Wohnen in WG mit ALG2?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Honey19
Beiträge: 2
Registriert: 24.08.2006 15:45

Wohnen in WG mit ALG2?

Beitrag von Honey19 »

Hallo Ihr lieben,

ab Oktober werde ich so wie es im Moment aussieht ALG2 bekommen. Habe mich grade durch etliche Infoseiten gelesen und nun bleibt folgende Frage offen.

Habe seit gut 3 Monaten eine WG mit einem guten Freund eröffnet. Jeder hat sein eigenes Zimmer, nur bad und küche werden zusammen benutzt.

Meine Bedenken sind nun folgende, wenn das Amt es als lebensgemeinschaft ansieht, habe ich ein Problem und muß folglich ausziehen, was mich schon stören würde, da ich hier 200 € warm bezahle und wir nur befreundet sind. Könnt ihr mir sagen ob ich da tatsächlich ausziehen muß ??

Lg honey
wuschel04
Beiträge: 121
Registriert: 30.04.2006 12:36
Wohnort: Ruhrgebiet

Beitrag von wuschel04 »

Hallo!

Seit dem 01.08. ist die sogenannte "Beweislastumkehr" in der Welt... auf Deutsch: die Arge vermutet das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Folge, daß das Einkommen des "Lebenspartners" bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Diese Vermutung kann aber durch eindeutige "Beweise" widerlegt werden. Ist man damit erfolgreich, geht die Arge nur vom Bestehen einer "WG" aus - und das Einkommen des "Freundes" ist uninteressant. Auf welche Weise man aber die Vermutung "gerichtsfest" widerlegen kann, weiß ich leider auch nicht... :(
Da könnte evtl. ein Beratungsgespräch mit dem Fallmanager helfen - die sollen nämlich nicht nur Kosten sparen...

M.f.G.
wuschel04
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo
Zur eheähnlichen Gemeinschaft ist im §7 SGB II ein Zusatz eingefügt worden seit dem 1.8.06:

"(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. "

Dazu gibt es auch ein Urteil:
Definition der eheähnlichen Gemeinschaft ab 01.08.2006
SG Reutlingen, U. v. 13.03.2006, S 12 AS 3741/05
Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II selbst beinhaltet keine hinreichend konkrete Definition, wann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu den Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft formuliert, dass hierzu allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau zu rechnen ist, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04). Dies ist nur der Fall, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung daher nur vor, wenn eine “Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft” gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 195; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997, Az.: 7 S 1816/95). Kriterien sind die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität (BSG Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R).
Nun kann eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden. Der leistungsfähige Partner kann jederzeit sein Einkommen ausschließlich für sich und zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwenden und damit die eheähnliche Lebensgemeinschaft beenden (vgl. Debus in SGb 2006, 82, 85, “Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht”). Regelmäßig wird jedoch eine solche Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Die Kammer verkennt nicht, dass dies zu dem wenig wünschwerten Ergebnis führen kann, dass durch die Auflösung der Gemeinschaft weitaus höher Kosten (durch höhere Kosten der Unterkunft) entstehen können, die dann von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Diese Konsequenz wurde vom Gesetzgeber jedoch offensichtlich in Kauf genommen und ist von den Gerichten zu akzeptieren.
Quelle:www.sozialticker.com

Hoffe das hilft etwas weiter.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Honey19
Beiträge: 2
Registriert: 24.08.2006 15:45

Beitrag von Honey19 »

Hi,

ja danke euch das hilft weiter. Muß am 31. zu meiner Bearbeiterin vom AA. Da kann ich Ihr das auch nochmal erklären. Eine Prüfung würde mir keine Sorgen machen, da es nur eine rein Freundschaftliche Beziehung ist und ich auch nicht über sein Geld verfüge etc.

Es wäre doch idiotisch fast 400€ für Miete und Strom zu zahlen wenn es auch für die Hälfte geht.

Nur ist das ja immer so ein Problem das den Behörden klarzumachen :(


Lg jessy
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