INFO: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ;)

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Ziggi
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INFO: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ;)

Beitrag von Ziggi »

3. Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen L 7 AS 81/09 , Urteil vom 27.01.20010 ( Revision zugelassen )

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als zweckbestimmte Einnahmen nicht von Sozialleistungen nach dem SGB II abzuziehen( vgl. dazu LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 100/08, LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 101/08 und LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 99/08 ).

Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Unter Berücksichtigung dieser Grund................

Quelle und weiterlesen: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harr ... sp?ID=1904

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

Gruß Ziggi ;)
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kaspermuetze
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für dumme

Beitrag von kaspermuetze »

es ist spät. und mein kopf lässt merklich nach.

verstehe ich dich richtig, dass zuschläge nicht angerechnet werden dürfen ???

ich habe ein festgehalt und danach wird berechnet ? ob ich jezt jeden tag nachtzuschlag von 25% bekomme ist irrelevant ?

liebe grüße
kasper
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babydoll123456
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Beitrag von babydoll123456 »

das wäre auch meine frage und ob man es sich von der arge zurückholen kann..bekommen seit 1nem jahr nix mehr von dennen aber davor wurde es immer angerechnet
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo euch,
stellt am besten einen Überprüfungsantrag.
den Artikel durchlesen und evtl. dieses hier zur Begründung hernehmen:
Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass Leistungen zur Verpflegung grundsätzlich in der Regelleistung enthalten und durch diese abgedeckt sind. Wie insbesondere der Regelung des § 21 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) entnommen werden kann, gilt diese Regel nur für den Grundbedarf; sie gilt gerade nicht für beschäftigungsbedingte Mehrbedarfe bzw. einen beschäftigungsbedingten Mehraufwand für besondere Verpflegung zu bestimmten Zeiten (vgl. Sächsisches Landessozialgericht,
ist aus besagtem Urteil.

Gruß und Frohes Osterfest Ziggi
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babydoll123456
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Beitrag von babydoll123456 »

geht das auch wenn man 1 jahr kein harz 4 mehr bekommt
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Nein, Gesetz Änderung sind ab Datum Gültig, außer der Gesetzgeber sagt was es rückläufig akzeptiert wird. Sonst würden ja bei jeder gesetzt Änderung wie alg II Erhöhung die Differenz an alle denen gezahlt werden müssen, die auch keins mehr bekommen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
traeumerle
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Registriert: 22.02.2010 17:04
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Beitrag von traeumerle »

hallo,

ich habe einen sogenannten 325,00 euro vertrag.
ich habe einen stundenlohn von 4,50 euro + 50 cent urlaubsgeld + 50 cent schichtzuschlag pro stunde.
gilt das dann auch für mich,das die 50 cent nicht angerechnet werden dürfen?

ich muß am dienstag zum amt und würde das dann da gleich mit ansprechen,wenn es auch für mich gilt.

danke schon mal im voraus für eure hilfe
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Hallo traeumerle,
ich habe einen stundenlohn von 4,50 euro + 50 cent urlaubsgeld + 50 cent schichtzuschlag pro stunde.
gilt das dann auch für mich,das die 50 cent nicht angerechnet werden dürfen? .
sollte auch für dich gelten, da schichtzulagen Zweckbestimmt sind.

TIPP:
Sprich es an, lass es überprüfen und verweise auf dieses Urteil.
Am besten lässt du ein Gesprächsprotokoll darüber machen und Stellst den Überprüfungsantrag so,
dann lässt du dir das aushändigen und wartest ab was rauskommt. Evtl. ist dein SB schon informiert,
glaub ich aber nicht, lass dich einfach nicht abspeisen sondern bestehe auf einer überprüfung.

Höflich aber bestimmt, kommt man meist weiter.

Gruß Ziggi
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traeumerle
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Beitrag von traeumerle »

danke ziggi,

das werde ich so machen.meld mich dann nochmal,wenn ich beim amt war.

gruß traeumerle
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