Mietobergrenze in Berlin

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
maikstacker
Beiträge: 119
Registriert: 20.10.2005 13:50

Mietobergrenze in Berlin

Beitrag von maikstacker »

Hallo,
ich bin nun mit meiner Freundin ( beide ALG 2 Bezieher ) auf Wohnungssuche.
Wir wissen das uns 65 qm und 444€ zustehen, aber sie ist schwerbeschädigt mit dem Merkzeichen G und GDB 60 .
Laut Informationsblatt der Senatverwaltung ist es möglich eine teurere Wohnung anzumieten, da sie warscheinlich damit rechnen muß ein Rollstuhl zu benutzen.
Ihre Ärztin hat ihr das auch Attestiert.
Auf welche Mietobergrenze können oder sollten wir uns nun einstellen?
Vielen Dank für Eure Mühe.
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Hallo,
fragt doch da bitte eure ALG II Stelle die müssen dies am besten wissen. Da dies von Bundesland und Stadt abweicht.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
maikstacker
Beiträge: 119
Registriert: 20.10.2005 13:50

Beitrag von maikstacker »

Danke aber das haben wir ja auch getan aber die konnten uns da auch keine genaue Auskunft geben.
auszug aus dem Attest

Frau ... leidet schon jetzt an einer hochgradigen Gebehinderung, die ihr die Überwindung der Treppe zum Erreichen der im 3.OG gelegenen Wohnung stark erschweren. Sie hat einem Grad der Behinderung von 60 mit dem Merkzeichen G.
Bei dem Krankheitsverlauf muss leider mit weiterer Progresdienz der Erkrankung einschließlich möglicher Rollstulpflichtigkeit gerechnet werden, so dass bei einem Umzug auf barrierefreien Zugang einer entweder im Erdgeschoss gelegenen oder mit Lift ausgestatteten Wohnung geachtet werden muss.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo maikstacker,

dann schaut mal hier
(4) Die Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften können bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen in der Regel um bis zu 10 % überschritten werden, insbesondere bei

1. Alleinerziehenden,
2. längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
3. wesentlichen sozialen Bezügen (z.B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas),
4. über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
5. Schwangeren,
6. Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben.
7. Eine Überschreitung ist auch zulässig, wenn diese auf einen höheren Heizkostenbedarf zurückzuführen ist (z.B. aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen), sofern der höhere Verbrauch nicht Folge unwirtschaftlichen Verhaltens ist.

3.2.2 - bei Neuanmietung von Wohnraum

(1) Bei Neuanmietung von Wohnraum sind die Richtwerte gemäß Nummer 3.2.1 Absatz 2 dieser Ausführungsvorschriften grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt nicht für die Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden. Hier ist in der Regel eine Überschreitung der Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften um bis zu 10 % zulässig, wenn nur so eine Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann.

(2) Ist bereits bei einer gewünschten Neuanmietung erkennbar, dass die Miete unangemessen werden kann (z.B. durch eine für die konkrete Wohnung unrealistische Betriebskostenvorauszahlung, Staffelmietverträge) ist eine Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung nicht zu erteilen.
Quelle und vollständige Weisung Hier.

Dort isnd auch ausführungen zu Wohnraum welcher für Behinderte gedacht ist( Baierefrei) und s weiter, müsstet euch halt mal da durch lesen oder bei der zuständigen Person nachfragenzu finden Hier
und auch interresant da deien Freundin ja ne Behinderung hat.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

man achte auf den schönen Satz IN DER REGEL darum habe ich diesen hier erst garnicht rein gebracht :? :? :wink:
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

DjTermi hat geschrieben:man achte auf den schönen Satz IN DER REGEL darum habe ich diesen hier erst garnicht rein gebracht :? :? :wink:
Tja, da die Ausnahme (begründete Einzellfälle) bekanntlich die Regel bestätigt....
sollte man mit dem/der zuständigen Stelle rücksprache halten und wenn diese nur rumdrucksen wegen unwissenheit, dann würde ich schriftliche Anfrage stellen, diese müssen sie beantworten und zwar korrekt.



Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
chefkoch
Beiträge: 3
Registriert: 20.02.2011 18:17

Beitrag von chefkoch »

das die mietobergrenze von bundesland zu bundesland unterschiedlich ist, halte ich auch für ein unding. finde sowas sollte einheitlich sein...
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Chefkoch,

mh, das hiesse aber gleichzeitig das man in Deutschland nurnoch Wohnen könnte als ALG2 Oder Sozialhilfeempfänger wo die Miete Tief unten liegt.

Das kann nicht dein Ernst sein, denn wenn du Mietspiegel anschaust, sind z.B. München, Berlin und andere Großstädte mit 15€ m² und in Dörfern mit 5€ m² wenn dann die Mieten in De alle gleich wären, müssten alle Harz4 empfänger in die Dörfer ziehen wo es sowieso keie Arbeit gibt und das fändest du wirklich gut?

Bitte Denk nochmal darüber nach, Bitte.

Ich würde dafür Plädieren, das Miete in Höhe des mittleren ( Mietspiegel/ Vergleichsmieten) Preissegmentes in dieser Berechnung eingehen und somit "normale" Mieten und nicht Bruchbuden, die im untersten Preissegment liegen und teilweise Gesundheitsgefährdend sind ( wie es tw. derzeit istzustand darstellt) als Standart fetsstehen.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Antworten