
									
									
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				Gast
Weiterlesen bei: Mieterverein MünchenUntermiete und Untervermietung
Was Ver-, Haupt- und Untermieter wissen sollten
Den „möblierten Herrn mit Familienanschluß" von früher gibt es kaum mehr, aber dennoch eine beachtliche Zahl von Untermieterverhältnissen in München. Viele Untermieter sind „klassische" Wochenendheimfahrer, d.h. sie arbeiten und wohnen während der Woche in München und fahren am Freitagabend nach Hause zu ihrer Familie. Eine andere große Gruppe bilden die Studenten, die bei der Wohnungsvergabe leer ausgegangen sind und sich auf dem freien Markt keine eigene Wohnung leisten können. Ein Zimmer in Untermiete oder die Gründung einer WG ist für sie oft die einzige Alternative.
Die Untervermietung ist sowohl für den Haupt- als auch für den Untermieter eine gute Gelegenheit, Kosten einzusparen. Doch wer Wohnung und Miete mit jemandem anderen teilen will, muß sich vorher gut informieren. Zunächst muß der Vermieter mitspielen, sprich mit der Untervermietung einverstanden sein. Darüber hinaus können einen Reihe weiterer Fragen auftauchen: Was passiert z.B., wenn dem Vermieter der Untermieter nicht gefällt? Können Untermieter den gleichen Mieterschutz in Anspruch nehmen wie Hauptmieter? Wer ist verantwortlich, wenn der Untermieter einen Schaden anrichtet oder sich nicht an die Hausordnung hält?
Aus mietrechtlicher Sicht macht es zunächst einen großen Unterschied, ob die komplette Wohnung untervermietet werden soll oder nur ein Teil davon.
Ein Teil der Wohnung wird untervermietet.
In der Regel ist es sicherlich so, daß ein Mieter nur einen Teil seiner Wohnung - meist ein Zimmer - untervermieten will. Zwar braucht er hierzu ebenfalls die Erlaubnis des Vermieters, sofern die Untervermietung nicht bereits im Mietvertrag ausdrücklich gestattet wird. Dennoch ist er nicht allein auf dessen guten Willen angewiesen. Denn das Gesetz besagt, daß der Mieter einen - notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung hat, wenn nach Abschluß des Mietvertrages ein „berechtigtes Interesse" an einer Untervermietung entsteht, oder anders ausgedrückt, wenn der Mieter einleuchtende persönliche oder wirtschaftliche Gründe nachweisen kann. Als einleuchtender persönlicher Grund wird z.B. angesehen, daß der Mieter seine in Wohnungsnot geratene Schwester in die Wohnung aufnimmt. Ein berechtigtes Interesse kann auch dann vorliegen, wenn wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Hauptmieters ein Untermieter für die Mithilfe im Haushalt aufgenommen werden soll.
Die Möglichkeit, eine finanzielle Entlastung zu erreichen bzw. seine Mietkosten zu reduzieren, ist zwar in den Augen der Richter auch ein wirtschaftlich einleuchtender Grund für die Untervermietung. Da dieses Argument letztlich jeder für sich in Anspruch nehmen kann, ist dies allerdings kein Freibrief für die beliebige Untervermietung. Da das berechtigte Interesse immer erst nach Abschluß des Mietvertrages entstanden sein darf, geht es z.B. nicht, zunächst alleine eine teure Wohnung anzumieten und anschließend mit dem Argument der Kostenersparnis eine Untermieterlaubnis einzufordern. Der Verdacht, daß das Interesse schon vor Abschluß des Mietvertrages vorlag, liegt zumindest nahe bzw. es wird die Richter ggf. skeptisch machen, wenn unmittelbar nach dem Einzug die Untervermietung beantragt wird, ohne daß dies vor Vertragsabschluß angesprochen worden wäre.
Im Klartext bedeutet dies, daß ein Mieter nur dann einen Anspruch auf Genehmigung einer beantragten Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen hat, wenn sich nach Abschluß des Mietvertrages seine finanzielle Situation nachhaltig verschlechtert hat, z.B: , wenn der Mieter nach Abschluß des Mietvertrages arbeitslos geworden ist, wenn sich die Miete nicht unerheblich erhöht hat, wenn ein Ehepartner nach der Scheidung ausgezogen ist, aber auch, wenn ein Mitglied einer schon bestehenden und genehmigten WG ausscheidet, soweit es sich rechtlich gesehen um eine sog. „Untermiet-WG" handelt..