Hallo,
meine Freundin hat heute nun ihren Bescheid für das ALG 2 erhalten.
In der Berechnung ist aber nicht aufgeführt das sie den Befristeten Zuschlag ( § 24 SGB 2 ) erhält, obwohl sie zuvor über 2 jahre vorweg gearbeitet hat.
Ihren Mehrbedarf wegen einee Behinderung wurde auch nicht berücksichtigt.
Soll sie jetzt nun Wiederspruch gegen den Bescheid einlegen?, oder erhält sie später eine seperaten Bescheid über diese Leistungen.
Ich bedanke mich wieder mal für eure hilfe.
Befristeter Zuschlag
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo maikstacker
Da ist in die Berechnung wohl voreilig schon er mit der Verabschiedung der Änderung beim SGB II einhergehende Wegfall des Armutsgewöhnungszuschlag eingeflossen. Etwas voreilig, das tritt erst ab 1.1.2011 in Kraft.
Darum Ziggi´s Rat folgen und Widerspruch.
Gruss
Wer sich die Begründung für den Wegfall § 24 SGB II durchlesen mag und einen Eimer bereitstellt:
hier ab Seite 70 breitet sich der Zynismus richtig aus:
"Der befristete Zuschlag ist keine bedürftigkeitsabhängige Leistung und daher weder aus den Grundrechten geboten noch trägt er zur Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei. Die Funktion des befristeten Zuschlags ist überholt. .......Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - insbesondere ihre Höhe - inzwischen allgemein bekannt, so dass sich potenziell Betroffene bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld gegebenenfalls auf die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einstellen können. Auch insoweit ist eine Abfederung des Übergangs nicht mehr erforderlich...."
Wenn Du also aus einem brennenden Haus springst und die Höhe einschätzen kannst erübrigt es sich das die Feuerwehr ein Sprungtuch ausrollt. Du kannst die Aufprallwucht anderweitig abfedern.
Gruss
Da ist in die Berechnung wohl voreilig schon er mit der Verabschiedung der Änderung beim SGB II einhergehende Wegfall des Armutsgewöhnungszuschlag eingeflossen. Etwas voreilig, das tritt erst ab 1.1.2011 in Kraft.
Darum Ziggi´s Rat folgen und Widerspruch.
Gruss
Wer sich die Begründung für den Wegfall § 24 SGB II durchlesen mag und einen Eimer bereitstellt:
hier ab Seite 70 breitet sich der Zynismus richtig aus:
"Der befristete Zuschlag ist keine bedürftigkeitsabhängige Leistung und daher weder aus den Grundrechten geboten noch trägt er zur Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei. Die Funktion des befristeten Zuschlags ist überholt. .......Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - insbesondere ihre Höhe - inzwischen allgemein bekannt, so dass sich potenziell Betroffene bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld gegebenenfalls auf die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einstellen können. Auch insoweit ist eine Abfederung des Übergangs nicht mehr erforderlich...."
Wenn Du also aus einem brennenden Haus springst und die Höhe einschätzen kannst erübrigt es sich das die Feuerwehr ein Sprungtuch ausrollt. Du kannst die Aufprallwucht anderweitig abfedern.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.