Umzug

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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maikstacker
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Umzug

Beitrag von maikstacker »

Hallo,
ich möchte mit meiner Freundin eine Bedarfsgemeinschaft gründen.
Das hat meine Freundin ihrem JobCenter Pankow mitgeteilt, worin auch steht wohin sie ziehen will ( Stadtbezirk Treptow ). Jetzt will aber ihr JobCenter von ihrer jetzigen Wohnung einen Grundriss haben um die Notwendigkeit eines Umzuges zu prüfen.
Wir haben aber nicht vor in ihrer Wohnung gemeinsam zu wohnen, sondern wollen uns eine gemeinsame Wohnung in meinem Stadtbezirk
( Treptow ) suchen.
Wie sollen wir nun weiter verfahren?
Danke an alle.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo maikstacker,

warum wollt ihr denn eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft gründen?

Ihr könnt zusammenziehen und das kann keiner Verbieten! Im ersten Jahr seit ihr auch noch nicht unbedingt eine BG, erst wenn die voraussetzungen hierfür klar auf der Hand liegen, siehe SGB2 §7Abs. 3a


Nun, wenn ihr euch zusammen eine Wohnung anmieten wollt und irgendwie die Kaution/den Umzug stämmen könnt, die neue Wohnung nicht teurer ist als das doppelte welches im vorfeld deiner Freundin gezahlt wurde, dann kann auch die Arge nichts machen. Hierzu siehe bitte §22 SGB2 Umzugskosten und Mietkaution werden dann wie gesagt nicht gezahlt, somit ist auch ein Grundriss nicht erforderlich.

Wenn ihr aber den Umzug und die Kaution gezahlt bekommen müsstet, dann sollte deine Freundin einen Antrag auf Umzug aus wichtigem Grund stellen, dort sollte Stehen das sie wegen des versuchs einer Partnerschaft mit dir eine Grössere Wohnung anmieten müsste. Das die Neue Wohnung im bereich Treptow gewünscht ist und begründet warum im bereich Treptow. Solltet ihr da schon ne WHG haben dann diese mit angabe der m² und der Nettokaltmiete, der zu erwartenden Nebenkosten und der Heitzkosten beigelegt sein. Hierauf würde ich dann auch einen Termin zur Bescheidung angeben ( 1Woche ab Antragsdatum ) und spätestens einen tag danach einen Termin bei dem zuständigen vorgesetzten der SB abmachen, dann das ganze mit diesem besprechen und die vorteile aufzeigen ( grössere Wohnungen sind im durchschnitt preiswerter). Weiter würde ich evtl. nen nebensatz fallen lassen wie das grenz ja schon an nötigung.
das wären meine wege, wenn die nix nutzen, Schriftlich ablehnung bestehen und ab zum SG, bitte um Schnellstmöglichen Beschluss zum Umzug.

Gruß Ziggi
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maikstacker
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Beitrag von maikstacker »

Den Umzug + Kaution können wir nicht bezahlen.
Meine Freundin ist gehbehindert und kann nicht mehr ins 4 OG laufen.
Ihre Wohnung liegt im 4 OG.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Na also, das wäre doch schon der WICHTIGE grund!
Somit Wohnung suchen und ab den Antrag formulieren.

Gruß Ziggi
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maikstacker
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Beitrag von maikstacker »

Können wir dann unsere wohnung jetzt einfach kündigen?
Oder müssen wir dazu auch ein Ok von Amt haben.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Äh, wie meinen?

Ihr habt doch jeder eine Wohnung, oder hatte ich das Falsch gesehen?

Gut diene Freundin hat ALG2 oder Sozialhilfe? das müsste nun ma genau erörtertr werden.

Sie hat nen Arzt der bescheinigen kann, das die jetzige Wohnung aufgrund der Gehbehinderung nicht mehr geht, hoffe ich zumindest mal.

Dann Antrag auf Umzugsbeihilfe, Wohnung schonmal suchen und wenn dann die genehmigung versagt werden sollte könnte sie zum SG gehen.

Bei Dir ist das evtl. anderst, hast auch du ALG2 oder so? wenn Nein dann iss das ja egal, wenn ja dann müsstest auch du nen Antrag auf Umzug Stellen.

Ihr könntet ja angeben, das Ihr befreundet seit und aus diesem Grunde eine WG gründen wollt in der du Ihr bei, Einkaufen Helfen und auch bei der Hausarbeit verschiedenes auf dich fallen könnte, ist aber kein muss.

Gruß Ziggi
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maikstacker
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Beitrag von maikstacker »

Ja wir beide haben eine eigene Wohnung.
Wir beide bekommen ALG2.
Wenn wir uns jetzt eine Wohnung suchen hätten wir dann ja die 3 monate kündigungsfrist solange wartet doch kein vermieter.
Darum die Frage ob wir nun unsere Wohnungen schon im vorfeld kündigen dürfen oder sollten.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Das iss echt schwer, am besten ist, wenn ihr euch Nachmieter besorgt und schonmal beim Amt nachfragt wie es ausschaut wegen der zusage, vorrausgesetzt die Wohnung hat entsprechend m² und nicht mehr als erlaubten Preis, da könntet ihr mahier schauen., dort stehen auch die möglichkeitenm die Berlin zulässt wegen einem Umzug.

Eine richtige zusage gibt es ja eh erst wenn eine neue Wohnung gefunden ist aber eine Schriftliche bestätigung sollte es schon im vorfeld geben. Ihr habt jeder ein recht auf Umzug, nur nicht auf Umzugsbeihilfe, deswegen tun die sich ja auch so schwer. Mindestens einen sogenannten Wohnungsbogen oder wie der bei euch heisst, solltet ihr schonmal bekommen um zu wissen wie die Erlaubnisse in eurer Sadt sind.

Gruß Ziggi
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maikstacker
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Beitrag von maikstacker »

wie groß und wie teuer die wohnung sein darf wissen wir.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

mahier schauen., dort stehen auch die möglichkeitenm die Berlin zulässt wegen einem Umzug
.

OK, wissen und etwas durchsetzen sind immer zwei paar stiefel.

Schau, in diesen Seiten steht unter anderem
7 - Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten
7.1 – Grundsatz
(1) Die Regelung des § 22 Absatz 3 SGB II und § 29 Absatz1 Satz 7 und 8 SGB XII stellt klar, dass die Übernahme der darin genannten Leistungen grundsätzlich möglich ist, sofern der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Träger der Sozialhilfe die vorherige Zusicherung oder Zustimmung dazu erteilt hat. Über die Gewährung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II, § 29 Absatz 1 Satz 7 SGB XII).
(2) Unter den Bedingungen des § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II und § 29 Absatz 1 Satz 8 SGB XII soll die Zusicherung oder Zustimmung bei Vorliegen folgender Bedingungen erteilt werden:
a) der Umzug wurde vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Träger der Sozialhilfe veranlasst (als Maßnahme zur Senkung unangemessener Kosten für die Wohnung) o d e r
b) der Umzug ist aus anderen Gründen notwendig (siehe Nummer 7.2). Dies ist nur dann zu bejahen, sofern die Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung erteilt wurde, u n d
c) ohne die Zusicherung oder Zustimmung eine Wohnung in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(3) Vor Erteilung der Zusicherung oder der Zustimmung ist sicherzustellen, dass die Nachrangsgrundsätze (§ 3 Absatz 3 und § 5 SGB II, § 2 SGB XII) gewahrt und anderweitige Möglichkeiten, auch durch andere Leistungsträger (z.B. Mobilitätshilfen nach SGB II i.V.m. SGB III), ausgeschöpft wurden.
(4) Wollen Personen umziehen................................................
.........................................
.............................................
7.2 - Umzugskosten / Verfahren bei Umzug
8
(1) Die Erteilung von Zusicherungen oder Zustimmungen zur Übernahme von Umzugskosten ist in der Regel unter Beachtung der Grundsätze gemäß Nummer 7.1 zu erteilen, weil davon auszugehen ist, dass ohne die Zusicherung oder Zustimmung ein Umzug in angemessenem Zeitraum nicht zu realisieren ist.
(2) Voraussetzung hierfür jedoch ist, dass der Umzug entweder
a) vom zuständigen Träger veranlasst o d e r
b) die Zusicherung oder Zustimmung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung im Zusammenhang mit einem vom Antragstellenden beantragten Umzug erteilt wurde.
(3) Somit ist zunächst gemäß § 22 Absatz 2 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung zu prüfen, ob der Umzug erforderlich ist (diese Entscheidung trifft der abgebende Träger verbindlich und mit Wirkung für die Leistungen nach § 22 Absatz 3 SGB II) und die Kriterien der Angemessenheit am Ort des gewünschten Zuzugs erfüllt sind. Hierzu ist der für den Ort der neuen Wohnung örtlich zuständige kommunale Träger außerhalb des Landes Berlin zu beteiligen. Entweder ist vom Antragstellenden eine Bestätigung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung vom dort zuständigen kommunalen.............................usw usw usw
wenn ihr das werk mal lest könnt ihr euren Antrag auf zusicherung neuen Wohnraum anzumieten auch zielsicher und ziehlgerichtet schreiben, so das ein ablehnen durch das Amt nur bei nichtlesen geschehen kann.

Ein, der Grundriss muss geprüft werden, wie bei deiner Freundin wohl geschehen..... kann nur dann passieren wenn der/die SB sich nicht wirklich mit der sachlage auseinandersetzt, das wiederum ist ein verstoss gegen den Grundsatz der prüfung, also lesen begründen und ab damit zum Amt.

Wennihr da mehr Hilfe braucht, könntet ihr mir ma ne pn schiken mit mehr klarheiten, denn so einfach nen Antrag mit nichts kann keiner Helfen.

Gruß Ziggi
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