Hartz IV und Zahlung von Kindesunterhalt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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black pearl
Beiträge: 5
Registriert: 30.08.2006 14:34
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Hartz IV und Zahlung von Kindesunterhalt

Beitrag von black pearl »

Hallo,
ich beziehe zum ersten Mal Hartz IV in Höhe von monatlich 660 Euro plus 160 Euro Zuschlag wegen zuvor dem Bezug von ALGI zusammen also 820 Euro im Monat.
Jetzt fordert noch das Jugendamt, dass ich die 160 Euro Zuschlag für den Kindesunterhalt zahlen soll.
Das Jugendamt begründet dieses damit, dass dieser Zuschlag nicht für Leistungen zur Unterhaltsicherung handelt, sondern dieser Zuschlag würde dem ALG I nahe stehen und unterhaltsrechtlich als Einkommen einzusetzen ist.
Das Jugendamt hat sogar schon einen Abzweigantrag gem. § 48 SGB beim zuständigen Träger, der ARGE gestellt.
Das kann doch nicht rechtens sein, da der Selbstbehalt bei Unterhaltszahlungen bei 770 Euro monatlich liegt.
Demnach müsste ich mit den 660 Euro monatlich für meinen Lebensunterhalt auskommen, was einfach nicht geht.
Was kann man dagegen unternehmen?
Ich habe bisher immer 13 Jahre meinen Kindesunterhalt pünktlich gezahlt, aber jetzt kann ich einfach das Geld nicht mehr zahlen.
Das kann doch gar nicht so zulässig sein.
Kann mir jemand dazu was sagen.
Für Antworten wäre ich dankbar.
Grüsse
black pearl
Beiträge: 5
Registriert: 30.08.2006 14:34
Wohnort: NRW

Beitrag von black pearl »

Leider konnte mir niemand bisher eine Antwort geben.
Jetzt hab ich selbst mal recherchiert und dabei was gefunden.
Das Jugendamt leitet die Abzweigung ab, auf Grund einer Richtlinie des Bundesministeriums für Jugend und Familie für das Unterhaltvorschutzgesetz (UVG).
In wie weit das auch Anwendung findet auf HARTZ IV kann ich noch nicht sagen:
Demnach kann das Jugendamt nicht den Zuschlag von 160 Euro (ALG I) abzweigen, da ich dann nur noch 660 Euro für meinen Lebensunterhalt (345 Euro und 315 Euro für die Miete und Nebenkosten) zur Verfügung habe.
Abzweigungen bzw. Abzweigungsforderungen unterhalb des Selbstbehaltes (770 Euro) müssen von Rechtswegen vom Träger (könnte die ARGE sein, in meinen Recherchen waren die Träger ALG I, Krankenkassen, Rentenkassen usw.) abgelehnt werden.
Lediglich kann eine Abzweigung nur oberhalb des Selbstbehaltes höchstens abgezweigt werden.
Das liegt aber dann auch noch ein Ermessensspielraum des Träger.
Wenn der Träger auf Grund der induviduellen Lebensumstände begründet feststellt, dass die Lebensumstände des Einzelnen unzureichend sein sollten, kann der Träger auch die Abzweigung oberhalb des Selbstbehaltes ablehnen.
In wie weit das auch auf Hartz IV als Träger (ARGE) zutrifft kann ich nicht sagen, da doch die Leistungen für Hartz IV für den Selbstunterhalt bestimmt sind.
Vielleicht kann dazu jemand was sagen.
Für Hilfe und Komentare wäre ich dankbar.
Grüsse
keine
Beiträge: 17
Registriert: 15.07.2006 14:54

Beitrag von keine »

Kenn mich damit zwar nicht so gut aus, aber ich meine es müsste doch erst mal ein Unterhaltstitel vorliegen, bevor da was abgezweigt werden darf.

Vielleicht solltest du dich eher an ein entsprechendes Forum wenden, die sich mit solchen Dingen beschäftigen. Da kennt sich vielleicht eher jemand damit aus.
black pearl
Beiträge: 5
Registriert: 30.08.2006 14:34
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Beitrag von black pearl »

Ich war heute bei der ARGE, um das Problem zu lösen.
Der Unterhaltstitel lag vor und wurde zusammen mit dem Abzweigungsantrag vom Jugendamt an die ARGE gestellt.
Auf meine Frage, wo denn die 160 Euro Zuschlag denn bleiben, wurde mir sofort gesagt dass das Jugendamt eine Abzweigung beantragt hätte und so mir der Zuschlag nicht gezahlt werden könnte.
Diese Aussage von der ARGE ist falsch, da mir bis heute noch kein rechtskräftiger Bescheid von der ARGE über die Abzweigung zugekommen ist.
Laut dem Recht darf die ARGE mir nicht den Zuschlag verwehren, da noch kein Bescheid vorliegt und ich so noch nicht mal Widerspruch ohne den Bescheid einlegen kann.
Somit wäre der Zuschlag zunächst einmal an mich auszuzahlen.
Da die ARGE aber auch noch nicht über den Abzweigungsantrag entschieden hat, habe ich den Eindruck, die ARGE versucht die Entscheidung heraus zu zögern, da die ARGE zum heutigen Zeitpunkt selbst noch nicht weiß, wie sie entscheidet.
Ich hatte heute den Eindruck, dass das ARGE-Personal nicht richtig über die Rechtslage informiert war.
Daraufhin bat ich heute die ARGE den Zuschlag heute als Vorabzahlung mir zukommen zulassen.
Das wurde ebenfalls verneint, da die Bearbeitungszeit dieser Vorabzahlungen 4-5 Werktage dauert und nicht sie selbst vornehmen kann, sondern über die Hauptstelle in Nürnberg laufen würde.
Außerdem wäre die zustandige Sachbearbeiterin in Urlaub und die heutige Sachbearbeiterin nur die Vertrehtung und sie könne sich nicht einloggen
auf den PC der zuständigen Sachbearbeiterin.
Ich solle am Montag, wenn die zuständige Sachbearbeiterin zurück aus dem Urlaub komme, mein Anliegen erneut schildern.
Die Entscheidung obliegt der zuständigen Sachbearbeiterin.
Wozu dann die Vertrehtung bei der ARGE?
Meine dadurch entstandenen Schuldzinsen zahlt mir auch nicht die ARGE,
obwohl mir der Zuschlag ab dem 01.09. zusteht.
Wenn am Montag immer noch nichts fruchtet, werde ich versuchen gerichtliche Amtshilfe zu bekommen, bzw. meinen Anwalt hinzuziehen.
Die ARGE darf keine Zahlungen verweigern oder aufschieben ohne Rchtsgrund und ohne rechtkräftigen Bescheid, die mir von rechtswegen zu stehen.
Leider wird das aber zur Zeit in meinem Fall so praktiziert.
Grüsse
Gast

Beitrag von Gast »

black pearl hat geschrieben: Die ARGE darf keine Zahlungen verweigern oder aufschieben ohne Rchtsgrund und ohne rechtkräftigen Bescheid, die mir von rechtswegen zu stehen.
Leider wird das aber zur Zeit in meinem Fall so praktiziert.
Grüsse
Das ist leider nicht nur bei Dir so, das geht so Land auf Land ab.

Auf zum Anwalt und, sofern kein Geld (Vermögen) mehr Vorhanden ist und Wohnungslosigkeit und/oder Hunger droht, Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen.
black pearl
Beiträge: 5
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Beitrag von black pearl »

Danke für den Hinweis.
Habe am Montag einen Termin bei der ARGE und anschließend bei meinem Anwalt.
Mal sehen, was sich ergibt.
Werde dann hier berichten.
Grüsse
black pearl
Beiträge: 5
Registriert: 30.08.2006 14:34
Wohnort: NRW

Beitrag von black pearl »

So, war jetzt beim Anwalt. Mein Anwalt sagt, dass man nicht unterhalb des Selbstbehaltes von 770 Euro abzweigen kann.
Habe heute ebenfalls einen Bescheid wegen meinen in dieser Sache eingelegten Widerspruchs von der ARGE erhalten.
Die Arge will demnach nur noch 95 Euro monatlich für den Kindesunterhalt an das Jugendamt abzweigen.
Die ARGE begründet das ohne jegliche Rechtsgrundlage, sondern die Arge beruft sich auf die Düsseldorfer Tabelle, in der ein Unterkunftsbetrag einschließlich Nebenkosten und Heizung von 360 Euro enthalten ist und ohne den Unterkunftsanteil errechnet sich ein Eigenbedarf von 410 Euro.
Da ich neben den Kosten für Unterkunft und den vollen Regelleistungen von 345 Euro noch einen Zuschlag in Höhe von 160 Euro erhalte, kann laut der Arge eine Abzweigung in Höhe von 95 Euro bedient werden.
Ich verstehe das nicht mehr, da ich ja gar nicht diese genannten Summen erhalte.
Aus Sicht meines Anwaltes wäre aber nur eine Abzweigung von 50 Euro monatlich statthaft.
Mein Widerspruch hatte somit schonmal einen Teilerfolg.
Dennoch liege ich mit der Abzweigung weiterhin unter dem Selbstbehalt.
Ein erneuter Widerspruch gegen diesen Bescheid wäre erneut möglich.
Nur wieviel Widersprüche muss ich denn noch einlegen, um zu meinem Recht, bzw. Geld zu kommen?
Kann ich auch sofort, d.h. ohne erneut ein zweitesmal Widerspruch in ein und derselben Sache einlegen zu müssen, eine Klage gegen diese mir doch sehr willkürliche ohne Rechtsgrund begründeten Bescheid einlegen?
Oder ist es so, dass ich besser einen Widerspruch erneut einlege, damit die Abzweigung somit erstmal nicht durchgeführt werden kann und darf.
Soweit ich informiert bin, darf dann die Arge nicht vor dem Urteil bereits abzweigen.
Genau so gab es mal einen Fall mit Wohngeld. Eine vorzeitige Abzweigung für Kindesunterhalt war ab der Erteilung des Widerspruch bis hin zum Urteil eines Sozialgerichtes nicht erlaubt und der Träger, in dem Fall die Stadt XY, zweigte trotzdem ab, was nicht rechtens war. Folge war, die Stadt XY musste das Wohngeld an den bedürftigen Kläger nach dem Urteil zahlen.
Wenn jemand hier darüber Ahnung haben sollte, wäre ich sehr dankbar, da es mir hier nicht um ein, "sich drücken" vor dem Kindesunterhalt geht, sondern darum, dass ich kaum noch finanziell selbst überleben kann.
Mein Kind ist bei der Kindesmutter mehr als sehr gut versorgt, da sie selbst über ein sehr hohes Einkommen verfügt, aber nicht bereit ist auf den Kindesunterhalt zu verzichten.
Grüsse
Antworten