Hallo.
Ich habe heute meinen Minijob angetreten.
Ich muss 19,3 Stunden im Monat machen und habe einen Stundenlohn von 11,13 Euro.
Nun bekam ich heute ein Schreiben der Arge worin Steht das sie mir erstmal Grob 180 Euro anrechnen,weil die Dame noch nicht weiß was ich raus bekomme.
Jedoch steht da folgendes bei der Berechnung :
Netto Erwerbseinkommen 180 Euro
Abzüglich Freibetrag 86,00
zu berücksichtigendes Einkommen 94,00
Ich dachte immer das 100 Euro auf jeden Fall anrechnungsfrei sind?Oder ist das nicht so?
Den demnach dürften die ja dann nur 80 Euro anrechnen oder nicht?
Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
Hartz 4 und Minijob
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Re: Hartz 4 und Minijob
ich dachte immer das einem 160 € bleiben.Steffi1987 hat geschrieben:Hallo.
Ich habe heute meinen Minijob angetreten.
Ich muss 19,3 Stunden im Monat machen und habe einen Stundenlohn von 11,13 Euro.
Nun bekam ich heute ein Schreiben der Arge worin Steht das sie mir erstmal Grob 180 Euro anrechnen,weil die Dame noch nicht weiß was ich raus bekomme.
Jedoch steht da folgendes bei der Berechnung :
Netto Erwerbseinkommen 180 Euro
Abzüglich Freibetrag 86,00
zu berücksichtigendes Einkommen 94,00
Ich dachte immer das 100 Euro auf jeden Fall anrechnungsfrei sind?Oder ist das nicht so?
Den demnach dürften die ja dann nur 80 Euro anrechnen oder nicht?
Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
lg dieter
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- Registriert: 14.07.2010 20:44
Wiederspruch einlegen mit der Rechnugn die Du gemacht hast. (Die so Richtig ist)
§ 30
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
§ 30
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.