Mit folgendem Problem schlage ich mich mit meiner Arbeitsgemeinschaft herum:
Ich beziehe seit 2005 ALGII bisher auch ohnr größere Probleme.
Am 13.10. 2006 habe ich geheiratet und meine Ehefrau (20 Jahre) ist zu mir gezogen. Meine Ehefrau befindet sich in Berufsausbildung
Nach Meldung des Zuzugs meiner Ehefrau und Neubeantragung von ALG II wurde mir ein Bewilligungsbescheid zugestellt in dem meine Frau vorrübergehend aus der BG ausgeschlossen wurde, weil ja Anspruch auf BAB oder BAFöG bestehen könnte und dies als Leistung vorrangig zu beantragen sei.
Das ganze erschien rechtens also machte ich mich daran die geforderten Leistungen zu beantragen. Es stellte sich folgendes heraus:SGBII §7 (Absatz 5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
BAB - kein Anspruch weil meine Ehefrau eine schulische Ausbildung macht
BAFöG - kein Anspruch weil sie nicht bei einem staatl. Träger tätig ist
Diese Informationen gab ich auch per Ablehnungsbescheid der Träger meiner ARGE bekannt und berief mich auf deren Rechtsgrundlagen.
Mit dieser Begründung ging ich in Wiederspruch zum Bescheid der ARGE. Dieser ist zwar noch nicht bearbeitet, jedoch erhielt ich schonmal vorab folgende Information der Leistungsabteilung meiner ARGE:SGBII §7 (Absatz 6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben.
Von der Formulierung einmal ganz abgesehen, vermisse ich hier eine eindeutigere Rechtsgrundlage. Nur der Hinweis auf das SGB II reicht mir hier nicht aus. Weiß jemand worauf die ARGE hinaus will?Betreff: Leistungen nach dem SGB II
hier: Leistungsangelegenheit ...
Sehr geehrter Herr ...,
ich nehme Bezug auf die von Ihnen eingereichten Unterlagen.
Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts (auch nach Rücksprache mit der unmittelbar Vorgesetzten) bleibt es beim Leistungsausschluss für Frau ....
Maßgeblich ist, wie bereits erläutert, dass sie nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnt und dadurch, egal ob Sie BAB oder BaföG bekommt oder nicht, vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen ist.
Ihnen bleibt z. Z. nur die Möglichkeit, wie bereits geschehen, Widerspruch gegen den letzten Bescheid einzulegen. Die Angelegenheit wird dann im Widerspruchsverfahren entschieden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mir macht es den Anschein das hier nur auf Zeit gespielt wird.
Die U25-Regelung gilt doch nur für unverheiratete Jugendliche oder?!
Die Idiotie an der Sache liegt darin. Das mit dem Ausschluß meiner Frau aus der BG mir nur noch die Hälfte der KdU bezahlt wird, und meine Ehefrau kein zusätzliches ALGII bekommt.
Zieht sie jetzt bei mir aus und zurück zur Mutter, bekomme ich wieder die volle KdU und sie auch ALGII.
Die Synergieeffekte meiner Heirat hat die ARGE aber voll genutzt. Ich bekomme also nur noch 90% der Regelleistung und wurde mit dem Datum der Heirat nicht mehr krankenversichert, musste mich also Familienversichern.
Wie soll ich mich verhalten? In Wiederspruch gehen ist klar.
Schonmal danke fürs lesen und antworten
psytec