Haft, wie bleiben die Angehörigen zurück?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Haft, wie bleiben die Angehörigen zurück?
Meine Bekannte hat ein riesen Problem: Ihr Mann muss für 40 Tage in Haft, er bekommt normalerweise ALG1, sie mit den Kids ALG2. Wie läuft das mit der Zahlung in den 40 Tagen? Wird weiterhin normal gezahlt oder muss sie da irgendwas beantragen oder so? Ich hab schon versucht, was für sie zu finden, aber irgendwie ohne Erfolg. Villeicht weis ja hier jemand, was den dreien dann bevor steht?
Re: Haft, wie bleiben die Angehörigen zurück?
Für deine Bekannte.Anna hat geschrieben:Meine Bekannte hat ein riesen Problem: Ihr Mann muss für 40 Tage in Haft, er bekommt normalerweise ALG1, sie mit den Kids ALG2. Wie läuft das mit der Zahlung in den 40 Tagen? Wird weiterhin normal gezahlt oder muss sie da irgendwas beantragen oder so? Ich hab schon versucht, was für sie zu finden, aber irgendwie ohne Erfolg. Villeicht weis ja hier jemand, was den dreien dann bevor steht?
Das Beste, Sie fragt auf der Agentur nach.
Normalerweise muß ALG1 abgemeldet werden.
Ergibt einen neuen Antrag
Aber Ihr Hartz könnte erhöht werden, für die 40 Tage.
Danach muß er wieder ALG1 Antrag stellen, ergibt wieder eine Neuberechnung.
MfG
rijo
jetzt weis ich gar nicht wie das mit ihrer Miete aussieht, wird ihr dann der Anteil vom Mann gestrichen oder so, also das sie es von ihrem Regelsatz dann zuzahlen müsste für die Zeit? Die 4 zahlen eh ein bischen drauf, da die Wohnung etwas größer ist wie 90qm, nur dann wären sie ja für die 40 Tage nur zu dritt...
Puh, die arme tut mir jetzt schon leid, so viel Rennerei...
Puh, die arme tut mir jetzt schon leid, so viel Rennerei...
In derzeit wo der Mann in Haft ist, wird keine Leistungen nach dem SGB III bezahlt. Er muss sich Persönlich dann wieder beim AMT melden !!! Und vorher auch abmelden , nicht vergessen
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo!
Wenn der Ehemann für eine begrenzte Dauer inhaftiert ist, muß er sich natürlich bei der Agentur (rechtzeitig) abmelden, weil für diese Zeit kein Alg1-Anspruch bestehen dürfte. Die Ehefrau wird für sich und die Kinder wohl weiter Alg2 zuzüglich der (unverminderten) Kosten der Unterkunft erhalten, sie muß die Inhaftierung des Ehemanns nur (rechtzeitig) der ARGE mitteilen. Für diese begrenzte Zeit wird niemand auf die Idee kommen, von ihr einen Umzug in eine andere Wohnung zu verlangen...
M.f.G.
wuschel04
Wenn der Ehemann für eine begrenzte Dauer inhaftiert ist, muß er sich natürlich bei der Agentur (rechtzeitig) abmelden, weil für diese Zeit kein Alg1-Anspruch bestehen dürfte. Die Ehefrau wird für sich und die Kinder wohl weiter Alg2 zuzüglich der (unverminderten) Kosten der Unterkunft erhalten, sie muß die Inhaftierung des Ehemanns nur (rechtzeitig) der ARGE mitteilen. Für diese begrenzte Zeit wird niemand auf die Idee kommen, von ihr einen Umzug in eine andere Wohnung zu verlangen...
M.f.G.
wuschel04
so, mein bekannter hat jetzt ein Angebot bekommen, das er die Strafe auch "abarbeiten" kann in Form von gemeinnütziger Arbeit. Dieses kann er am Ort machen. Er stünde ja in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, muss er das dann trozdem melden? Und muss er da irgendwie noch was beantragen oder sonst was machen? Er traut sich noch nicht zum Amt, da er Angst hat, das er da überm Leisten gezogen wird(irgendwie verständlich...). Läuft sein ALG1 normal weiter? Er ist ja dann weiterhin zuhause, nur muss halt seine Tagessätze(ich glaube, das heißt so, oder?) abarbeiten.
Hallo!
Wenn die Haftstrafe durch gemeinnützige Arbeit "ersetzt" wird, steht der Bekannte dem Arbeitsmarkt für diese Dauer nicht zur Verfügung - der Anspruch auf Alg1 dürfte für diese Zeit entfallen. Er sollte aber sowohl den Beginn als auch das Ende der gemeinnützigen Arbeit unbedingt der Agentur mitteilen... sonst muß er mit weiteren Unannehmlichkeiten rechnen...
M.f.G.
wuschel04
Wenn die Haftstrafe durch gemeinnützige Arbeit "ersetzt" wird, steht der Bekannte dem Arbeitsmarkt für diese Dauer nicht zur Verfügung - der Anspruch auf Alg1 dürfte für diese Zeit entfallen. Er sollte aber sowohl den Beginn als auch das Ende der gemeinnützigen Arbeit unbedingt der Agentur mitteilen... sonst muß er mit weiteren Unannehmlichkeiten rechnen...
M.f.G.
wuschel04
Hallo,
das sehe ich etwas anders.Es reicht vollkommen aus wenn er dies dem Amt mitteilt das er gemeinnützige Arbeit leisten muß.Sowie er aber ein Arbeitsangebot bekommt,dies sofort annimmt.Er also alles weiter laufen lassen kann wie jetzt auch!Denn kein Richter der Welt wird sagen das gemeinnützige Arbeit wichtiger ist als richtige Arbeit.Im Gegenteil,wenn er denn dann Arbeit hat und Geld verdient,kann das Gericht die Strafe umwandeln in eine Geldstrafe und die kann er auch in Raten bezahlen.
Sein Verbrechen kann ja nicht so schlimm gewesen sein, wenn er dafür nur gemeinnützige Arbeit leisten muß!
Und der Staat nimmt noch Geld ein wenn er eine Geldstrafe bekommt.
So würde ich das sehen,aber am besten mit dem Amt darüber reden und es ihnen so erklären das er dem Arbeitsmarkt immer zur Verfügung steht,und wenn sie nichts haben in der Zeit er ja dann die gemeinnützige Arbeit leisten kann.
Auch kann er arbeiten und die gemeinnützige Arbeit zb,am Wochenende ableisten,dies wäre auch eine Möglichkeit.
Aber er bekommt weiterhin sein Geld,wo er ja auch braucht zum Leben.
Gruß:Winfried
das sehe ich etwas anders.Es reicht vollkommen aus wenn er dies dem Amt mitteilt das er gemeinnützige Arbeit leisten muß.Sowie er aber ein Arbeitsangebot bekommt,dies sofort annimmt.Er also alles weiter laufen lassen kann wie jetzt auch!Denn kein Richter der Welt wird sagen das gemeinnützige Arbeit wichtiger ist als richtige Arbeit.Im Gegenteil,wenn er denn dann Arbeit hat und Geld verdient,kann das Gericht die Strafe umwandeln in eine Geldstrafe und die kann er auch in Raten bezahlen.
Sein Verbrechen kann ja nicht so schlimm gewesen sein, wenn er dafür nur gemeinnützige Arbeit leisten muß!
Und der Staat nimmt noch Geld ein wenn er eine Geldstrafe bekommt.
So würde ich das sehen,aber am besten mit dem Amt darüber reden und es ihnen so erklären das er dem Arbeitsmarkt immer zur Verfügung steht,und wenn sie nichts haben in der Zeit er ja dann die gemeinnützige Arbeit leisten kann.
Auch kann er arbeiten und die gemeinnützige Arbeit zb,am Wochenende ableisten,dies wäre auch eine Möglichkeit.
Aber er bekommt weiterhin sein Geld,wo er ja auch braucht zum Leben.
Gruß:Winfried
Hallo noch einmal,
ob jemand für die Dauer der gemeinnützigen Arbeit - die er schließlich ableisten muß - dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, hängt m.E. von der Gerichtsentscheidung ab... Wenn sie tatsächlich auch an Wochenenden geleistet werden kann, o.k., wenn sie bei einem "normalen" Arbeitsangebot auch ohne weiteres aufgegeben werden kann, ebenfalls o.k., ansonsten dürfte es doch schlecht aussehen mit der Weiterzahlung von Alg1. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen (oder nicht), sollte aber die Agentur beurteilen...
M.f.G.
wuschel04
ob jemand für die Dauer der gemeinnützigen Arbeit - die er schließlich ableisten muß - dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, hängt m.E. von der Gerichtsentscheidung ab... Wenn sie tatsächlich auch an Wochenenden geleistet werden kann, o.k., wenn sie bei einem "normalen" Arbeitsangebot auch ohne weiteres aufgegeben werden kann, ebenfalls o.k., ansonsten dürfte es doch schlecht aussehen mit der Weiterzahlung von Alg1. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen (oder nicht), sollte aber die Agentur beurteilen...
M.f.G.
wuschel04