Wie geht es weiter ....

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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Mahone
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Wie geht es weiter ....

Beitrag von Mahone »

Nach dem ich gestern einen Anruf von meiner Sachbearbeiterin von der Arge bekommen habe und sie mir mit teilte das ich Höchstwahrscheinlich keine Leistung sprich ALG2 bekomme steh ich jetzt extrem auf der kippe was Rechnungen , KV , RV angeht und mir wurde nur gesagt das ab dem eintreffen des Schreibens das Arbeitsamt für mich zuständig ist und die Arge nichts mehr damit zu tun hat wie es weiter geht so habe ich es zu mindestens verstanden . Ich soll aber natürlich meinen Verpflichtungen weiter nachkommen Bewerbungen schreiben und Vorstellungsgespräche wahr nehmen .

Kennt sich da jemand aus was die Beiträge für Freiwillig versichern ist oder wo ich dieses nachlesen kann ?

So langsam macht sich doch Panik breit und ich erwäge die Option bei meiner Lebensabschnittsgefährtin auszuziehen weil ich ihr das nicht alles aufhalsen will und vor allem zumuten möchte.

Danke für brauchbare Infos .

P.S

So bald ich nen § kenne werde ich ihn Posten
rüdiger,was ich dir noch sagen wollte:
ich hab im verkackten blecheimer ne verkäxxte shitnachricht von ner fertigen cracknutte gefundn...die sieht aus wie deine schwester obwohl du ja gar keine has eig.lich un soo..
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Mahone

Wegen der freiwilligen KV mal in SGB II § 26 nachlesen, der Beitrag wird übernommen.
Die Überlegung zum Auszug bei der Partnerin sind durchaus nachvollziehbar, sie wollen es nicht anders und leisten so einen Beitrag zur "Kostenreduzierung"

Gruss
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Mahone
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Beitrag von Mahone »

Melinde hat geschrieben:Hallo Mahone

Wegen der freiwilligen KV mal in SGB II § 26 nachlesen, der Beitrag wird übernommen.
Die Überlegung zum Auszug bei der Partnerin sind durchaus nachvollziehbar, sie wollen es nicht anders und leisten so einen Beitrag zur "Kostenreduzierung"

Gruss
Hallo Melinde und danke für den schnelle Antwort ich werde mir das gleich mal ganz genau durchlesen . Aber noch habe ich den Kampf nicht aufgegeben ich habe noch Bewerbungen offen da muss doch was möglich sein .

Das in Rot kann ich echt nicht mehr nachvollziehen die bezahlen lieber Miete Erstaustattung als für nen kurzem Zeitraum mit KV und ALG2 helfen. So gesehen wird man ja auch noch bestraft wenn in einer Bedarfsgemeinschaft (Wohlgemerkt unverheiratet) einer Arbeitet und bissen mehr verdient .

Was in diesem Lande so abgeht ist nicht mehr nachvollziehbar .
rüdiger,was ich dir noch sagen wollte:
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Mahone
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Beitrag von Mahone »

So das schreiben von der Arge ist dann heute im Briefkasten gewesen laut dem (§ 11 SGB II ) bin ich nicht Hilfsbedürftig
rüdiger,was ich dir noch sagen wollte:
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Mh Mahone,

also dir wurde mit verweis auf das Arbeitslosengeld die ALG2 Leistung versagt? Gut, mach beim Arbeitsamt den Antrag ( mit kopie des Schreibens, von der Sb und Gleichzeitig Stelle einen Antrag nach §26 SGB2 mit der bitte die Versicherungsbeträge zu übernehmen, da dieses laut der Neuen Gesetzgebung durchaus gegeben ist.

Lieber doppelt gemoppelt als gelitte Brigitte :D



Gruß Ziggi
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Mahone
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Beitrag von Mahone »

Sehr geehrter Herr XYZ

Ihr Antrag auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht bewilligt werden .

Leistungen nach dem SGB II können nur Personen erhalten , die unter anderem Hilfsbedürftig sind (§7 Absatz 1 Nr .3 SGB II)
Hilfsbedürftig ist , wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und mittel sichern kann; vor allem nicht aus seinem Einkommen und Vermögen (§9 Absatz 1 Nr .2 SGB II), soweit diese bei der Prüfung des Anspruchs zu berücksichtigen ist .

Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen (§ 11 SGB II) sind Sie nicht Hilfsbedürftig im sinne des SGB II . Sie haben deswegen keinen Anspruch auf Leistung zu Sicherung des Lebensunterhalt .


danke dir Ziggi für den § jetzt müsste man es nur verstehen können was die damit meinem :((

Ich werde aus dem Texte jetzt nicht so ganz schlau was die wollen

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... raegen.pdf
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Mahone,
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(1) (weggefallen)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit

1.
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.


Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
Quelle

In dem Merkblatt der BA steht leider nicht das laut §26 Absatz 2 Satz 2,2 und Abs. 3 die Beiträge zur SV /PV übernommen werden müsses wenn du durch die Zahlng der Beiträge Hilfebedürftig wirst. Also hinsetzen und Antrag nach §26 Absatz 2 Satz 2,2 und Abs. 3 zur übernahme der Anfallenden Kosten von SV und PV stellen, da du dich ja Freiwillig weiterversichern musst/müsstest und diese Gebühr (warscheinlich) nicht aus eigener Tasche Zahlen kannst und nicht auf die Familienversicherung verwiesen werden kannst, da du nicht verheiratet bist. Den Antrag auf ALG1 solltest du allemal stellen auch Arbeitsuchend solltest du dich melden, macht zumindest sinn.

Ohja ich hoffe das du recht schnell eine neue Stelle bekommst und die ganze sache nicht lange auf sich beruht.

Ach, den § hat Melinde schon genannt, ich hatte lediglich meinen Senf darunter gesetzt :mrgreen:

Gruß Ziggi
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Mahone
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Beitrag von Mahone »

So gerade ein nettes Gespräch mit der Agentur für Arbeit gehabt die sagen sie sind für mich nicht zuständig ich habe keinen Anspruch und die ARGE sagt das selbe was *Ironi an* Soll ich jetzt machen nen strick kaufen und mich erschießen*Ironie Off" wenn die so weiter machen werde ich mir nen Rechtanwalt nehmen und dann wird mal aufgeräumt im Statt Deutschland was hier ab geht kann ja nicht mehr an gehen . Ich fühle mich gerade mächtig Verarscht .
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Ja Mahone,

das ist Deutschland :D

Also ein Telefonat ersetzt niemals nen Antrag, somit bitte Antrag Stellen und den Schriftlichen Bescheid abwarten denn nur gegen den kann man einspruch erheben.

Gruß Siggi
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Dirk4777
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Beitrag von Dirk4777 »

Hallo und Danke Mahone für den Hinweis auf dein Thread hier. ich poste meinen Fall hier trotzdem nochmal.

Hallo zusammen. Ich hoffe es kann mir hier jemand weiterhelfen.
Ich bin vor 2 Monaten zu meiner Freundin gezogen und da ich vorher schon Harz4 bezogen hatte , bin ich also an meinem neuen Wohnsitz zum zuständigen A-Amt gegangen um Harz 4 zu beantragen. Das wurde mir mit der begründung abgelehnt >> ( Sie wohnen in einer Eheähnlichen Gemeinschaft und ihre Freundin verdiehnt zu viel) Soweit so gut!
Ich bekomme also keinerlei Leistung ausser die Rentenbeiträge zahl das Amt an meinen zuständigen Rentenversicherungsträger. Nun besteht jedoch in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Ich habe also meine Krankenversicherung angerufen (IKK) und gefragt wie ich mich verhalten soll. Nun soll ich Antrag auf Freiwillige Versicherung stellen. Da sie aber Einkommensnachweise wollen, und ich aber keine hab weil ich ja keine Leistung vom Amt beziehe, wird mich die IKK einschätzen. Sie sagten mir der von mir zu zahlende Betrag wird sich monatlich um die 140€ belaufen.

GEHTS NOCH ????? Shocked
Wenn ich doch kein Geld vom Amt beziehe wie bitte schön soll ich dann 140@ jeden Monat zahlen?
Und meine Freundin sieht es auch nicht ein für alles für mich aufzukommen schließlich sind wir nicht verheiratet und ich wohne auch erst 2 Monate mit ihr zusammen.

Was ist das fürn Rechtssysthem hier im Deutschen Vaterland?
Ich würde mich freuen wenn mir jemand einen Ratschlag geben könnte was ich nun machen soll. Confused

also es ist echt zum verzweifeln was hier in dl abgeht.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Dirk4777

Wenn Du die Beiträge zur freiwilligen KV nicht selber zahlen kannst musst Du Antrag nach SGB II § 26 stellen:

§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

(1) (aufgehoben)

(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit

1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.

(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. 3Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.

Solltet ihr noch nicht mindestens ein Jahr zusammenleben solltet ihr der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft widersprechen, schriftlich und nachweissicher zugestellt.
Dann dürft ihr auch keine gemeinsamen Versicherungen, Konten oder sonstewas haben sonst wird gemeinsames wirtschaften vermutet.

Nicht alleine hingehen, Beistand mitnehmen der als unabhängiger Zeuge diesem Besuch einen wesentlich freundlicheren Umgang verleiht.

Gruss
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Dirk4777
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Beitrag von Dirk4777 »

Hallo und danke Melinde für deine Antwort :wink:

Das klingt ja alles sehr logisch. Und das mit dem 1 Jahr eingewöhnungszeit (sozusagen) das hab ich im nachhinein auch gelesen. Wäre es für mich nicht besser ein neuen Antrag auf Harz4 zu stellen?
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Dirk4777

Nö, Neuantrag wäre nicht nötig.
Es genügt ein Widerspruch gegen Ehe ähnliche Gemeinschaft

Findbar hier schon als Vordruck.

Gruss
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo @ALL,

habe gerade mal gestöbert wegen dieser Problematik, und bin dabei auf
(klammheimlich Still und leise Geändert)folgende neuerung gestossen:
Sozialgesetzbuch (SGB)
Fünftes Buch (V)
Gesetzliche Krankenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2010 I 2309


§ 10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
ERGO leider haben die KV's einen einheitlichen Standart für die Familienversicherung, jedoch leider werden die die es angeht wiedereinmal nicht oder wenn dann Fehlerhaft beraten, qweil warum denn das Gesetz achten wenn man ungerechtfertigter weise sich an den Ärmsten der Armen Bereichern kann.


Somit bitte Mahone deine Bessere Hälfte sollte nun Antrag auf Familienversucherung nach § 10 SGB V (5) für dich Stellen.
Da je bei dir klar und unmissverständlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht, es sei denn ihr Trennt euch wirklich, dann hast du ja immernoch die Option mit der eigenen Wohnugn und Erstausstattung und so :D

@Dirk4777,

jo ich würde acuh Wiederspruch gegen die BG-Vermutung einlegen, weil wenn keine da ist......dann ist da eben keine :D

Gruß Ziggi
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo ihr Lieben

die Familienmitversicherung gilt nur bei Ehepaaren oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Hatten wir schonmal (letzter beitrag)das Thema und es hat sich nichts geändert seitdem.

Gruss
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Beitrag von Ziggi »

Sch**e aber auch.....

Melinde das kommt halt davon, SGB V ist nicht mein Gebiet.....

OK, dann zu schlachtplan 2 Weil wenn *nur durch zahlung der KV-Beiträge Hilfebedürftig* dann ist zu zahlen.

Also muss Mahone einen Antrag auf zahlung der KV-Beiträge nach § 26 SGB2 Stellen und sich nicht abwimmeln lassen.

Echt schade das war mir nicht geläufig....


Gruß und danke Ziggi
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Beitrag von Melinde »

Hallo Ziggi

Ist doch nicht schlimm.
Diese SGB´s sind dermassen umfangreich. Immerhin 12 Stück, nicht zuvergessen das wichtige XIII-te. (SGB XIII=Solidarisches Gesetzbuch der Brüderlichkeit)
Wenn man da nicht alleweil herumwühlt auf der Suche nach Lösungen (und so nebenbei auch auf interessantes ausserhalb dem II. stößt) schwirrt der Kopf vor lauter §§.

Schwirrende Schmetterlinge sind allemal schöner.
der schwirrt: Bild
der ist schön: Bild

Liebe Grüsse (auch an alle anderen)
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Beitrag von Mahone »

Ich habe den Kampf gewonnen ich fahre jetzt los und unterschreibe meinen Vertrag
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Beitrag von Ziggi »

Jo das iss ja echt klasse

Glückwunsch!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


Gruß Ziggi
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Beitrag von Mahone »

Na Arbeitsvertrag gab es jetzt noch nicht morgen erst mal probe arbeiten und dann wenn ich den sage ich will dableiben bekomme ich den rückwirkend für morgen. Aber immer hin ein Anfang. Infomieren muss ich auch keinen weder die Arge noch die Agentur weil ich zu zeit nur ne nr in Deutschland bin mehr nicht
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Beitrag von Melinde »

Hallo Mahone

Du arbeitest zur vollsten Zufriedenheit, bekommst einen Arbeitsvertrag und ........ verdienst das grosse Geld.
Wünschen wir Dir ALLE hier.

Gruss
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Beitrag von Ziggi »

Schliesse mich Melinde an :mrgreen:


Ziggi
Zuletzt geändert von Ziggi am 23.03.2011 22:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von DjTermi »

schönnnnnnn.......... :P
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Dirk4777
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Beitrag von Dirk4777 »

So nun möchte ich mal den Stand der Dinge sagen. Also ich hab wiederspruch gegen eheähnliche gemeinschaft und gegen die ablehnung meines Harz4 Bescheids gemacht. kurz darauf hab ich einen Neuen Antrag geschickt bekommen und musste dann zum amt wegen der abgabe.Seltsamer weise wollten die dieses mal überhaupt keine auskünfte zwecks meiner freundin haben. Auch eine Mietbescheinigung haben die mir gegeben die mein Vermieter mir ausfüllen sollte da ich ja sozusagen als Untermieter bei meiner Freundin im selben Haushalt wohne, und ich daher auch anteilmäßig Miete und Nebenkosten zahlen muss. Nun warte ich auf den Bescheid von denen ob es bewilligt wurden iss oder nicht. ich bin total gespannt drauf. Ich werde mich hier dann wieder melden was rausgekommen ist. Bis dahin..genießt die sonne und gehabt euch Wohl. :wink:
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