Ich habe folgendes Problem
Ich und mein Freund wir bekommen beide Alg 2 und er hat diese woche einen ablehnungsbescheid bekommen weil seine mum wohl zu viel verdient.
Ich bin aber schwanger und wir wollten eigentlich zusammen ziehen aber wenn er keine leistungen mehr bezieht dann können wir uns das nicht leisten
kann mir jemand sagen wie das jetzt ist kann er das mit den umständen noch mal beantrag?
MFG sweetkill
Danke für alles im Voraus
keine Leistungen mehr was nun????
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Nochmal dasselbe beantragen bringt nichts. Da Mutter und Sohn hier eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wird das Ergebnis sich mutmasslich nicht ändern.
Die Frage ist ja, ob ein werdender Vater mit der zukünftigen Mutter seines Kindes zusammenziehen darf. Und das wird m.E. niemand verbieten können. Der Schutz der Familie geht hier immer noch vor. Behörden werden das mutmasslich aber erst nach der Geburt anerkennen.
Ich würde einen Antrag auf Umzug und Übernahme der damit verbundenen Kosten und der zukünftigen Miete stellen. Ich bin überfragt, ob so ein Antrag schon vor der Geburt sinnvoll ist. Auf jeden Fall greift nach der Geburt der Absatz 3, ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund.
SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Die Frage ist ja, ob ein werdender Vater mit der zukünftigen Mutter seines Kindes zusammenziehen darf. Und das wird m.E. niemand verbieten können. Der Schutz der Familie geht hier immer noch vor. Behörden werden das mutmasslich aber erst nach der Geburt anerkennen.
Ich würde einen Antrag auf Umzug und Übernahme der damit verbundenen Kosten und der zukünftigen Miete stellen. Ich bin überfragt, ob so ein Antrag schon vor der Geburt sinnvoll ist. Auf jeden Fall greift nach der Geburt der Absatz 3, ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund.
SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
ich habe das auch durch
hallo also ich habe das gleiche auch durchgemacht wir haben beim amt angegeben das wir zusamenziehen wollen wegen dem kind also zusammen führung einer familie da haben die uns aber gesagt das ist kein grund und da war ich doch schon sehr enttäuscht das sowas kein grund ist
wir haben denn aber immer weiter versucht und immer weiter genervt bis die uns das bewilligt haben aber allerdings auch erst als das kind schon da war
hoffe ich habe etwas weiter geholfen
viel glück wünsch ich dir lg cat21
wir haben denn aber immer weiter versucht und immer weiter genervt bis die uns das bewilligt haben aber allerdings auch erst als das kind schon da war
hoffe ich habe etwas weiter geholfen
viel glück wünsch ich dir lg cat21
"Ach entschuldigung, ich hatte es grad vergessen, mit welchem Grund vergreifen sie sich nochmal an meinem Lohnstreifen?"
Ich kenne das von meinem "Schwager", der wurde öffentlich von seinem Chef beleidigt, er hat gekündigt mit begründung umzumutbar und es war ihnen auch nicht Grund genug. Mitlererweile hat er wieder Arbeit.
Ich kenne das von meinem "Schwager", der wurde öffentlich von seinem Chef beleidigt, er hat gekündigt mit begründung umzumutbar und es war ihnen auch nicht Grund genug. Mitlererweile hat er wieder Arbeit.
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- Beiträge: 1
- Registriert: 18.08.2006 10:16
Bedarfsgemeinshaft bilden
Hallo,
ich habe eine frage?und zwar wie ich schon hier gelesen habe,haben wir das selbe problem mit dem zusammen ziehen.
Ich und meine Freundin haben ein gemeinsames Kind und ein Kind aus der ersten Beziehung,wir wollen zusammen ziehen in einer größeren Wohnung,da ich noch zuhause wohne und nur ein Zimmer habe das mir auch leider viel zu klein ist und ich unbedingt mit meiner kleinen Familie zusammen sein will,ist das problem das meine Freundin schon eine Wohnung hat aber die zu klein wäre wenn ich da mit hin ziehen würde,jetzt ist meine frage:wir waren auf dem Amt ALG2 und die sagten uns wir sollen einen formlosen Antrag stellen ob wir dies genehmigt bekommen würden,ich habe keine Ahnung wie ich denen das erklären soll das wir zusammen ziehen wollen in einer neuen größeren Wohnung und wegen des Kindes,da ich schon hier gelesen habe das jemand als grund "wegen des Kindes" angegeben hat, aber dennoch abgewiesen wurde fällt mir kein Grund ein,ich bitte um Hilfe was ich als Grund noch angeben könnte.
Dank im Voraus.
mfg.
marcel
ich habe eine frage?und zwar wie ich schon hier gelesen habe,haben wir das selbe problem mit dem zusammen ziehen.
Ich und meine Freundin haben ein gemeinsames Kind und ein Kind aus der ersten Beziehung,wir wollen zusammen ziehen in einer größeren Wohnung,da ich noch zuhause wohne und nur ein Zimmer habe das mir auch leider viel zu klein ist und ich unbedingt mit meiner kleinen Familie zusammen sein will,ist das problem das meine Freundin schon eine Wohnung hat aber die zu klein wäre wenn ich da mit hin ziehen würde,jetzt ist meine frage:wir waren auf dem Amt ALG2 und die sagten uns wir sollen einen formlosen Antrag stellen ob wir dies genehmigt bekommen würden,ich habe keine Ahnung wie ich denen das erklären soll das wir zusammen ziehen wollen in einer neuen größeren Wohnung und wegen des Kindes,da ich schon hier gelesen habe das jemand als grund "wegen des Kindes" angegeben hat, aber dennoch abgewiesen wurde fällt mir kein Grund ein,ich bitte um Hilfe was ich als Grund noch angeben könnte.
Dank im Voraus.
mfg.
marcel