Frohe Weihnachten,
ich habe mal zwei Fragen, und zwar:
Welche Leistungen stehen jemandem zu der 8 Jahre nicht gearbeitet hat und voraussichtlich auch die nächsten 6 Monate nicht arbeitsfähig sein wird?
ist ALG2 die heutige Sozialhilfe? Oder gibt es Sozialhilfe noch als seperate Leistung?
nach der Schonvermögensregelung steht jedem ALG2 Empfänger
ab 1.08.2006 150 pro Lebensjahr bis zu einer bestimmten Obergrenze zu.
Gilt die Schonvermögensregelung auch für Bezieher von Grundsicherung?
Wenn nicht, wieviel Vermögen darf ein Bezieher von Grundsicherung dann haben? Gibt es eine feste Grenze?
Liebe Grüße
Schonvermögen ALG2/ Grundsicherung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Drewod, hier Antworten auf Deine Fragen (hoffe, habe nichts vergessen)
Hartz IV: ALG II und Sozialhilfe
Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine staatliche Sozialleistung, die bedürftige Bewohner Deutschlands (also nicht nur deutsche Staatsangehörige) beanspruchen können, unter bestimmten, sehr eingeschränkten Voraussetzungen auch Deutsche, die im Ausland leben.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Mit dem 1. Januar 2005 wurde das Recht der Sozialhilfe in Deutschland durch die Hartz IV Reform grundlegend umgestaltet. Das Arbeitslosengeld II (besser bekannt als Hartz IV) hat die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen und deren Angehörige ersetzt. In der sog. Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) wurden die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zusammengefasst.
Das Recht der Sozialhilfe im engeren Sinne ist seit dem 01.01.2005 im Sozialgesetzbuch Band XII, SGB XII geregelt. Folgende Leistungsarten werden dort festgeschrieben:
1. Die Hilfe zum Lebensunterhalt
Das ist die laufende Sozialhilfe, die der Sicherung des sog. soziokulturellen Existenzminimums dient.
2. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das ist die laufende Sozialhilfe für Menschen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für erwerbsunfähige Menschen unter 65 Jahren. Diese Regelung war bis zum 31.12.2004 im Grundsicherungsgesetz verankert.
3. Hilfe in anderen Lebenslagen
Das sind besondere Sozialhilfeleistungen z. B. bei Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.
Das Recht der Sozialhilfe beschränkt sich aber nicht auf die Regelungen im SGB XII. Es gibt weitere Leistungen, die der Sozialhilfe im weiteren Sinne zuzurechnen:
Die wichtigste Leistung überhaupt, die unter die Sozialhilfe i.w.S. fällt ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende, besser bekannt unter den Stichwörtern Arbeitslosengeld II oder Hartz IV.
Weitere Synonyme und Abkürzungen für diese Grundsicherung für Arbeitssuchende sind: ALG 2, ALG II, Hartz 4 oder Arbeitslosengeld 2.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für das Arbeitslosengeld II sind im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine Sozialhilfeleistung für erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr (sie bekommen Arbeitslosengeld II) sowie für die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen (sie erhalten Sozialgeld).
Die Leistungen des SGB II entsprechen im wesentlichen den Leistungen nach dem SGB XII, also der Hilfe zum Lebensunterhalt. Abrgenzungskriterim zwischen Sozialhilfe nach dem SGB XII und nach Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist das Merkmal der Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähig ist man, wenn man in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Die überwiegende Zahl der erwachsenen Personen ist somit erwerbsfähig im Sinn des SGB II. Daraus ergibt sich, dass für die Sozialhilfe im engeren Sinn nach dem SGB XII nur noch ein kleiner Personenkreis verbleibt. Auch die bestehenden Regelungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vermindern den Kreis der Personen, die einen Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben, also auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausgeschlossen von Leistungen aus dem SGB XII sind auch Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 27 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG)) erhalten.
Die Sozialhilfe wird grundsätzlich als Geldleistung erbracht. In Ausnahmefällen ist aber die Erbringung als Sachleistung oder als Dienstleistung möglich.
Alle Leistungen haben die Bedürftigkeit der hilfesuchenden Person zur Voraussetzung. Ausschlaggebend ist die Bedürftigkeit des gesamten Haushalts, der als Einheit angesehen wird. Es spielt dabe keine Rolle, ob die Haushaltsmitglieder miteinander verwandt sind; es kommt auf die Wirtschaftsgemeinschaft und den gegenseitigen Einsatz füreinander an.
Geprüft wird aber für jede einzelne Person des Haushalts, ob ein Anspruch besteht.
Die Berechnung der Sozialhilfe geschieht nach dem Schema der Sozialhilfeberechnung.
Der Sozialhilfesatz, d.h. die Höhe der Leistung, wird durch einen sog. Regelsatz bestimmt, der zunächst noch für die alten und neuen Bundesländer unterschiedlich ausfällt. Er beträgt für Alleinstehende in den alten Bundesländern und Berlin 345,- Euro und in den neuen Bundesländern 331,- Euro.
Diese Sätze sind für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in maßgeblich. Für das Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem SGB II gelten nunmehr (2006) bundeseinheitliche Regelsätze von 345,-Euro.
Hinzu kommen Aufschläge für Kinder und evt. Mehrbedarfszuschläge z. B. für Alleinerziehende, Schwangere und chronisch Kranke. Zusätzlich werden auch die Miete und die Heizkosten für die Wohnung übernommen, soweit sie angemessen sind. Einmalige Beihilfen gibt es nur noch in Ausnahmefällen, etwa bei Schwangerschaft und Geburt, für Erstausstattungen an Bekleidung, Möbeln und Hausrat, sowie für mehrtägige Klassenfahrten. Ein Ziel der Neuregelung des Sozialhilferechts war die Betonung der Eigenverantwortlichkeit und die Vereinfachung des Verfahrens: deshalb wurde der Regelsatz angehoben und Leistungen für Sonderbedarf, etwas halbjährliche Bekleidungspauschalen oder Reparaturaufwendungen für Haushaltsgeräte gestrichen
Die Höhe des Arbeitslosengeld II (ALG 2) ist mit der der Sozialhilfe nahezu identisch. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand bzw. für einen Alleinstehenden beträgt bundeseinheitlich 345,- Euro. Hinzu kommen die angemessenen Unterkunftskosten und ggf. Mehrbedarfszuschläge und einmalige Beihilfen in Sonderfällen.
Es gibt allerdings auch Unterschiede zur Sozialhilfe nach dem SGB XII: so können Personen, die zuvor ein höheren Betrag an Arbeitslosengeld erhalten haben, bis zu 2 Jahre lang einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten.
Ein weiterer Unterschied besteht in den Vermögensfreigrenzen, die beim Arbeitslosengeld II höher angesetzt sind und auch in Einkommensfreigrenzen. (Entsprechend der Sozialhilfe ist auch das Arbeitslosengeld II abhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens). Erwähnenswert ist auch, dass die Unterhaltspflicht eingeschränkt ist. D.h., Personen ab 25 bzw. unter 25 mit abgeschlossener Berufsausbildung können das Arbeitslosengeld II (AlG 2) unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern bekommen, wenn sie darauf verzichten, Unterhaltsansprüche gegen ihre ihrer Eltern geltend zu machen. Hier sind in Kürze aber Neuregelungen zu erwarten.
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Versicherungsbeiträge werden vom JobCenter übernommen.
Für freiwillig weiterversicherte Sozialhilfeempfänger werden die Beiträge vom Sozialamt übernommen. Bisher nicht krankenversicherte Personen erhalten seit 1.1.2004 ebenfalls eine Krankenversichertenkarte. Die Leistungen der Krankenkasse werden dieser jedoch vom Sozialamt ersetzt.
Schonvermögen:
Seit dem 1. August 2006 hat sich die Regelung zum Schonvermögen beim ALG II geändert. Nicht nur Du, sondern viele Bezieher von ALG II sind verunsichert, was mit dem "ALTBESTAND" geschieht, die derzeit schon im Bezug sind. Gibt es Übergangsregelungen oder gilt weiterhin das alte Recht? Hierbei ist § 68 SGBII zu beachten, der nicht aufgehoben wurde. Beispiel: Was passiert, wenn z.B. ein 55jähriger Bedürftiger - bereits vor 1. August 2006 im ALG II Bezug (alte Rechtsprechung: 55 x 200 €), 11.000 Euro Schonvermögen hat? Die neue Rechtsprechung sieht nur noch 55 x 150 € = 8.250 € als Schonvermögen vor. Was passiert mit den 2.750 € ? Müssen die jetzt “verbraucht” werden um weitergehende Leistungen zu erzielen? Antwort:Für Bewilligungszeiträume die vor dem 01.07.06 beginnen, gilt das alte Recht weiter. Ebenso für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.-30.11.06 keine Neufestsetzung wg. § 68 SGB II Bewilligungszeitraum 01.07.-31.12.06 wg. fehlender Übergangsregelung Aufhebung und Neubescheidung ab 01.08.06: für den Bewilligungszeitraum ab 01.08.06 gilt nur noch das neue Recht. Um also ein mögliches schlimmes Erwachen zu ersparen: Jeder der einen Antrag ( Erst - oder Weiterbewilligungsantrag ) stellt, dessen Wirksamkeit nach dem 1. August 2006 gültig wird, hat nur noch ein reduziertes Schonvermögen zur Verfügung. Alles was über der Grenze liegt muss verbraucht werden, was also dazu führen kann, das ALG II Bezieher zeitweilig aus den Bezug kommen und damit auch aus der Krankenkassenleistung, sofern man sich nicht selber weiterfinanziert.
Hartz IV: ALG II und Sozialhilfe
Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine staatliche Sozialleistung, die bedürftige Bewohner Deutschlands (also nicht nur deutsche Staatsangehörige) beanspruchen können, unter bestimmten, sehr eingeschränkten Voraussetzungen auch Deutsche, die im Ausland leben.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Mit dem 1. Januar 2005 wurde das Recht der Sozialhilfe in Deutschland durch die Hartz IV Reform grundlegend umgestaltet. Das Arbeitslosengeld II (besser bekannt als Hartz IV) hat die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen und deren Angehörige ersetzt. In der sog. Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) wurden die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zusammengefasst.
Das Recht der Sozialhilfe im engeren Sinne ist seit dem 01.01.2005 im Sozialgesetzbuch Band XII, SGB XII geregelt. Folgende Leistungsarten werden dort festgeschrieben:
1. Die Hilfe zum Lebensunterhalt
Das ist die laufende Sozialhilfe, die der Sicherung des sog. soziokulturellen Existenzminimums dient.
2. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das ist die laufende Sozialhilfe für Menschen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für erwerbsunfähige Menschen unter 65 Jahren. Diese Regelung war bis zum 31.12.2004 im Grundsicherungsgesetz verankert.
3. Hilfe in anderen Lebenslagen
Das sind besondere Sozialhilfeleistungen z. B. bei Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.
Das Recht der Sozialhilfe beschränkt sich aber nicht auf die Regelungen im SGB XII. Es gibt weitere Leistungen, die der Sozialhilfe im weiteren Sinne zuzurechnen:
Die wichtigste Leistung überhaupt, die unter die Sozialhilfe i.w.S. fällt ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende, besser bekannt unter den Stichwörtern Arbeitslosengeld II oder Hartz IV.
Weitere Synonyme und Abkürzungen für diese Grundsicherung für Arbeitssuchende sind: ALG 2, ALG II, Hartz 4 oder Arbeitslosengeld 2.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für das Arbeitslosengeld II sind im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine Sozialhilfeleistung für erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr (sie bekommen Arbeitslosengeld II) sowie für die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen (sie erhalten Sozialgeld).
Die Leistungen des SGB II entsprechen im wesentlichen den Leistungen nach dem SGB XII, also der Hilfe zum Lebensunterhalt. Abrgenzungskriterim zwischen Sozialhilfe nach dem SGB XII und nach Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist das Merkmal der Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähig ist man, wenn man in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Die überwiegende Zahl der erwachsenen Personen ist somit erwerbsfähig im Sinn des SGB II. Daraus ergibt sich, dass für die Sozialhilfe im engeren Sinn nach dem SGB XII nur noch ein kleiner Personenkreis verbleibt. Auch die bestehenden Regelungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vermindern den Kreis der Personen, die einen Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben, also auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausgeschlossen von Leistungen aus dem SGB XII sind auch Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 27 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG)) erhalten.
Die Sozialhilfe wird grundsätzlich als Geldleistung erbracht. In Ausnahmefällen ist aber die Erbringung als Sachleistung oder als Dienstleistung möglich.
Alle Leistungen haben die Bedürftigkeit der hilfesuchenden Person zur Voraussetzung. Ausschlaggebend ist die Bedürftigkeit des gesamten Haushalts, der als Einheit angesehen wird. Es spielt dabe keine Rolle, ob die Haushaltsmitglieder miteinander verwandt sind; es kommt auf die Wirtschaftsgemeinschaft und den gegenseitigen Einsatz füreinander an.
Geprüft wird aber für jede einzelne Person des Haushalts, ob ein Anspruch besteht.
Die Berechnung der Sozialhilfe geschieht nach dem Schema der Sozialhilfeberechnung.
Der Sozialhilfesatz, d.h. die Höhe der Leistung, wird durch einen sog. Regelsatz bestimmt, der zunächst noch für die alten und neuen Bundesländer unterschiedlich ausfällt. Er beträgt für Alleinstehende in den alten Bundesländern und Berlin 345,- Euro und in den neuen Bundesländern 331,- Euro.
Diese Sätze sind für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in maßgeblich. Für das Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem SGB II gelten nunmehr (2006) bundeseinheitliche Regelsätze von 345,-Euro.
Hinzu kommen Aufschläge für Kinder und evt. Mehrbedarfszuschläge z. B. für Alleinerziehende, Schwangere und chronisch Kranke. Zusätzlich werden auch die Miete und die Heizkosten für die Wohnung übernommen, soweit sie angemessen sind. Einmalige Beihilfen gibt es nur noch in Ausnahmefällen, etwa bei Schwangerschaft und Geburt, für Erstausstattungen an Bekleidung, Möbeln und Hausrat, sowie für mehrtägige Klassenfahrten. Ein Ziel der Neuregelung des Sozialhilferechts war die Betonung der Eigenverantwortlichkeit und die Vereinfachung des Verfahrens: deshalb wurde der Regelsatz angehoben und Leistungen für Sonderbedarf, etwas halbjährliche Bekleidungspauschalen oder Reparaturaufwendungen für Haushaltsgeräte gestrichen
Die Höhe des Arbeitslosengeld II (ALG 2) ist mit der der Sozialhilfe nahezu identisch. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand bzw. für einen Alleinstehenden beträgt bundeseinheitlich 345,- Euro. Hinzu kommen die angemessenen Unterkunftskosten und ggf. Mehrbedarfszuschläge und einmalige Beihilfen in Sonderfällen.
Es gibt allerdings auch Unterschiede zur Sozialhilfe nach dem SGB XII: so können Personen, die zuvor ein höheren Betrag an Arbeitslosengeld erhalten haben, bis zu 2 Jahre lang einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten.
Ein weiterer Unterschied besteht in den Vermögensfreigrenzen, die beim Arbeitslosengeld II höher angesetzt sind und auch in Einkommensfreigrenzen. (Entsprechend der Sozialhilfe ist auch das Arbeitslosengeld II abhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens). Erwähnenswert ist auch, dass die Unterhaltspflicht eingeschränkt ist. D.h., Personen ab 25 bzw. unter 25 mit abgeschlossener Berufsausbildung können das Arbeitslosengeld II (AlG 2) unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern bekommen, wenn sie darauf verzichten, Unterhaltsansprüche gegen ihre ihrer Eltern geltend zu machen. Hier sind in Kürze aber Neuregelungen zu erwarten.
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Versicherungsbeiträge werden vom JobCenter übernommen.
Für freiwillig weiterversicherte Sozialhilfeempfänger werden die Beiträge vom Sozialamt übernommen. Bisher nicht krankenversicherte Personen erhalten seit 1.1.2004 ebenfalls eine Krankenversichertenkarte. Die Leistungen der Krankenkasse werden dieser jedoch vom Sozialamt ersetzt.
Schonvermögen:
Seit dem 1. August 2006 hat sich die Regelung zum Schonvermögen beim ALG II geändert. Nicht nur Du, sondern viele Bezieher von ALG II sind verunsichert, was mit dem "ALTBESTAND" geschieht, die derzeit schon im Bezug sind. Gibt es Übergangsregelungen oder gilt weiterhin das alte Recht? Hierbei ist § 68 SGBII zu beachten, der nicht aufgehoben wurde. Beispiel: Was passiert, wenn z.B. ein 55jähriger Bedürftiger - bereits vor 1. August 2006 im ALG II Bezug (alte Rechtsprechung: 55 x 200 €), 11.000 Euro Schonvermögen hat? Die neue Rechtsprechung sieht nur noch 55 x 150 € = 8.250 € als Schonvermögen vor. Was passiert mit den 2.750 € ? Müssen die jetzt “verbraucht” werden um weitergehende Leistungen zu erzielen? Antwort:Für Bewilligungszeiträume die vor dem 01.07.06 beginnen, gilt das alte Recht weiter. Ebenso für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.-30.11.06 keine Neufestsetzung wg. § 68 SGB II Bewilligungszeitraum 01.07.-31.12.06 wg. fehlender Übergangsregelung Aufhebung und Neubescheidung ab 01.08.06: für den Bewilligungszeitraum ab 01.08.06 gilt nur noch das neue Recht. Um also ein mögliches schlimmes Erwachen zu ersparen: Jeder der einen Antrag ( Erst - oder Weiterbewilligungsantrag ) stellt, dessen Wirksamkeit nach dem 1. August 2006 gültig wird, hat nur noch ein reduziertes Schonvermögen zur Verfügung. Alles was über der Grenze liegt muss verbraucht werden, was also dazu führen kann, das ALG II Bezieher zeitweilig aus den Bezug kommen und damit auch aus der Krankenkassenleistung, sofern man sich nicht selber weiterfinanziert.
Bei der Sozialhilfe ist das Schonvermögen in § 90 SGB XII (und der Verordnung dazu) geregelt, die Freigrenze beträgt je nach Hilfeart 1.600 bzw. 2.600 Euro.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

dankeschön für die Antwort,
zur zeit bin ich ALG2 empfänger und habe ein Schonvermögen das ich haben darf problem ist aber das ich voraussichtlich länger als 6 Monate nicht arbeitsfähig bin darf ich das Geld dann wenn ich in
die Grundsicherung bzw Sozialhilfe rutsche behalten? oder muss ich es ausgeben?
Liebe Grüße
drewod
zur zeit bin ich ALG2 empfänger und habe ein Schonvermögen das ich haben darf problem ist aber das ich voraussichtlich länger als 6 Monate nicht arbeitsfähig bin darf ich das Geld dann wenn ich in
die Grundsicherung bzw Sozialhilfe rutsche behalten? oder muss ich es ausgeben?
Liebe Grüße
drewod
DA kenne ich mich zu wenig mit SGB XII aus, habe es in meine Lehre mal kurz gelernt aber das ist auch schon 10 Jahre wieder her( die zeit vergeht) am besten mal anfragen, oder mein Kollege @blade weiss das evtl.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
