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Arbeitslosen Forum: Wichtig Hausbesuch zur überprüfung der wohnung

Wichtig Hausbesuch zur überprüfung der wohnung



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>>>Anja<<&



Anmeldedatum: 19.01.2012
Beiträge: 1
Wohnort: Coswig

BeitragVerfasst am: 19.01.2012 13:16    Titel: Wichtig Hausbesuch zur überprüfung der wohnung

Hallo
ich hab mal eine frage. ich und mein partner leben mit unserem sohn noch in einer 2 rw. wir haben jetzt endlich eine 3 rw gefunden und den mietvertrag unterschrieben. mein partner geht voll arbeiten bekommt trotzdem noch einen minimalen satz vom amt weil das gehalt zu wenig ist. wir haben das bis jetzt immer so gemacht das wir selber die miete bezahlen und das amt eigt. nichts damit zutun hat. die wohnung die wir jetzt neu beziehen wollen ist 80 qm also 5 qm über dem was wir haben dürfen. und unsere wohnung in der wir jetzt noch leben hat 51 qm also viel zu klein zu tritt. heute hat mich jemand vom amt angerufen wegen einem hausbesuch um zu schauen ob diese wohnung hier wirklich zu klein für uns ist oder es völlig ausreicht.
ich habe angst davor das sie uns jetzt steine in den weg legen oder sowas. also können die uns deswegen das geld kürzen oder was kann passieren wenn die sagen das diese wohnung völlig ausreicht? was aber nicht so ist
ich hoffe ihr könnt mir helfen
lg
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Ziggi
Moderator


Anmeldedatum: 12.10.2009
Beiträge: 1078
Wohnort: Wiesbaden

BeitragVerfasst am: 19.01.2012 16:48    Titel:

Hallo Anja,

also zunächst mal, ein hausbesuch ist vollkommen unbegründet, sofern schon Termin gemacht wurde bitte sofort schriftlich absagen mit der begründung das man am Tele überrumpelt wurde und nun nach überprüfung bemekte das man nicht dazu verpflichtet sei.
Da zur klärung der wohnungsgrössse der Mietvertrag vollkommen ausreichend ist und dieser ja wohl vorliegt/vorlag. Die Wohnungsgrösse von 51m² schon nicht für 2Personen angemessen ist und bei 3 sowieso vollkommen unterschritten sei, das gehe zumindest aus den Richtlinien für Wohnraum im LK Maissen hervor. Man möge bitte den Antrag auf genehmigung zum Umzug schnellstmöglich positiv bescheiden da man ansonsten wohl einen Anwalt und ggf das Hohe Gericht einschalten muss, die Rehctslage sei wohl eindeutig.
Das ein Hausbesuch nicht statthaft iun dieser angelegenheit ist, ergibt sich aus gäniger Rechtsprechung, unter anderem LSG Hessen L 7 AS 1/06 ER aus 2006
Zitat:
Ein Hausbesuch darf nur durchgeführt werden, wenn es berechtigten Zweifel an den Angaben des Betroffenen gibt, diese sind aber in jedem Einzelfall umfassend von der Behörde darzulegen.
Ein Hausbesuch ist nur zulässig, wenn dies die einzig mögliche Art ist einen Sachverhalt zu ermitteln. Präventive, verdachtunabhängige Hausbesuche sind rechtswidrig.
und genau das ist bei euch ja wohl nicht der fall.

Also ist ein Hausbesuch weder sinnvoll noch statthaft.
Zur not lasst euch von einer Beratungsstelle, Erwerbslosen- oder Sozialhilfeinitiative helfen...

Gruß Ziggi
_________________
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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vergessliche Melinde



Anmeldedatum: 27.12.2011
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 20.01.2012 01:00    Titel:

Hallo Anja

Hattet Ihr vor Unterzeichnung des Mietvertrags dem Jobcenter das noch nicht unterschriebene Mietangebot zur Genehmigung eingereicht?

Wenn nicht und der Mietvertrag ist unterschrieben kann passieren das nach dem Umzug nur die KdU in bisheriger Höhe übernommen werden und Ihr einen anwaltlichen Unterstützer braucht.
Denn:
SGB II § 22 (4): "...Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen."



Zum Hausbesuch folgendes:
Wenn nur dadurch festgestellt werden kann das die Wohnverhältnisse unangemessen sind und ein Umzug erforderlich fällt das unter deren Argumentation "Sachverhaltsaufklärung".
Wird der Hausbesuch abgelehnt kann Behörde Sachverhalt nicht aufklären und genehmigt eben nicht.
So einfach machen die sich das und euch bleibt wohl oder übel nur, die Anwesenheit von Zeugen zu organisieren.

Viel Erfolg

Gruss
_________________
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.

Begleitung in den Landkreisen Limburg-Weilburg und Lahn-Dill.
Kontakt: erwerbslosenini.limburg.weilburg@googlemail.com
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