hallo,
ein freund,26, hartz4 beantragt, wohnt in einer 33qm großen, 290€(kalt) teuren 1-zimmer-wohnung, die vermieter sind seine eltern.
der preis ist hier üblich. viele sind sogar noch teurer. sein 400,-€-job ist gleich um die ecke.
nun hat das landratsamt abgelehnt. sie zahlen nur 190€ kalt. 5,90€ pro qm. die sagten, dass er sich ne andere wohnung suchen soll, wenn nötig halt weiter weg.
es gibt nicht viele freie wohnungen hier und kaum welche die günstiger sind.
können die das machen? ich dachte die richten sich nach den ortsüblichen preisen, aber für 5,90€/qm findet man hier nix. und stehen einer person nicht bis zu 45qm zu?wie soll das funktionieren? und bezahlen die nicht normalerweise erstmal alles und setzen dann ne frist für den umzug?
danke schonmal im voraus
miete wird nicht komplett übernommen
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Hallo ja das simmt da schau mal unter Google und gib ein Harz4 Miete Angemessen hier habe ich was von mir hoffe das es dir helfen kann!
Angemessenheit der Wohnkosten
Die Leistungen zur Deckung der Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Gezahlt werden die tatsächlichen Aufwendungen, also die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung in voller Höhe.
Bei Antragstellung ist die Höhe der Miete nachzuweisen. Dazu können der Mietvertrag oder andere Unterlagen vorgelegt werden, z.B. auch das letzte Mieterhöhungsschreiben.
Was angemessen ist, kann nach § 27 SGB II in einer Verordnung geregelt werden. Der Senat hat am 7. Juni 2005 Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II erlassen. Sie treten zum 1. Oktober 2005 in Kraft (siehe unsere Dokumentation weiter unten).
Vorrangiges Ziel der Ausführungsvorschriften ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist die Brutto-Warmmiete einer Wohnung - unabhängig von ihrer Größe. Es wurden folgende Richtwerte in Relation zur Haushaltsgröße festgelegt:
1-Personen-Haushalt: 360 Euro
2-Personen-Haushalt: 444 Euro
3-Personen-Haushalt: 542 Euro
4-Personen-Haushalt: 619 Euro
5-Personen-Haushalt: 705 Euro
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro.
Bei bestehenden Mietverhältnissen gilt Folgendes: Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen. Sofern diese Kosten die Richtwerte übersteigen, gelten erst im Anschluss an diesen Zeitraum die neuen Richtwerte.
Die genannten Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer sowie zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen - insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen.
Angemessenheit der Wohnkosten
Die Leistungen zur Deckung der Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Gezahlt werden die tatsächlichen Aufwendungen, also die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung in voller Höhe.
Bei Antragstellung ist die Höhe der Miete nachzuweisen. Dazu können der Mietvertrag oder andere Unterlagen vorgelegt werden, z.B. auch das letzte Mieterhöhungsschreiben.
Was angemessen ist, kann nach § 27 SGB II in einer Verordnung geregelt werden. Der Senat hat am 7. Juni 2005 Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II erlassen. Sie treten zum 1. Oktober 2005 in Kraft (siehe unsere Dokumentation weiter unten).
Vorrangiges Ziel der Ausführungsvorschriften ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist die Brutto-Warmmiete einer Wohnung - unabhängig von ihrer Größe. Es wurden folgende Richtwerte in Relation zur Haushaltsgröße festgelegt:
1-Personen-Haushalt: 360 Euro
2-Personen-Haushalt: 444 Euro
3-Personen-Haushalt: 542 Euro
4-Personen-Haushalt: 619 Euro
5-Personen-Haushalt: 705 Euro
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro.
Bei bestehenden Mietverhältnissen gilt Folgendes: Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen. Sofern diese Kosten die Richtwerte übersteigen, gelten erst im Anschluss an diesen Zeitraum die neuen Richtwerte.
Die genannten Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer sowie zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen - insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen.
Hallo tine82
Wenn er sich wirklich eine billigere Wohnung suchen muß dann warten bis die schriftliche Aufforderung dazu kommt.
Denn dann werden Umzugskosten übernommen und Kaution als Darlehen gezahlt.
Wenn er in der gesetzten Frist keine billigere Wohnung findet kann man immer noch weitersehen.
Wegen der angemessenen Miete in eurem Wohnort muß das Amt genau Auskunft geben. Es gibt in den Gemeinden unterschiedliche Anhaltswerte.
Gruß
Wenn er sich wirklich eine billigere Wohnung suchen muß dann warten bis die schriftliche Aufforderung dazu kommt.
Denn dann werden Umzugskosten übernommen und Kaution als Darlehen gezahlt.
Wenn er in der gesetzten Frist keine billigere Wohnung findet kann man immer noch weitersehen.
Wegen der angemessenen Miete in eurem Wohnort muß das Amt genau Auskunft geben. Es gibt in den Gemeinden unterschiedliche Anhaltswerte.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
In der Regel wird die als zu hoch angesehene Miete für maximal 6 Monate übernommen. In der Zeit muss man sich was günstigeres suchen, sollte das nicht klappen und man lebt nach den 6 Monaten immernoch in der "teuren" Wohnung , kann die Mietzahlung durch die ARGE auf den angemessenen Satz reduziert werden.
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!