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Arbeitslosen Forum: Wie weit geht der Datenschutz bei Hartz4 Ämtern

Wie weit geht der Datenschutz bei Hartz4 Ämtern



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Bazi43



Anmeldedatum: 04.07.2007
Beiträge: 5
Wohnort: Goch

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel: Wie weit geht der Datenschutz bei Hartz4 Ämtern

Hallo
Ich bin neu hier im Forum und brauche dringend Eure Hilfe. Ich komme aus NRW und habe folgendes Problem. Bei der Eingliederungsvereinbarung haben mich die Mitarbeiter vom Amt für die Berufe als Pförtner,im Verkauf oder als Fahrer vorgeschlagen.Da ich Bandscheibenbedingt 3x täglich 30mg Morphin einnehmen muß habe ich meine Sachbearbeiterin darauf aufmerksam gemacht. Jetzt bekam ich vom Kreis(Fahrerlaubnisangelegenheiten) ein Schreiben mit folgendem Text.: Nach mir vorliegenden Mitteilungen Stadt Goch vom 10.04.2007 und vom 21.05.2007 wurden bei Ihnen Erkenntnisse gewonnen, die möglicherweise darauf schließen lassen, das Ihre Kraftfahreignung in Frage gestellt sein könnte.Da Sie im Besitz der Fahferlaubniss sind ,gilt es nunmehr die Vorgehensweise zur Überprüfung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weiter abzuklären.
Meine Fage an Euch ist die .: Darf die Mitarbeiterin vom Amt diese persönliche Information an den Kreis weitergeben. Wenn Nicht dann teilt es mir bitte mit den dazugehörigen Gestzestexten mit. Ich meinerseits bin mit meinem Latein am Ende. BITTE DRINGEND UM HILFE.
Vielen lieben Dank an jene die sich für mich bemühen
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moselkerl



Anmeldedatum: 10.02.2007
Beiträge: 150
Wohnort: Bad Bertrich

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel: Denke schon, sie darf es

Da du ja selbst deine SB über deinen Gesundheitszustand im Rahmen einer Suche nach Arbeit oder anderer Einsatzmöglichkeiten informiert hast, muss sie sicherlich nun abklären, ob du ein Kfz führen darfst. Sie ist ja nicht einer Schweigepflicht wie ein Arzt unterworfen. Ich meine, auch wenn die Polizei dich mit Alkohol beim Fahren erwischt, darf sie dich auch zum MD schicken trotz Datenschutz.
Leider fehlt mir die Zeit nach einem Gesetzt zu suchen. Fang doch selbst mal über GOOGLE mit der Suche unter DATENSCHUTZ an. Viel Glück!
_________________
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

http://www.datenschutz.de/themen/?catchid=1225&score=1
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Melinde
Moderator


Anmeldedatum: 05.11.2005
Beiträge: 3278
Wohnort: Limburg-Weilburg

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Hallo Bazi43
Da hat Deine Sachbearbeiterin unberechtigterweise Informationen über Deine Person weitergegeben obwohl es dazu keinerlei Veranlassung gibt.
Es besteht keine Einschränkung bezüglich Führen eines Kraftfahrzeugs wenn Morphin vom Arzt gegen Schmerzen verordnet wird.
Das wird Dir Dein Arzt in einem Attest bescheinigen.
Offensichtlich ist die Dame bei dem Begriff Morphin aufgeschreckt und hat keinerlei Ahnung das dies in der Medizin als Schmerzmittel Anwendung findet und wie das Prozedere der Verordnung ausschaut.
Zum Sozialgeheimnis findest Du was im SGB I § 35.
Meiner Ansicht nach war die Weitergabe der Information über Deine Medikation an den Kreis eine Verletzung der Schweigepflicht. Nicht nur Ärzte haben eine Schweigepflicht auch Mitarbeiter von Behörden die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntniss über sensible Kundendaten erhalten dürfen diese nicht so einfach weitergeben.
Ich finde es ungeheuerlich das im Eifer geballter Unwissenheit so eine Information ohne Deine Zustimmung weitergegeben wird. Da fehlen mir die Worte.
Gruss
_________________
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Zuletzt bearbeitet von Melinde am 05.07.2007 01:04, insgesamt einmal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Bazi43,

ob Du unter der Einnahme des für Deinen Fall spezifisch ausgesuchten Schmerzmittels fahrtauglich bist, sollte Dir Dein Arzt mitgeteilt haben. Dies ist seine Aufgabe. Du selbst mußt die Beschreibung in der Packungsbeilage des Medikamentes lesen, und bei Unklarheiten Deinen Arzt befragen.

Leider hast Du selbst "den Bock geschossen".

Wenn Du Dich selbst für nicht fahrtauglich aufgrund Deiner Medikation hälst, hätte Deine SB/PaP/FM Dich m.E. lediglich zum medizinischen Dienst bestellen sollen, um die Fahrtüchtigkeit untersuchen zu lassen.

Die Weitergabe Deiner Sozialdaten an einen Dritten halte ich für nicht zulässig. Wende Dich hierzu an den Datenschutzbeauftragten Deines Bundeslandes.

Da das Kind nun in den Brunnen gefallen ist, solltest Du mit Deinem behandelnden Arzt das weitere Vorgehen absprechen.

Wir würden uns sicher alle wünschen, wenn Du uns weiterhin auf dem Laufenden hälst.
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Bazi43



Anmeldedatum: 04.07.2007
Beiträge: 5
Wohnort: Goch

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel: Natürlich halte ich Euch auf den Neusten Stand

Hallo Ihr Lieben
Vielen Dank erstmal für Eure Tips. Habe mich mit meiner Anwältin zusammen getan. Das Ergebnis werde ich Euch dann mitteilelen.
Vielen lieben Dank nochmal.
Sollten andere zu meiner Frage noch etwas wissen dann bitte her damit.
Euer Bazi
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ayumi



Anmeldedatum: 02.07.2006
Beiträge: 354
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Rein als Laie würde ich mal sagen, es hätte ja wohl rein Theroretisch eine Anfrage bei der entsprechenden Stelle gereicht. Da muss die gute Frau doch gar keine Namen nennen. Dann hätte sie ja immer noch Buxi informieren können, das sie im Fall, das es durch Morphium zu beeinträchtigungen beim fahren kommt, die entsprechenden Stellen informieren muss. Ich denke sie unterliegt der Schweigepflicht und ist über das Ziel hinausgeschossen. Ich würde jedenfalls auch weiter gehen.

LG Simone
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Flunk
Site Admin


Anmeldedatum: 15.04.2005
Beiträge: 746
Wohnort: Thalheim im Erzgebirge

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Bazi43,

ich versuche das ganze jetzt mal zusammenzufassen das es auch Forenintern unter uns Moderatoren eine Diskussion zu dem Thema gab .

Die Frage vorweg
Steht nun irgendwo das Du nicht fahren darfst oder hat der Arzt Dir gesagt das Du nicht fahren darfst wenn Du die Medikamente nimmst.

Wenn ja dann gehe ich davon aus das Du auch nicht gefahren bist.
Denn sonst hättest Du Dich ja strafbar gemacht weil Du wissentlich unter Betäubungsmittel stehend am Straßenverkehr teilgenommen hast .

Nun hast Du der Sachbearbeiterin gesagt das Du zurzeit wegen dem Morphin nicht fahren darfst und den Job als Fahrer nicht antreten könntest.

Die Sachbearbeiterin hat daraus geschlossen das Du eventuell sogar dauerhaft Fahruntauglich bist und hat die Verkehsbehörde informiert um klären zu lassen ob eine dauerhafte Fahruntauglichkeit vorliegt.

Die Sachbearbeiterin will jetzt wissen wie es mit Dir weitergeht .
Kannst Du nun als Fahrer vermittelt werden oder nicht?

Kann das jetzt nur die Verkerhsbehörde mit einer MPU oder was weiß ich für einer Untersuchung rausbekommen oder hätte es auch der Medizinische Dienst untersuchen können? Und welche Konsequenzen hat eine Entscheidung für Dich.


Wenn Du Dauerhaft auf das Morphin angewiesen bist kann es natürlich schon sein das Du nicht mehr die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hast.
Das wird nun geprüft. Muss ja nicht heißen das Du nie mehr fahren darft.
Wollen wir wenigstens nicht hoffen.

Ob sie nun die Ihr im Vertrauen genannten persönlichen Informationen an die Verkehrsbehörde weitergeben durfte lässt sich meineserachtens wirklich nur mit einem Juristen klären.



Du hast da den richtigen Weg eingeschlagen.

Ich drücke Dir die Daumen das es keine weitreichenden Konsequenzen (Dauerhafter Führerscheinentzug) nach sich zieht.


Grüße Flunk
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Bazi43



Anmeldedatum: 04.07.2007
Beiträge: 5
Wohnort: Goch

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Hallo ich habe jetzt das schreiben erhalten welches die sachbearbeiterin zur kreisbehörde geschickt hat. ungeheuerlich was da so alles preisgegeben wurde. darf den hier zitieren???? danke für euere beiträge

euer bazi43
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DjTermi
Moderator


Anmeldedatum: 03.02.2006
Beiträge: 3235
Wohnort: Recklinghausen

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

solange keine Namen drin stehen, klar !
_________________
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Exclamation Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Melinde
Moderator


Anmeldedatum: 05.11.2005
Beiträge: 3278
Wohnort: Limburg-Weilburg

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Hallo Bazi43
Interessiert uns sehr.
Klar darfst Du den hier schreiben, musst aber alle Namen und Telefonnummern oder so weglassen.
Gruss
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Bazi43



Anmeldedatum: 04.07.2007
Beiträge: 5
Wohnort: Goch

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Hier habt ihr den brif den meine sachbearbeiterin zum kreis geschickt hat.

hallo frauxxxx

wie eben am telefon besprochen teile ich ihnen auf diesem wege noch einmal den sachverhalt da

Herr xxx geb.xxxxxx wohnhaft in xxxx straße nr. nimmt nach seinen angaben auf grund seiner rückensleidens dreimal täglich 20-30 mg morphinein.zur feststellung seiner arbeitsfähigkeit habe ich eine amtsärztliche untersuchung bei ihrem gesundheitsamt veranlasst.Lt. heutiger telefonischer auskunft der frau xxx vom gesundheitsamt kleve wurde die untersuchung bereits durchgeführt.das (abschluss-)ergebnis dieser untersuchung könnte sie mir jedoch noch nicht endgültig mitteilen weil sie nicht wüsste od Dr.xxx noch gutachten angefordert hätte und sich Dr.xxx zur zeit in urlaub befinden würde.zum vorläufigen ergebnis gehöre jedoch u.a. auch das herr xxx keine gefährliche maschinen bedienen dürfe.

mir ist bekannt das herr xxx des öfteren zu seiner lebensgefährtin frauxxx (es folgen PLZ Ort Straße und Hausnummer) fährt.da wir uns noch darüber unterhalten haben welche strecke über welche BAB die schnellste bzw. die kürzeste verbindung ist, bin ich mir sicher das herr xxx dorthin mit seinem auto fährt.

ich habe ihn auch schon vor etwa zwei wochen im vorraum der örtlichen sparkasse getroffen und er trug dabei einen kopfhörer wie man ihn nun zum telefonieren mit dem handy während der autofahrt benötigt.

meiner meinung nach dürfte herr xxx unter einfluss von betäubunsmitteln nicht fahrtüchtig sein und bitte sie daher um weitere veranlassung.

mit freundlichen grüssen xxxxxx

P.S.: Ich habe mit meiner Anwältin am 31.07 ein Gespräch und halte euch dann auf den laufenden. bis dahin. und nochmals vielen dank für euere Anteilnahme.

euer Bazi43
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quasimodo



Anmeldedatum: 20.04.2006
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel: ...

Einerseits ist es wohl möglich, daß Du unter dem Einfluss dieses Medikamentes tatsächlich eine Beeinträchtigung hast, was das Autofahren angeht.
Dazu solltest Du Deinen Arzt fragen. Falls Du einen Unfall bauen solltest, könnte es sein, daß Dein Versicherungsschutz nicht greift.
Das ist aber eine medizinische Geschichte.
Andererseits finde ich es unmöglich, daß Deine SB willkürlich Deine Fahrtüchtigkeit in Frage stellt, ohne daß sie Dein Einverständnis eingeholt hat, diese Informationen weiterzuleiten.

Selbst wenn Deine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein sollte, ist dies ja kein dauerhafter Zustand. Es wäre nicht gerechtfertigt, Dir den Führerschein zu entziehen.
Besprich diese Sache auch mit Deinem Arzt.

Ach ja, neulich habe ich einen Bericht über einen Mann mit Tourette-Syndrom (unkontrollierbare Tics) gesehen. Er hatte trotz "Hirnschrittmacher" weiterhin Anfälle, fuhr aber seit vielen Jahren unfallfrei Auto. *Mutmach*
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buxi



Anmeldedatum: 28.04.2006
Beiträge: 482

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Hallo Bazi, ich glaube nicht daß Deine SB sich korrekt verhalten hat. Sie scheint in ihrer freizeit gerne Dedektiv zu spielen und ein Fan von Krimis zu sein. Es gibt ja viele Mitmenschen die übereifrig sind im Anschwärzen und anschließend dafür belobigt werden wollen. Mit einer solchen SB haben wir es wohl hier zu tun Rolling Eyes Der richtige Weg ist der zum Anwalt. Ich denke sie ist da zu weit gegangen und Dein Anwalt wird Dich gut beraten können ob Du nun ärztliche Atteste brauchst. Auf Amtsärztliche Gutachten vom Gesundheitsamt darfst Du überhaupt nichts geben. Die arbeiten immer zu Gunsten der Arge, da spreche ich aus eigener Erfahrung. Wenn das Amtsärztliche Gutachten zu Deinen Ungunsten ausfällt mußt Du Widerspruch einlegen und auf einen Gerichtsgutachter bestehen!!! Aber auch da wird Dir Dein Anwalt dann behilflich sein.
Daumen drück! Halt uns bitte auf dem Laufenden wies weiter geht. buxi
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Melinde
Moderator


Anmeldedatum: 05.11.2005
Beiträge: 3278
Wohnort: Limburg-Weilburg

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Hallo Bazi43
Bei der nächsten Denunziantenolympiade gewinnt Deine Sachbearbeiterin sicher eine Medaille. Sowas von unverschämt ist kaum zu fassen.
Die meint wohl das Gesetz im Kopf zu haben, nur der § mit der Promillegrenze ist im Eifer des Gefechts herausgefallen:
„§ 24a StVG [0,5 Promille-Grenze]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Anlage zu § 24a StVG
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Berauschende Mittel / Substanzen
Cannabis /=Tetrahydocannabinol (THC)
Heroin /=Morphin
Morphin / =Morphin
Kokain /=Benzoylecgonin
Amphetamin /=Amphetamin
Designer-Amphetamin /=Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin /=Methylendioxymethamphetamin (MDMA)"


Wenn die sogar das Tragen eines Kopfhörers zum Anlass nimmt Dir Handynutzung während der Fahrt zu unterstellen und das auch noch meldet dann sei vorsichtig wenn Du ihr mal mit einem Koffer in der Hand über den Weg läufst. Nicht das sie dann die Terrorbekämpfungseinheit alarmiert weil Du vermutlich im Koffer eine Bombe hast.
Bei der nächsten Fahrt zur Lebensgefährtin solltest Du besser auch eine andere Strecke fahren, an der üblichen häufen sich vielleicht bald die Verkehrskontrollen rein zufällig.
Aber nicht nur das, ihre Gesprächspartnerin beim Gesundheitsamt hat sich auch nicht an ihre Schweigepflicht gehalten indem sie Inhalte aus dem vorläufigen Ergebnis der Untersuchung bekanntgab. Unzulässige Weitergabe von sensiblen Patientendaten nennt sich sowas und ist auch gegenüber Mitarbeitern anderer Behörden nicht erlaubt.
Ich wünsche Dir weiterhin viel Erfolg und einen pfiffigen Anwalt mit dessen Hilfe die ganze Angelegenheit vom Tisch kommt.
Gruss
_________________
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Für mich ein typischer Fall von Sozialamts-Detektivismus.
Keine Rechtsgrundlage, und keine Kenntnis über den Schutz von Sozialdaten.

Bazi43,

frage bitte Deine RAIn, er/sie möchte sich ernsthaft wegen der "Besorgnis der Befangenheit" gegen Deine SB Gedanken machen, im gleichen Zuge Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Teamleitung und Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Arge Leitung überdenken.

Wegen des möglichen Verstoßes gegen den Sozialdatenschutzes soll sie die Justiziabilität eines Strafrechtsverfahrens gegen die SB prüfen.
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Bazi43



Anmeldedatum: 04.07.2007
Beiträge: 5
Wohnort: Goch

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

danke für die nachricht kann ich gut gebrauchen. das ist ja nicht der einzige bock den sie schon geschossen hat.ich bekomme zu meinem ALG2 einen zuschlag von 142 euro vom ALG1. da ich noch Unterhaltsrückstand zahlen mußhatte das JA versucht das geld zu pfänden.meine liebe SB hat dem auch zugestimmt. als ich mich dann meldete sagte sie das dieses geld gepfändet werden darf.darauf hin hab ich meine RA angesprochen und die hat das dann in die hand genommen. das ergebniss war das ich mit meinem gesamtgeld mit 52euro über den selbstbehalt liege und den ziehen die mir jetzt ab(doch keine 142). wenn das jugendamt das recht dazu gehabt hätte wären die nicht auf 52 euro runter gegangen. also das war schonmal eine falsche bearbeitung.

dienstag habe ich einen termin bei meiner anwältin wenn ich informationen habe gebe ich sie an euch weiter. bis dann und vielen dank nochmal
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robby46



Anmeldedatum: 29.07.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Mal kleine Rechtskunde
§ 24a StVG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA)

Quelle
Polizei-RLP
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rme



Anmeldedatum: 29.05.2006
Beiträge: 243
Wohnort: bei Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 01.01.1970 00:00    Titel:

Hallo Bazi43

ich hatte deinen Beitrag interessiert gelesen, mich würde mal interessieren wie dein Fall ausgegangen ist. Meiner Meinung nach, hätte deine SB das in dieser Art und Weise nicht machen dürfen. Ich drücke Dir die Daumen.
_________________
"Wenn die anderen glauben, man sei am Ende, so muss man erst richtig anfangen"
Zitat von Konrad Adenauer

Meine Kommentare geben nur meine eigene Meinung wieder. Es ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen.
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