Hallo erstmal.Ich bin leider auch in der mißlichen Lage Harz 4 Empfänger zu sein und hab eine Frage mit Bitte um Beantwortung.
Ich habe einen Kleingarten mit einer Gartenlaube von ca. 40 m².
Darf ich den behalten oder kann das Arbeitsamt den Verkauf von mir verlangen.Es ist ja eigentlich meiner Meinung nach kein verwertbares Vermögen oder in dem Sinne Eigentum.
Das ist alles Pachtland, nur die Laube ist mein Eigentum.
Bitte beantwortet mir meine Frage.
[color=darkblue]Mfg i.2000[/b]
Wichtig!!!!!! Kleingarten
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Das sind so Fragen, an die der Gesetzgeber nicht gedacht hat.
Mir fällt dazu keine Antwort ein.
Unter www.sozialgerichtsbarkeit.de finde ich auch keinen Gerichtsbeschluß dazu.
Meine Gedanken dazu:
Stellt die Laube Vermögen dar? M.E. ja.
Solche Lauben werden ja auch, mit Pachtvertrag, verkauft. Steht ja oft genug in der Zeitung.
Ist dieses Vermögen verwertbar? Kommt darauf an, ob eine Verwertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist, und ob mit dem erzielten Erlös die Hilfebedürftigkeit nennenswert reduziert oder gar aufgehoben wird.
Eine so spezielle Frage wird im Detail nur ein Fachanwalt beantworten können.
Mir fällt dazu keine Antwort ein.
Unter www.sozialgerichtsbarkeit.de finde ich auch keinen Gerichtsbeschluß dazu.
Meine Gedanken dazu:
Stellt die Laube Vermögen dar? M.E. ja.
Solche Lauben werden ja auch, mit Pachtvertrag, verkauft. Steht ja oft genug in der Zeitung.
Ist dieses Vermögen verwertbar? Kommt darauf an, ob eine Verwertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist, und ob mit dem erzielten Erlös die Hilfebedürftigkeit nennenswert reduziert oder gar aufgehoben wird.
Eine so spezielle Frage wird im Detail nur ein Fachanwalt beantworten können.
Vielen Dank für deine Info
Aber laut Kleingartenverband sind Pachtgärten vor Harz 4 geschützt.
Zitat:,,Im Schreiben des Bundesministeriums heißt es:
„Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Bei Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz wird einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes davon ausgegangen, dass diese in der Regel nicht zu verwerten sind und damit auch kein zu berücksichtigendes Vermögen darstellen.
Diese Regelung ist auch in die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen worden, um die Anwendung in der Praxis sicherzustellen.“
Die genaue Formulierung in der Ausführungsvorschrift lautet:
„(7) Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz sind einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Regel nicht zu verwerten.“
Damit genießen die Kleingärtner gemäß Bundeskleingartengesetz Schutz. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit haben uns diese Rechtsauffassung schriftlich bestätigt.
Für die betroffenen Kleingartenpächter – schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Kleingärtnerfamilien bundesweit – bedeutet dies, dass der Kleingarten mit Laube kein anrechenbares Vermögen bei Berechnung des Arbeitslosengeldes II darstellt.
Auf ein Wort
Hartz IV bedeutet für viele Menschen in diesem Land schmerzhafte, finanzielle Einschnitte. Mancher Vereinsvorsitzende macht sich Sorgen: 20 – 25 % der Kleingärtner seiner Anlage sind von Hartz IV betroffen. Viele haben Sorgen, dass sie sich den Garten nicht mehr leisten können, erwägen die Kündigung, um Pacht, Vereinsbeitrag und Nebenkosten zu sparen. Was sollen wir tun?
Eine wichtige Hürde ist durch den Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. genommen, Kleingärtner müssen ihre Parzelle nicht kündigen und ihre Laube wird nicht verwertet, um Arbeitslosengeld II zu erhalten. Sie dürfen ihren Kleingarten behalten. Dies ist richtig und sinnvoll, da Menschen ein Stück Heimat brauchen – gerade in finanziellen schwierigen Zeiten.
Wer von sich aus seinen Garten kündigt, dem wird der vom Nachfolger ausgezahlte Betrag als Geldbetrag selbstverständlich zu seinem anrechenbaren Vermögen nach Hartz IV zugerechnet.
Was ist gegen die Befürchtung der Menschen sich den Garten nicht mehr leisten zu können, zu sagen? Gehen Sie mit den Themen: „Hartz IV“ und „vermindertes Einkommen“ offensiv um und sprechen Sie die Menschen in ihrem Verein an. Eine Kündigung des Pachtvertrages ist schnell ausgesprochen, die Folgen sind nachhaltig und dauerhaft.
Der Kleingarten bietet für ca. 20,00 € Festkosten im Monat einen Freiraum, ein Betätigungsfeld für Gartenarbeit und Erholung für die ganze Familie - für so viele Stunden im Monat, wie jeder möchte, wie man möchte. Wo bekommt man zu diesem Beitrag in der heutigen Zeit etwas Ähnliches geboten? Hat der Kleingärtner sich überlegt, wo er mit wenig Geld stattdessen seine Freizeit verbringt? Dazu kommt die soziale Gemeinschaft, die Kontakte und Freundschaften im Verein, die den Menschen Halt und soziale Sicherheit geben.
Sparen ja, aber an der richtigen Stelle. Strom- und Wasserverbrauch und die damit verbundenen Kosten kann man selbst steuern. Pflanzentausch und Pflanzenbörse reduzieren die Kosten des Pflanzenkaufs im Gartencenter. Der vermehrte Anbau von Obst und Gemüse spart machen Euro für teueres und weniger gesundes Gemüse im Supermarkt."
Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. hat sich beim zuständigen Bundesminister Wolfgang Clement, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit nachhaltig um eine Regelung zugunsten der Kleingärtner bemüht – mit Erfolg.
Es ging mir ja nur um die Größe meiner Laube.
Meines erachtens nach muß man den Garten nicht mal angeben.
Zitat:,,Im Schreiben des Bundesministeriums heißt es:
„Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Bei Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz wird einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes davon ausgegangen, dass diese in der Regel nicht zu verwerten sind und damit auch kein zu berücksichtigendes Vermögen darstellen.
Diese Regelung ist auch in die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen worden, um die Anwendung in der Praxis sicherzustellen.“
Die genaue Formulierung in der Ausführungsvorschrift lautet:
„(7) Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz sind einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Regel nicht zu verwerten.“
Damit genießen die Kleingärtner gemäß Bundeskleingartengesetz Schutz. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit haben uns diese Rechtsauffassung schriftlich bestätigt.
Für die betroffenen Kleingartenpächter – schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Kleingärtnerfamilien bundesweit – bedeutet dies, dass der Kleingarten mit Laube kein anrechenbares Vermögen bei Berechnung des Arbeitslosengeldes II darstellt.
Auf ein Wort
Hartz IV bedeutet für viele Menschen in diesem Land schmerzhafte, finanzielle Einschnitte. Mancher Vereinsvorsitzende macht sich Sorgen: 20 – 25 % der Kleingärtner seiner Anlage sind von Hartz IV betroffen. Viele haben Sorgen, dass sie sich den Garten nicht mehr leisten können, erwägen die Kündigung, um Pacht, Vereinsbeitrag und Nebenkosten zu sparen. Was sollen wir tun?
Eine wichtige Hürde ist durch den Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. genommen, Kleingärtner müssen ihre Parzelle nicht kündigen und ihre Laube wird nicht verwertet, um Arbeitslosengeld II zu erhalten. Sie dürfen ihren Kleingarten behalten. Dies ist richtig und sinnvoll, da Menschen ein Stück Heimat brauchen – gerade in finanziellen schwierigen Zeiten.
Wer von sich aus seinen Garten kündigt, dem wird der vom Nachfolger ausgezahlte Betrag als Geldbetrag selbstverständlich zu seinem anrechenbaren Vermögen nach Hartz IV zugerechnet.
Was ist gegen die Befürchtung der Menschen sich den Garten nicht mehr leisten zu können, zu sagen? Gehen Sie mit den Themen: „Hartz IV“ und „vermindertes Einkommen“ offensiv um und sprechen Sie die Menschen in ihrem Verein an. Eine Kündigung des Pachtvertrages ist schnell ausgesprochen, die Folgen sind nachhaltig und dauerhaft.
Der Kleingarten bietet für ca. 20,00 € Festkosten im Monat einen Freiraum, ein Betätigungsfeld für Gartenarbeit und Erholung für die ganze Familie - für so viele Stunden im Monat, wie jeder möchte, wie man möchte. Wo bekommt man zu diesem Beitrag in der heutigen Zeit etwas Ähnliches geboten? Hat der Kleingärtner sich überlegt, wo er mit wenig Geld stattdessen seine Freizeit verbringt? Dazu kommt die soziale Gemeinschaft, die Kontakte und Freundschaften im Verein, die den Menschen Halt und soziale Sicherheit geben.
Sparen ja, aber an der richtigen Stelle. Strom- und Wasserverbrauch und die damit verbundenen Kosten kann man selbst steuern. Pflanzentausch und Pflanzenbörse reduzieren die Kosten des Pflanzenkaufs im Gartencenter. Der vermehrte Anbau von Obst und Gemüse spart machen Euro für teueres und weniger gesundes Gemüse im Supermarkt."
Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. hat sich beim zuständigen Bundesminister Wolfgang Clement, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit nachhaltig um eine Regelung zugunsten der Kleingärtner bemüht – mit Erfolg.
Es ging mir ja nur um die Größe meiner Laube.
Meines erachtens nach muß man den Garten nicht mal angeben.
Ein Vermögenswert ergibt sich erst bei Beendigung des Pachtvertrags, wenn vom Nachfolger eine Ablöse für Laube und Bepflanzung gezahlt wird. Ob der Vertrag bei Bezug von Arbeitslosengeld II sofort gekündigt und die Laube versilbert werden muss, lässt das derzeitige Hartz IV-Gesetz offen. Der BDG fordert hier eine eindeutige Festlegung zu Gunsten der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner. „Andernfalls werden Arbeitslosengeld II-Bezieher schlechter gestellt als heutige Sozialhilfeempfänger. Das kann und darf nicht sein.“ Nach heutiger Sozialhilfe-Praxis wird der Kleingarten nicht als Vermögen angerechnet, der Sozialhilfeempfänger darf seinen Garten behalten.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
