Hallo zusammen!
Eine einzige Frage; wenn ich mich vom ALG II Bezug - sagen wir für 4 Monate abmelde ( Auslandsaufenthalt ) kann ich mich unschädlich jederzeit wieder in der BRD anmelden, oder gibt es gesetzliche Fristen.
Vielen Dank schon mal und ein frohes Fest.
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Danke für die ausführlichen Antworten. Nur, hätte ich vielleicht erwähnen sollen - nicht in einem EU - Land sondern in Asien. Was aber letztlich auch keinen Unterschied macht - mir geht es einzig und alleine um die Beantwortung; kann ich mich sagen wir 6 Monate abmelden ( Gründe hierfür muss ich ja nicht angeben ) und mich dann wieder in den Bezug melden ? danke
Abmeldung u. Wiederanmeldung - Fristen ?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Abmeldung u. Wiederanmeldung - Fristen ?
Zuletzt geändert von Petrus am 23.12.2006 20:10, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo Petrus,
hier hilft E 303 - ne ne nix giftiges
Hinter “E 303” verbirgt sich eine heilsame Sozialleistung.
Du kannst mit Deinem ALG II für drei Monate ins europäische Ausland reisen: zur Arbeitssuche. Dafür musst Du das Antragsformular “E 303” ausfüllen. Es ist indes gleichgültig, ob in diesem Land die Arbeitsmarktsituation genauso schlecht oder gar schlechter ist. Du hast
einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Zu beachten ist lediglich, dass Du nach dem
Antrag eine 4-wöchige Wartefrist einzuhalten hast, in der Du dem deutschen Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen musst.
Nach der Abmeldung vom hiesigen AA musst Du Dich innerhalb von sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung im jeweiligen Land melden. Dieses zahlt dann auch das Geld aus.
Wenn Du nach drei Monaten keinen Job gefunden habt, musst Du Dich vor Ablauf der drei Monate beim AA in Deutschland wieder zurückmelden, sonst ist der Anspruch auf ALG II verloren.
Tipp: Du kannst während einer Phase der Arbeitslosigkeit Dein Geld nur einmal mit auf die Reise nehmen. Erst wenn die Arbeitslosigkeit durch eine neue Beschäftigung unterbrochen worden ist, kann man wieder einen neuen Antrag stellen (auch hier gilt eine 4-wöchige Wartefrist). Es ist allerdings egal, um was für eine Arbeit es sich handelt; es genügt jede,
auch eine kurzfristige Beschäftigung.
Den Link zum Formular beim Arbeitsamt habe ich beigefügt. Durchlesen und schöne Reise.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... tslose.pdf
hier hilft E 303 - ne ne nix giftiges
Hinter “E 303” verbirgt sich eine heilsame Sozialleistung.
Du kannst mit Deinem ALG II für drei Monate ins europäische Ausland reisen: zur Arbeitssuche. Dafür musst Du das Antragsformular “E 303” ausfüllen. Es ist indes gleichgültig, ob in diesem Land die Arbeitsmarktsituation genauso schlecht oder gar schlechter ist. Du hast
einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Zu beachten ist lediglich, dass Du nach dem
Antrag eine 4-wöchige Wartefrist einzuhalten hast, in der Du dem deutschen Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen musst.
Nach der Abmeldung vom hiesigen AA musst Du Dich innerhalb von sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung im jeweiligen Land melden. Dieses zahlt dann auch das Geld aus.
Wenn Du nach drei Monaten keinen Job gefunden habt, musst Du Dich vor Ablauf der drei Monate beim AA in Deutschland wieder zurückmelden, sonst ist der Anspruch auf ALG II verloren.
Tipp: Du kannst während einer Phase der Arbeitslosigkeit Dein Geld nur einmal mit auf die Reise nehmen. Erst wenn die Arbeitslosigkeit durch eine neue Beschäftigung unterbrochen worden ist, kann man wieder einen neuen Antrag stellen (auch hier gilt eine 4-wöchige Wartefrist). Es ist allerdings egal, um was für eine Arbeit es sich handelt; es genügt jede,
auch eine kurzfristige Beschäftigung.
Den Link zum Formular beim Arbeitsamt habe ich beigefügt. Durchlesen und schöne Reise.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... tslose.pdf
Das ist so nicht Richtig @pingpong °°°!!!°°°°
Weiterbezug von Arbeitslosengeld II bei Arbeitssuche in einem anderen
Mitgliedstaat nach Art. 69 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Ausstellung von
Bescheinigungen E303)Ausgangslage:Nach bisheriger Rechtslage war die Mitnahme des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II
bei Leistungsbeziehern, die sich nach Art. 69 der EWG-Verordnung 1408/71 zumZwecke der Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, für dieDauer von höchstens 3 Monaten möglich.
Änderung der Rechtslage:Mit Wirkung ab dem 28.04.2006 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 derAnhang II a der EWG-Verordnung 1408/71 um folgende Textpassagen in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ ergänzt worden:
„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§24 Abs. 1 SGB II) erfüllt sind“ (EU-Amtsblatt L 114/1 vom 27.04.2004).
Auswirkungen:
Durch die genannte Änderung der EWG-Verordnung 1408/71 kann ein
Leistungsbezieher nach dem SGB II nur noch in den Fällen, in denen dem Grundenach ein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, die Leistung bis
zur Dauer von längstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR
oder der Schweiz weiter beziehen.
Weiterbezug von Arbeitslosengeld II bei Arbeitssuche in einem anderen
Mitgliedstaat nach Art. 69 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Ausstellung von
Bescheinigungen E303)Ausgangslage:Nach bisheriger Rechtslage war die Mitnahme des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II
bei Leistungsbeziehern, die sich nach Art. 69 der EWG-Verordnung 1408/71 zumZwecke der Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, für dieDauer von höchstens 3 Monaten möglich.
Änderung der Rechtslage:Mit Wirkung ab dem 28.04.2006 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 derAnhang II a der EWG-Verordnung 1408/71 um folgende Textpassagen in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ ergänzt worden:
„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§24 Abs. 1 SGB II) erfüllt sind“ (EU-Amtsblatt L 114/1 vom 27.04.2004).
Auswirkungen:
Durch die genannte Änderung der EWG-Verordnung 1408/71 kann ein
Leistungsbezieher nach dem SGB II nur noch in den Fällen, in denen dem Grundenach ein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, die Leistung bis
zur Dauer von längstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR
oder der Schweiz weiter beziehen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hier eine Stellungnahme des Arbeitsamtes vom 23.06.2006 zu folgendem Anliegen:
Ist eine Mitnahme des Leistungsanspruchs für 3 Monate zur Arbeitssuche ins EU-Ausland auch bei Bezug von Alg II möglich?
Antwort:
Sofern dem Grunde nach ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, können sämtliche Leistungen nach § 19 SGB II einmalig zwischen zwei Beschäftigungszeiten für längstens 3 Monate zum Zweck der Arbeitssuche ins EU/EWR-Ausland und in die Schweiz mitgenommen werden (siehe GA 12/06 vom 28.04.06)
Fallgestaltungen:
1. Herr A. erhält laufend Alg (Restanspruch 90 KT). Da das zustehende Alg nicht ausreicht, um seinen Unterhalt zu sichern, bezieht Herr A. aufstockend Leistungen nach dem SGB II.
Herr A. findet in seinem Beruf in Deutschland nur schwer eine Stelle und möchte deshalb im Ausland auf Arbeitssuche gehen. Kann er sein Alg II mitnehmen?
Da Herr A. noch im laufenden Alg-Bezug steht, hat er dem Grunde nach keinen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Herr A. kann sein Alg II somit nicht im Ausland weiterbeziehen. Er kann statt dessen unter den Voraussetzungen des Art. 69 VO (EWG) 1408/71 Alg im Ausland weiter beziehen (mit Bescheinigung E303 der Agentur für Arbeit).
2. Was würde sich ändern, wenn Herr A. erst 91 KT später zur Arbeitssuche ins Ausland wollte?
Der Alg-Anspruch wäre dann erschöpft. Herr A. würde zwar keinen Zuschlag ausbezahlt bekommen, da sich in seinem Fall ein Betrag von 0,- Euro ergäbe, er hätte aber jetzt dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Er könnte sein Alg II nun für längstens 3 Monate im Ausland weiter beziehen.
3. Was wäre zu beachten, wenn Herr A. bei Antritt eines 3-monatigen Auslandsaufenthalts noch einen Monat Anspruch auf Alg hätte?
Der Übergang von Alg zu Alg II würde innerhalb des Auslandsaufenthalts statt finden. Es müßte somit vor der Abreise geklärt sein, ob ein Anspruch auf Alg II besteht. Außerdem müßte für die Mitnahme von Alg und Alg II jeweils eine gesonderter Vordruck E 303 vom zuständigen Träger ausgestellt werden, wobei der Vordruck für die Mitnahme des Alg II erst dann ausgestellt werden kann, wenn der Alg-Anspruch erschöpft ist*. Ansonsten sind die beiden genannten Leistungen bezogen auf Art. 69 VO 1408/71 als ein einheitlicher Anspruch zu behandeln, d.h. einmalige Mitnahme der Leistungen zwischen zwei Beschäftigungen für maximal 3 Monate.
4. Könnte Herr A. sein Alg II auch dann uneingeschränkt für 3 Monate im Ausland weiterbeziehen, wenn er bei Antragstellung dem Grunde nach einen Anspruch auf den befristeten Zuschlag hätte, dieser aber 2 Monate nach dem geplanten Abreisedatum auslaufen würde?
Nein, er könnte nur für den Zeitraum, in dem er dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag hat (also für 2 Monate) sein Alg II mitnehmen. Es reicht nicht aus, dass bei Antragstellung dem Grunde nach ein Anspruch auf den Zuschlag besteht.
5. Wie sähe es aus, wenn der Alg-Bezug von Herrn A. schon länger als zwei Jahre beendet wäre und er seitdem ohne Unterbrechung Alg II bezöge?
Eine Mitnahme des Alg II kommt nach der VO 1408/71 nicht in Betracht, da dem Grunde nach kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht.
* In der Praxis sollte dem Kunden empfohlen werden, die nahtlose Leistungsmitnahme nicht in Anspruch zu nehmen , da dies kompliziert zu handhaben sowie mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.
@ DjTermi : Hallo auch, Frage: meintest Du diese Entscheidung? Dann dürfte jedem geholfen sein - denke ich.
Gericht: EuGH Entsch.-Datum: 08.07.92
Spruchkörper: . Entsch.-Typ: U
Aktenzeichen: C-102/91 Fundstelle(n): EuZW 1992, 676
Sachgebiet: Herkunftsland:
Normen: EWGVO 1408/71 Art 12
EWGVO 1408/71 Art 67
EWGVO 1408/71 Art 71
Schlagworte:
* ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG
* SOZIALLEISTUNG * WANDERARBEITNEHMER
Leitsatz:
1. Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, verliert den Anspruch auf die in Art 71 I lit.b Nr ii Verordnung (EWG) Nr 1408/71 vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt oder in den er zurückkehrt, nicht dadurch, daß er zuvor vom Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, Versicherungsleistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat.
2. Das in Art 12 I (EWG) Nr 1408/71 vorgesehene Verbot der Kumulierung von Leistungen ist im Rahmen des Art 71 I lit.b Nr ii und des Art 67 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 anwendbar.
3. Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind Leistungen gleicher Art i.S.d. Art 12 I 1 Verordnung (EWG) Nr 1408/71, wenn sie den aufgrund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen sollen, um für den Unterhalt einer Person zu sorgen, und wenn sich die Unterschiede zwischen diesen Leistungen, die insbesondere in bezug auf die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestehen, aus strukturellen Unterschieden zwischen den nationalen Systemen ergeben.
4. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb und die Dauer eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigekit von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig sind, muß in den Fällen des Art 71 I lit.b Nr ii und des Art 67 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 gem. Art 12 I 1 dieser Verordnung für die Berechnung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, die für den Arbeitslosen zuletzt galten. Der Träger muß jedoch von der erworbenen Dauer des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Tage abziehen, für die Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften bezogen worden sind.
5. Die gem. Art 84 II Verordnung (EWG) Nr 574/72 ausgestellte Bescheinigung stellt weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar.
6. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitslose wohnt oder in den er zurückkehrt, kann gem. Art 71 I lit.b Nr ii S 3 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 nur ausgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen des Art 69 dieser Verordnung tatsächlich erfüllt sind und der Arbeitslose deshalb Leistungen in dem Mitgliedstaat erhält, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
7.Wird gem. Art 71 I lit.b Nr ii S 3 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitslose wohnt, ausgesetzt, so muß der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats von den von ihm gezahlten Leistungen die abziehen, dieeder Arbeitslose in dem Mitgliedstaat tatsächlich erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
Die Zeit, in der der Arbeitslose tatsächlich Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates bezogen hat, ist von der Dauer des Anspruchs auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaats abzuziehen.
Ist eine Mitnahme des Leistungsanspruchs für 3 Monate zur Arbeitssuche ins EU-Ausland auch bei Bezug von Alg II möglich?
Antwort:
Sofern dem Grunde nach ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, können sämtliche Leistungen nach § 19 SGB II einmalig zwischen zwei Beschäftigungszeiten für längstens 3 Monate zum Zweck der Arbeitssuche ins EU/EWR-Ausland und in die Schweiz mitgenommen werden (siehe GA 12/06 vom 28.04.06)
Fallgestaltungen:
1. Herr A. erhält laufend Alg (Restanspruch 90 KT). Da das zustehende Alg nicht ausreicht, um seinen Unterhalt zu sichern, bezieht Herr A. aufstockend Leistungen nach dem SGB II.
Herr A. findet in seinem Beruf in Deutschland nur schwer eine Stelle und möchte deshalb im Ausland auf Arbeitssuche gehen. Kann er sein Alg II mitnehmen?
Da Herr A. noch im laufenden Alg-Bezug steht, hat er dem Grunde nach keinen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Herr A. kann sein Alg II somit nicht im Ausland weiterbeziehen. Er kann statt dessen unter den Voraussetzungen des Art. 69 VO (EWG) 1408/71 Alg im Ausland weiter beziehen (mit Bescheinigung E303 der Agentur für Arbeit).
2. Was würde sich ändern, wenn Herr A. erst 91 KT später zur Arbeitssuche ins Ausland wollte?
Der Alg-Anspruch wäre dann erschöpft. Herr A. würde zwar keinen Zuschlag ausbezahlt bekommen, da sich in seinem Fall ein Betrag von 0,- Euro ergäbe, er hätte aber jetzt dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Er könnte sein Alg II nun für längstens 3 Monate im Ausland weiter beziehen.
3. Was wäre zu beachten, wenn Herr A. bei Antritt eines 3-monatigen Auslandsaufenthalts noch einen Monat Anspruch auf Alg hätte?
Der Übergang von Alg zu Alg II würde innerhalb des Auslandsaufenthalts statt finden. Es müßte somit vor der Abreise geklärt sein, ob ein Anspruch auf Alg II besteht. Außerdem müßte für die Mitnahme von Alg und Alg II jeweils eine gesonderter Vordruck E 303 vom zuständigen Träger ausgestellt werden, wobei der Vordruck für die Mitnahme des Alg II erst dann ausgestellt werden kann, wenn der Alg-Anspruch erschöpft ist*. Ansonsten sind die beiden genannten Leistungen bezogen auf Art. 69 VO 1408/71 als ein einheitlicher Anspruch zu behandeln, d.h. einmalige Mitnahme der Leistungen zwischen zwei Beschäftigungen für maximal 3 Monate.
4. Könnte Herr A. sein Alg II auch dann uneingeschränkt für 3 Monate im Ausland weiterbeziehen, wenn er bei Antragstellung dem Grunde nach einen Anspruch auf den befristeten Zuschlag hätte, dieser aber 2 Monate nach dem geplanten Abreisedatum auslaufen würde?
Nein, er könnte nur für den Zeitraum, in dem er dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag hat (also für 2 Monate) sein Alg II mitnehmen. Es reicht nicht aus, dass bei Antragstellung dem Grunde nach ein Anspruch auf den Zuschlag besteht.
5. Wie sähe es aus, wenn der Alg-Bezug von Herrn A. schon länger als zwei Jahre beendet wäre und er seitdem ohne Unterbrechung Alg II bezöge?
Eine Mitnahme des Alg II kommt nach der VO 1408/71 nicht in Betracht, da dem Grunde nach kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht.
* In der Praxis sollte dem Kunden empfohlen werden, die nahtlose Leistungsmitnahme nicht in Anspruch zu nehmen , da dies kompliziert zu handhaben sowie mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.
@ DjTermi : Hallo auch, Frage: meintest Du diese Entscheidung? Dann dürfte jedem geholfen sein - denke ich.
Gericht: EuGH Entsch.-Datum: 08.07.92
Spruchkörper: . Entsch.-Typ: U
Aktenzeichen: C-102/91 Fundstelle(n): EuZW 1992, 676
Sachgebiet: Herkunftsland:
Normen: EWGVO 1408/71 Art 12
EWGVO 1408/71 Art 67
EWGVO 1408/71 Art 71
Schlagworte:
* ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG
* SOZIALLEISTUNG * WANDERARBEITNEHMER
Leitsatz:
1. Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, verliert den Anspruch auf die in Art 71 I lit.b Nr ii Verordnung (EWG) Nr 1408/71 vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt oder in den er zurückkehrt, nicht dadurch, daß er zuvor vom Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, Versicherungsleistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat.
2. Das in Art 12 I (EWG) Nr 1408/71 vorgesehene Verbot der Kumulierung von Leistungen ist im Rahmen des Art 71 I lit.b Nr ii und des Art 67 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 anwendbar.
3. Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind Leistungen gleicher Art i.S.d. Art 12 I 1 Verordnung (EWG) Nr 1408/71, wenn sie den aufgrund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen sollen, um für den Unterhalt einer Person zu sorgen, und wenn sich die Unterschiede zwischen diesen Leistungen, die insbesondere in bezug auf die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestehen, aus strukturellen Unterschieden zwischen den nationalen Systemen ergeben.
4. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb und die Dauer eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigekit von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig sind, muß in den Fällen des Art 71 I lit.b Nr ii und des Art 67 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 gem. Art 12 I 1 dieser Verordnung für die Berechnung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, die für den Arbeitslosen zuletzt galten. Der Träger muß jedoch von der erworbenen Dauer des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Tage abziehen, für die Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften bezogen worden sind.
5. Die gem. Art 84 II Verordnung (EWG) Nr 574/72 ausgestellte Bescheinigung stellt weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar.
6. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitslose wohnt oder in den er zurückkehrt, kann gem. Art 71 I lit.b Nr ii S 3 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 nur ausgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen des Art 69 dieser Verordnung tatsächlich erfüllt sind und der Arbeitslose deshalb Leistungen in dem Mitgliedstaat erhält, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
7.Wird gem. Art 71 I lit.b Nr ii S 3 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitslose wohnt, ausgesetzt, so muß der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats von den von ihm gezahlten Leistungen die abziehen, dieeder Arbeitslose in dem Mitgliedstaat tatsächlich erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
Die Zeit, in der der Arbeitslose tatsächlich Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates bezogen hat, ist von der Dauer des Anspruchs auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaats abzuziehen.
Hallo Pingpong
Ich glaube das ist leichter zu verstehen ...
Geschäftsanweisung SGB II 12/06AZ: S11 – II - 1301
Weisungscharakter: ja
Gültig ab: 28.04.06
Weiterbezug von Arbeitslosengeld II bei Arbeitssuche in einem anderen
Mitgliedstaat nach Art. 69 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Ausstellung von
Bescheinigungen E303)
Ausgangslage:
Nach bisheriger Rechtslage war die Mitnahme des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II
bei Leistungsbeziehern, die sich nach Art. 69 der EWG-Verordnung 1408/71 zum
Zwecke der Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, für die
Dauer von höchstens 3 Monaten möglich.
Änderung der Rechtslage:
Mit Wirkung ab dem 28.04.2006 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 der
Anhang II a der EWG-Verordnung 1408/71 um folgende Textpassagen in Abschnitt
„D. DEUTSCHLAND“ ergänzt worden:
„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die
Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§
24 Abs. 1 SGB II) erfüllt sind“ (EU-Amtsblatt L 114/1 vom 27.04.2004).
Auswirkungen:
Durch die genannte Änderung der EWG-Verordnung 1408/71 kann ein
Leistungsbezieher nach dem SGB II nur noch in den Fällen, in denen dem Grunde
nach ein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, die Leistung bis
zur Dauer von längstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR
oder der Schweiz weiter beziehen.
Ich glaube das ist leichter zu verstehen ...
Geschäftsanweisung SGB II 12/06AZ: S11 – II - 1301
Weisungscharakter: ja
Gültig ab: 28.04.06
Weiterbezug von Arbeitslosengeld II bei Arbeitssuche in einem anderen
Mitgliedstaat nach Art. 69 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Ausstellung von
Bescheinigungen E303)
Ausgangslage:
Nach bisheriger Rechtslage war die Mitnahme des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II
bei Leistungsbeziehern, die sich nach Art. 69 der EWG-Verordnung 1408/71 zum
Zwecke der Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, für die
Dauer von höchstens 3 Monaten möglich.
Änderung der Rechtslage:
Mit Wirkung ab dem 28.04.2006 ist durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 der
Anhang II a der EWG-Verordnung 1408/71 um folgende Textpassagen in Abschnitt
„D. DEUTSCHLAND“ ergänzt worden:
„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die
Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§
24 Abs. 1 SGB II) erfüllt sind“ (EU-Amtsblatt L 114/1 vom 27.04.2004).
Auswirkungen:
Durch die genannte Änderung der EWG-Verordnung 1408/71 kann ein
Leistungsbezieher nach dem SGB II nur noch in den Fällen, in denen dem Grunde
nach ein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, die Leistung bis
zur Dauer von längstens drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR
oder der Schweiz weiter beziehen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
