Brauche dringend Hilfe,Schule und ämter spinnen völlig.

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
pitri
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Brauche dringend Hilfe,Schule und ämter spinnen völlig.

Beitrag von pitri »

hallo leute bitte hilft mir!!

Ich möchte 2.2010 eine schulische ausbildung beginnen.
Ich und meine frau beziehen zur zeit 750eu alg 2,sie ist auf 400 eu angemeldet.sie kann auch nicht mehr weil ihr fuss kaputt ist.

Das dilemma.I

ich habe eine vórbescheid meines bafögs bekommen:
250 eu :? weil die 200 eu noch von meinen vater abziehen,der aber selst verschuldet ist wegen haus und mehrer kredite,das interessiert die aber nicht.

Das amt sagt ich würde aus den regelleistungen rausfallen und mir nur noch kosten der unterkunft zustehen würden ,egal wieviel ich bafög bekommen würde,stimmt das so ???????
die könne mir doch nicht wegen 250 eu einkommen komplett den hartz 4 satz streichen...

Die schule akzeptiert keine bildungsgutscheine ,sie arbeitet auch nicht mit dem amt zusammen.trotz bitte um ausnahme.

Dann habe ich beim amt gefragt ob ich den weiterhin hartz 4 beziehen kann und mein schulgeld aus den leistungen selbst zahlen kann,eventuelle mit einem weiteren nebenjob,das wurde auch verneint weil das bafögamt zuständig wäre..

waru ´m machen die das alles so kompliziert..man wird ja regelrecht bestraft wenn man sich weiterbilden will.
Das bedeutet wenn ich dumm zuhause rumsitzen würde und dem arbeitsmarkt gerinfügig aufgrund meiner krankheit zur verfügung stehen würde,würde ich weiter hartz 4 beziehen,aber darf keine ausbildung machen...was ist das für eine logik..

stellt euch vor laut dennen soll ich also 250 eu bafög ,400eu meine frau,und kosten der unterkunft bekommen,max 200oder 300 eu ..also würden uns deutlich unter 1000 eu zustehen...davon soll ich noch 200 eu schulgeld montalich bezahlen???

wie soll das gehen??gehe kaputt eyy...die machen einen verrückt.die könne mich eh nicht nach deren nase irgendwo zwingen zu arbeiten weil ich unheilbar krank bin ....ich habe alles getan um irgendwann weg von hartz4 zu kommen,aber gut wenn die mir steine in den weg legen..selber pech gehabt...

ich lass mich doch nicht hier für dumm verkaufen...was soll die kacke hier
Corica
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Beitrag von Corica »

hi was habt ihr jetzt unterm srich mit dem 400€ job.
und was habt ihr bei deiner ausbildung ?
das kann doch nicht unter dem harz 4 satz sein ?

es ist alles problematisch was die so rechnen.
LG dieter
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Pitri,

lass den Kopf bitte nicht hängen :!:

Du solltest mal schauen ob für euch Wohngeld in Frage kommt!
Diese Seite kann dir dabei Helfen: http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner ... echner.php

Das SGB 2 mit Verschiedenen hinweisen, neueste version, findest du Hier:
http://www.bmas.de/portal/10362/grundsi ... b__ii.html
Erst per PDF und dann Bestellen.

Soweit ich informiert bin gibt es irgend eine möglichkeit das Schule, Bafög und H4 zusammen bezahlt werden. Werde mich diesbezüglich erneut melden.

Gruß Ziggi

Ps:
250 eu bafög ,400eu meine frau,und kosten der unterkunft
Du Bafög und KdU, deine Frau 323 ( Einkommen abzüglich Freibetrag)+KdU also nicht ganz so wenig.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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pitri
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Beitrag von pitri »

hallo corinna wir bekommen zur zeit 750 eu vom amt..
es läuft drauf hinaus das es sogar deutlich unter ´hartz 4satz sein wird..

hi ziggi..ich habs echt nicht so mit deren berechnung..

wir haben 300 kaltmiete,200 nebenkosten und 60 strom +gas..ist eine 75 qm wohnung,die zahlen aber nur bis zur unseren alten wohnung die 70 qm war..

kannst du mir sagen wieviel kosten der unterkunft betragen würde??

danke euch wegen den antworten...
pitri
Beiträge: 53
Registriert: 14.03.2007 10:59

Beitrag von pitri »

noch eine andrer frage...

Ich kann/darf also mein schulgeld nicht von meinem ALG2 bezahlen??

Ich darf nicht gleichzeitig hartz 4 beziehen und eine schulische ausbildung machen??

Das kann doch nicht möglich sein :shock:

In was für einem deutschland leben wir hier?

Ich will doch lediglich statt sinnlos zuhause rumsitzen eine ausbildung machen,zahlen müssen sie mir den hartz 4 satz so und so ....

wo ist da die logik???????????????????????????????
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Pitri,
hattest du eigentlich meine anderen Antworten nicht berücksichtigt?

Denke das Trifft auf dich zu.
4. SchülerInnen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und deren BAföG-Bedarf auf 192 Euro festgesetzt ist.

...............................................

In den genannten Ausnahmefällen ist ein Bezug von ALG II möglich. Um tatsächlich ALG II beziehen zu können, muss man natürlich auch noch die "Bedürftigkeitsprüfung" meistern. Während der Erst-Ausbildung sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Vor einer Leistungs-gewährung wird daher die Leistungsfähigkeit der Eltern über-prüft. Problemlos dürfte sich eine Antragstellung also nur darstellen, wenn die Eltern selbst ALG II-Bezieher sind.
Hier ist aber ein Wohngeldantrag beim Wohngeldamt vorrangig.
- Behinderte Auszubildende, die Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur bekommen.
Weiterhin kannst du ein Dahrlehnsweises H4 beantragen.
waru ´m machen die das alles so kompliziert..man wird ja regelrecht bestraft wenn man sich weiterbilden will.
Das bedeutet wenn ich dumm zuhause rumsitzen würde und dem arbeitsmarkt gerinfügig aufgrund meiner krankheit zur verfügung stehen würde,würde ich weiter hartz 4 beziehen,aber darf keine ausbildung machen...was ist das für eine logik..
:?: Hast du GDB :?:
kannst du evtl. EU Rente beantragen :?:
Stehst du 3 oder mehr Stunden dem Arbeitsmarkt zur verfügung :?:

Lasse dir mal nach
§ 4 Leistungsarten
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von
1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit,
2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und
3. Sachleistungen
erbracht.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten.
Beraten, darauf hast du ein Recht! zur not bei einem Fachanwalt ( Beratungshilfe).

Gruß Ziggi
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Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Pitri,
da war wohl eine Überschneidung.
In was für einem deutschland leben wir hier?
...............................
wo ist da die logik???????????????????????????????
Regierung und Logik, das kann nicht passen :!:
denn seit wann können Politiker Nachdenken :?:
wir haben 300 kaltmiete,200 nebenkosten und 60 strom +gas..ist eine 75 qm wohnung,die zahlen aber nur bis zur unseren alten wohnung die 70 qm war..
Gas ( Heizung) muß kommplett übernommen werden! auch wenn die neue Wohnung grösser ist.
323.--€ Er /ca. 200.--€Wenn du nun raus fällst
323.--€ Sie ( abzüglich der 240.--€ anrechenbares einkommen)
300,--€ Kaltmiete ( alte evtl.)
200.--€ Nebenkosten
xx.-- € Gas ( wegen Heizung) evtl.6.xx€ pro Person wegen Warm Wasser
= Satz der euch zusteht!

Du kannst das Schulgeld auch per Dahrlehen beantragen, ist evtl. sinnvoll (= Zinsloses Dahrlehn). Rückzahlbar, je nach verhandlungsgeschik erst nach Ausbildung, in kleinen Raten, ist zumindest weniger als 200,--€!

Berechnung der Miete/ KdU, findest du Hier:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
ich hoffe das du deinen Wohnort/Landkreis findest!

Könnte Mehrbedarf für dich gelten?

Ziggi
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nakres
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Beitrag von nakres »

wenn du bafög erhalten kannst hast du kein anspruch auf hartz 4 mehr
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

wenn du bafög erhalten kannst hast du kein anspruch auf hartz 4 mehr
Blödsinn :!:

Das ist anweisung von oben im AAmt:
(12) Trotz eines Anspruchs auf BAföG bzw. BAB können Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit besondere Umstände die Nichtgewährung des Alg II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar er-scheinen lassen. Der Träger hat folglich im Einzelfall unter pflicht-gemäßer Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (§ 39 SGB I) zu entscheiden, ob ein solcher Tatbestand gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass z. B. die bloße Unterschreitung des Lebensniveaus eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII für den Auszubildenden noch keine besondere Härte in diesem Sinne darstellt.
Nach Auffassung des BVerwG ist es vor allem Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentä-tigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, den sozialhilfe-rechtlichen Lebensunterhalt mit abzudecken. Die Rechtsprechung des BVerwG geht vom Regelfall eines „jungen belastbaren Men-schen ohne einengende persönliche Verpflichtungen“ aus.
das ganze ist nach zu lesen :
http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 6_2008.pdf
auch wert, sich da durch zu suchen:
http://wdbfi.sgb-2.de/
besonders §§7 und 22, wegen Bafög und SGB II.

Das sind Arbeitshilfen für SB's, die werden eigentlich immer gewissenhaft gepflegt.

Des weiteren gilt:
Es wird zwar an allen Orten versucht den Eindruck zu erwecken, das ALG II und/oder Sozialhilfeempfänger im Grunde genommen "rechtlos" sind, das aber ist nur ein Gerücht und stimmt überhaupt nicht.
von "sakamoto"

Also,es ist möglich,
ein Dahrlehn ( Schulgeld) zu erhalten :arrow: Schriftlich beantragen,
ein Dahrlehn ( sicherung Lebensunterhalt ) zu erhalten :arrow: Schriftlich beantragen
Härtefälle:
Die Annahme eines besonderen Härtefalles kommt dagegen vor allem in Betracht, wenn
..
die Ausbildung/das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht,
..
das Studium/die Berufsausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG/SGB III gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre,
..
es einem Schwerbehinderten bei Abbruch der schulischen oder beruflichen Ausbildung lang-fristig und möglicherweise auf Dauer nicht möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ausreichend zu sichern,
..
ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann,
..
der Abschluss der beruflichen Ausbildung unmittelbar bevorsteht, - nach der Interpretation der Verwaltungsgerichte gilt das allgemeine Prinzip „Je fortgeschrittener die Ausbildung be-reits ist, desto größer die Härte, die ein Abbruch der Ausbildung bedeuten würde“-,
..
die gewährte Schülerförderung den als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-dessozialhilfegesetz in Betracht kommenden Betrag deutlich unterschreitet und dem Schüler die Ausübung einer Nebentätigkeit zu Erwerbszwecken von der Schule untersagt wird oder aus anderen Gründen unmöglich ist und darüber hinaus sämtliche Personen der Haushalts-gemeinschaft im Sinne des § 16 BSHG, in welcher der Schüler lebt, HLU beziehen oder ein Einkommen haben, das die Sozialhilfesätze nicht überschreitet.

Hinweis: Es handelt sich jeweils nicht um abschließende Aufzählungen
lag das nicht vor :?:
"eine Eingliederungsvereinbarung dahingehend zu erwirken ( wenn IFK dazu bereit) das die ARGE kosten für Schulische Ausbildung ( zu zahlen an Schule Blablabla gegen nachweis durch pitri) in höhe von xxx.--€"
Ok, dazu muß die IFK erst mal gebracht werden also, :?: möglich :?

Ziggi
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nakres
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Beitrag von nakres »

was für schwachsinn bekomme 180 € bafög und nix vom hartz 4. Als ich weniger bekam vor okt 2008 hab ich auch kein hartz 4bekommen. es is so du bekommst kein hartz 4 wenn du bafög bekommst entweder oder
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

nakres,

nur weil bei dir die voraussetzungen nicht gegeben sind
oder
deine Arge das recht nicht kennt,heisst das nicht, das pitri auch keine Lestungen bekommen kann.
Die Kosten der Unterkunft sind ( sofern nicht von Bafög gedekt ) zu übernehmen!
Sihe hierzu:
BAföG - Bedarfsermittlung bei Studenten

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

§ 7 10031 19.10.04 10.10.07
Anliegen:
Ein Student bezieht BAföG in nicht ausreichender Höhe in Bezug auf Leistungen nach dem SGB II. Wo muss er die fehlende Leistung beantragen?

Beispiel: 347,- € Regelleistung + 150,- € KdU. Sein BAföG beträgt aber nur 377,- €.
Antwort:
Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht nicht, soweit der Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.

Eine darlehensweise Leistungsgewährung ist nur in besonderen Härtefällen möglich.

Die Höhe der Leistungen nach dem BAföG richtet sich nach dem dort festgelegten Bedarf und dem zu berücksichtigenden Vermögen und Einkommen des Antragstellers sowie dessen Eltern. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z.B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt. Ausführliche Auskünfte diesbezüglich erteilen u. a. die regionalen Studentenwerke.

Abweichend von diesem Leistungsausschluss kann unter bestimmten Voraussetzung ein Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu den ungedeckten Wohnkosten gezahlt werden.
Hinweise:

Ersteller: SP II 21 - NBN
und das sind wesungen aus der Aktuellen WDB des Arbeitsamtes.

Ich rate dir Nakres, das du einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X stellst, denn wen du einen richtigen Bescheid über die ablehnung hast ist das möglich.

Seit Rechtskraft dieses Urteils schliesst Bafög und KdU im SGB2 sich nicht aus! :arrow:
Hartz IV: Studenten Mietzuschuss

Hartz IV: Studenten Mietzsuchuss KEINE Prüfung der Bedürftigkeit
Der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hängt allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf. Bildet ein BAföG-Bezieher mit seinen Eltern, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind, eine Bedarfsgemeinschaft, darf bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II das dem BAföG-Bezieher zufließende Kindergeld keine Berücksichtigung finden, da es nach § 21 BAföG bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen angerechnet wird. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist bei der nach § 22 Abs. 7 SGB II beabsichtigten Aufstockungsleistung ungedeckter Unterkunftskosten zu beachten.

Bezugsberechtigte:
1. Azubis mit BAB und eigenem Haushalt (§ 64 Abs. 1 / § 65 Abs. 1 SGB III)
2. TN BV- Massnahme + BAB und eig. Haushalt (§ 64 Abs. 1 / § 66 Abs. 3 SGB III)
3. Azubis/TN BV-Massnahme mit Behinderung + Ausbildungsgeld § 104 ff SGB III
4. SchülerInnen mit BaföG, eigener Haushalt oder bei den Eltern
5. Studierende mit BaföG im Haushalt der Eltern
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat

Beschluss:
1. Instanz Sozialgericht Wiesbaden S 19 AS 208/07 ER
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 215/07 ER rechtskräftig
3. Instanz

Entscheidung:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 157,55 EUR für die Zeit vom 13. April 2007 bis zum 31. August 2007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die am 30. Juni 2007 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (2. Juli 2007), mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von monatlich 157,55 EUR ab Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht zu gewähren, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 – BGBl. I, 1706) erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II u.a. Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2a SGB II ausgeschlossen ist.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sind im Falle der Antragstellerin erfüllt.

Ergibt sich – wie hier – eine vorrangige Anspruchsberechtigung nicht aus § 7 Abs. 6 SGB II, sind Auszubildende an sich nach § 7 Abs. 5 SGB II von dem Bezug laufender Leistungen ausgeschlossen. Mit der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II hat der Gesetzgeber auf das Problem reagiert, dass in die Leistungen für Auszubildende teilweise Unterkunftskosten lediglich in nicht bedarfsdeckender Höhe eingerechnet sind und dies insbesondere bei einer nach § 22 Abs. 7 SGB II vorausgesetzten Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahlen zu einer Bedarfsunterdeckung führt (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 126 m.w.N.). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/1410, S. 24) zielt die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II insbesondere auf BAföG beziehende Studierende, die im Haushalt der Eltern leben und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Februar 2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 6. Februar 2007, Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II beantragt. Sie absolviert ein Studium, wohnt bei ihren Eltern und bezieht Leistungen nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Sie ist damit nach § 22 Abs. 7 SGB II anspruchsberechtigt. Der Wortlaut des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II lässt allerdings nicht erkennen, wie die Hilfeleistungen zu berechnen sind, insbesondere ob und ggf. in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist. Nach der Systematik des Gesetzes hängt der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf (vgl. SG Schwerin, Beschluss vom 29. März 2007 – S 10 ER 49/07 AS –). Dafür spricht schon die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 nicht als Arbeitslosengeld II gilt. Behandelt die Fiktionsregelung den Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als solchen auf Arbeitslosengeld II, scheidet auch die Anwendung der allgemeinen das Arbeitslosengeld II betreffenden Vorschriften zu Umfang und Höhe des Bedarfs und zur Anrechnung von Einkommen aus. Unerheblich ist dabei, dass die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II in erster Linie das Entstehen der Sozialversicherungspflicht des nach § 22 Abs. 7 SGB II Anspruchsberechtigten verhindern soll. Auch lässt der Wortlaut des § 22 Abs. 7 SGB II einen Verweis auf Vorschriften zur Einkommensanrechnung nach dem SGB II nicht erkennen. Der Auffassung, zur Ermittlung des ungedeckten Unterkunftskostenbedarfs sei das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II zu bereinigende Gesamteinkommen dem fiktiven Gesamtbedarf nach SGB II (Hartz IV Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten) gegenüberzustellen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich bereits dem Wortlaut des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II nach der Bedarf der Auszubildenden nach dem SGB III bzw. dem BAföG bemisst, und nicht – wie die Antragsgegnerin und das SG Berlin (Beschluss vom 23. März 2007 – S 37 AS 2804/07 ER –) meinen – nach den Vorschriften des SGB II. Auch der Auffassung, bei der Berechnung des Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sei der ungedeckte Unterkunftsbedarfs zum Betrag der Ausbildungsförderung zu addieren; diesem zu berücksichtigenden Gesamtbedarf sei das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II bereinigte Gesamteinkommen gegenüberzustellen (so SG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2007 – S 102 AS 9326/07 ER –), kann nicht gefolgt werden.

Denn diese Berechnungsmethode würde BAföG-Empfänger, die mit Hilfedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, gegenüber den übrigen BAföG-Empfängern ohne erkennbaren sachlichen Grund benachteiligen. Denn auf der Grundlage des zum 1. April 2001 geänderten § 21 BAföG wird Kindergeld im Unterschied zur Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei der Berechnung der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen angerechnet. Der Gesetzgeber hat demnach für BAföG-Empfänger einen um das Kindergeld erhöhten Bedarf zur Bestreitung des Lebensunterhalts einschließlich der für die Ausbildung erforderlichen Kosten (vgl. § 1 BAföG) angenommen. Auch wird Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen berücksichtigt (soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung). Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II davon abhängig machen wollte, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind.

Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber von einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB II ausgegangen ist. Da sowohl Leistungen nach dem BAföG als auch nach dem SGB II Bedürftigkeitsleistungen sind, auf die regelmäßig Einkommen und Vermögen angerechnet werden, und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber abweichend von den Bestimmungen des BAföG zugrunde liegenden Wertungen eine Verschlechterung der Situation von BAföG-Empfängern, die mit Hilfesuchenden nach dem SGB II bzw. SGB XII in Bedarfsgemeinschaft leben gegenüber anderen BAföG-Empfängern beabsichtigt hat, ist § 22 Abs. 7 SGB II dahingehend auszulegen, dass die ungedeckten Unterkunftskosten ohne erneute Prüfung des (Gesamt-) Bedarfs und Anrechnung des Einkommens zu ermitteln sind. Diese Auslegung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der ergänzend zu den pauschalierenden Regelungen der Ausbildungsförderungsvorschriften Leistungen insbesondere für diejenigen erbringen wollte, die mit Hilfedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben und ihren eigenen Anteil an den Unterkunftskosten nicht bzw. nicht vollständig erstattet bekommen. Beabsichtigt war daher nur die Aufstockung der Unterkunftsleistungen bis zur Bedarfsdeckung. Dass Leistungen nur nach vorheriger Ausschöpfung von nach BAföG anrechnungsfreiem Einkommen erbracht werden sollen, kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden.


Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Als ungedeckte Unterkunftskosten sind 1/3 der tatsächlichen Unterkunftskosten der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 201,55 EUR (Mietaufwendungen einschl. Nebenkosten 541,66 EUR: 3 = 180,55 EUR zuzügl. Heizkosten 63,00 EUR: 3 = 21,00 EUR) abzüglich des nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gewährten Betrages für Unterkunft in Höhe von 44,00 EUR, mithin 157,55 EUR monatlich zu berücksichtigen. Wohngeldansprüche sind nicht abzusetzen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1c Wohngeldgesetz (WoGG) sind Empfänger von Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für den Zeitraum vom 13. April 2007 bis zum 31. August 2007 glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats - vgl. Beschlüsse vom 22. September 2005 – L 9 AS 47/05 ER –, vom 7. Juni 2006 – L 9 AS 85/06 ER – und vom 30. August 2006 – L 9 AS 115/06 ER –; zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2007 – L 9 AS 291/06 ER –; Conradis in: LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28). Derartige erhebliche Nachteile sind hier zu bejahen, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten werden kann. Es ist der Antragstellerin daher nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 1. September 2007 kommt dagegen schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem vorgelegten BAföG-Bescheid vom 31. Oktober 2006 der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des Monats August 2007 endet und eine besondere Eilbedürftigkeit einer Regelung für zukünftige Zeiträume nicht erkennbar ist. Der Senat geht aber davon aus, dass bei unveränderter Sachlage eine Weitergewährung der Leistungen auch über den 31. August 2007 hinaus erfolgen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). (05.04.2008)
Ziggi
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pitri
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Beitrag von pitri »

ein anderer lösungvorschlag..kann meine frau nicht hartz 4 beantragen??

und uns würde dann mein bafög als einkommen berechnet??ich müsste sowieso über sie faliemnversichert werden ,da im moment es genau umgekehrt ist..bin antragsteller und pflichtversichert..
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

ein anderer lösungvorschlag..kann meine frau nicht hartz 4 beantragen??
Diese variante sollte keine Probleme machen.
gute Idee :idea:

Ziggi
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Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo pitri,

so oder so,
ich habe gerade diesen Vordruck der ARGE gefunden, evtl. hilft euch das bei eurer ARGE wegen KdU und Schule!

http://www.leipzig.de/.../antrag_auf_zu ... abs__7.pdf -
Antrag auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende
Füllen Sie bitte den Antragsvordruck (ohne die grau unterlegten Felder) in Druckbuchstaben aus.
Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Bafög bemisst, können abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II einen Zuschuss zu Ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist der vollständige Bewilligungsbescheid dieser Leistung vorzulegen.
Gruß Ziggi
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Beitrag von pitri »

Sagte ich nicht die spinnen völlig???

paradoxer weise mal nicht das amt sonder diese privatschule sabine blindow...

lest mal was die schreiben und sagt mir ob ich durchdrehen kann oder nicht:???
:twisted: :evil:

"""Mit den Aussagen ihrer email das sie als Bafög bezieher viel weniger geld pro monat hätten,als mit alg 2 haben sie völlig recht.

Eine ausbildung an unserer schule können sie damit nicht annäherungsweise finanzieren.

Wir lösen deshalb kulanterweise den mit ihnen geschlossenen Ausbi.vetrag mit sofortiger wirkung auf""""


Ich habe denen gesagt das ich neben dem bafög aufstockend alg beziehen würde,aber nein..die wollen anscheinden keine minderwertigen hartz4 ler..


LEUTE bitte sagt mir,bin ich jetzt machtlos gegen diese diskriminerung dieses Schule...

Mit was für einen Recht lösen sie jetzt den Vetrag auf????

Ich hatte eine anmeldebestätigung,das bafög ist durch,die würden ihr geld bekommen ,warum kündigen mir dir einfach so???

Ich erwarte morgen ein anruf vom direktor..

ich könnt kotzen...
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Pitri,

wenn du morgen mit dem Direktor der Schule Telefonierst, Frag ihn doch mal warum der Bildungsgutschein nicht angenommen wird, obwohl diese Schule ja n der Broschüre des AAmtes als Zetifizierte Schule ausgewiesen ist. Die Schule bietet ausserdem ein Stipendium an Frag den Direktor ob er nicht eine möglichkeit sieht,dir zu Helfen, erkläre ihm wie viel dir daran liegt, erkläre ihm auch was du schon erreicht hast und das du diese Ausbildung wirklich sehr gerne machen würdest und nach dem du jetzt schon das Bafög Bewilligt bekommen hast und mit der ARGE in Verhandlung stehst( tust du doch oder?) ob man dir ein Dahrlehen bewilligt jetzt nach all dem möchte die Schule dich nicht, nur weil du H4 bekommst?
Bitte zeige dem Direktor das du ernsthaft daran interessiert bist und biete ihm an das du das auch beweisen möchtest. Wie? das solltest du dir Heute noch überlegen.

Gruß Ziggi

Ach, und noch eins, bitte rege dich nicht so auf, weil, wenn du diesen Tonfall den du hier im Forum hast, bei'm Telefonat an den Tag legst, na dann sehe ich Schwarz für die Aufnahme.
Ich weiss, hier kannst du Dampf ablassen, aber bitte nicht bei so wichtigen Verhandlungen.
Deiner Zukunft zuliebe!
Fachakademie Gesundheitswesen (FA)
Design Your Future – Zukunft selbst gestalten
Die Sabine-Blindow-Schulen und die Fachakademie Gesundheitswesen in Hannover gehören
zum Unternehmensverbund einer der großen Bildungsträger in Hannover. Seit 25 Jahren
bilden wir erfolgreich aus und haben einen hohen Qualitätsstandard. Die Sabine-Blindow-
Schule ist seit 2008 EFQM zertifiziert. Die Fachakademie Gesundheitswesen ist als Träger
nach AZWV zertifiziert. In verschiedenen Bereichen bieten wir Aus- und Weiterbildung an:
Ausbildung inklusive Fachhochschul- Reife (SBS): - BTA Biologisch-Technische/r Assistent/in
- CTA Chemisch-Technische/r Assistent/in - PTA Pharmazeutisch-Techn. Assistent/in - ITA
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Gesundheitsberufe (FA): - Rettungsassistent/in - Logopäde/ - in - Podologe/- in (Vollzeit
oder berufsbegleitend) - PTA Pharmazeutisch-Techn. Assistent/in
Berufe für Abiturienten i. V. (SBS): - Tourismus- und Eventmanagement - IT- Projektmanagement
Beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen mit sehr guten Wiedereinstiegschancen (FA): -
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Tel. 0511 -15062
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www.sb-schulen.de
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Herr Patzelt (hannover.bueroGF@arbeitsagentur.de)
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www.arbeitsagentur.de/hannover
Stand: Mai 2009
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Beitrag von pitri »

hi ziggi..selbst verständlich achte ich auf meinen tonfall..

jedoch du hast den brief vom direktor gelesen..

welchen sinn,welche begründung siehst du bei seiner aussage??

ja ich stehe gerad ein verhandlung mit den arge,aber selbst das will die schule nicht...sie meint ich solle von anfragen an die arge absehen!!!!!!


Ich würde im schlimmste falls kdu bekommen.meine frau auch...diesen weg bin ich auch bereit zu gehen...diese habe ich der schule signalisiert,auch das ich weniger essen würde sogar arbeiten gehen würde,auf einiges verzichten..was soll ich da noch beweisen=???


die wissen selber nicht was sie erzählen,áuf meine frage was wäre ,wenn ich das schulgeld privat von meinem alg2 zahlen würde,wurde mir gesagt ich solle mir das 2 mal überlegen ob ich das alg2 bezieher überhaupt leisten kann,obwohl der direktor selbst meint,mit alg2 würde ich besser darstehen als mit bafög....


verstehe das einer wer das will
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

wenn ich den Brief von der Schule richtig interpretiere, dann wollen die dir Helfen haben dich aber Falsch verstanden. Ich nehme an, das du denen mitgeteilt hast, weil mit 200,--€ Bafög eine Ausbildung recht hart sein wird du ALG 2 Beantragt hast.
Am ende solltest du mal Fragen wie sich der Direktor eine Hilfe vorstellt, oder ob die schule nur "Söhne und Töchter" haben möchte. Frag ihn aber wie man noch agieren kann. Schau dir aber Gleichzeitig bitte die Sache mit dem Stipendium an, da hast du die Chance mit einem 3min Film ab 10/2010 deine Wunschausbildung zu Gewinnen ( Kein Schulgeld zu bezahlen, keine Schulmaterialien kaufen müssen usw.) vielleicht ist das der weg.
Nun du kannst ja auch mal versuchen, wenn der Direktor keinen weg mehr weiß, direkt bei Fr. Sabine Blindow anzurufen und sie zu Fragen ob man für dich eine Ausnahme machen könnte.
Wenn man merkt das du dahinter stehst, wird man dir denke ich auch Hilfestellung geben.
Bitte erkläre auch das nur du keine Regelleistung beziehen wirst, deine Frau ist davon nicht betroffen, du KdU + Bafög, deine Frau RL+KdU teilweise Verdienst.

Zusammen: Miete + RL+Freibetrag+Kdu+Bafög-Schulgeld Wird hart aber ist zu schaffen. Seit Froh das ihr noch kein Kind habt.

Gruß Ziggi

So mehr Helfen kann ich dir jetzt auch nicht mehr, mir Fällt sonst nichts mehr ein, ausser das du evtl. noch die Tel. mit BMAS + Bafög-Amt machen solltest.
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pitri
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Beitrag von pitri »

Guckt mal was das Amt mir schreibt...

...""auch wenn sie diesen bafög-antrag nicht stellen wäre eine weitere Zahlung ALG2 ausgeschlossen.Wir müssen unsere Zahlung beenden wenn der Anspruch auf Bafög besteht,dabei kommt es nicht drauf an ob leistung beantragt worden sind oder nicht oder auch tatsaächlich gezahlt werden..."""

Das kann doch nicht sein oder,,,freunde sagt mir das das nicht sein kann..

Die meinen also ,falls ich kein bafög beziehe und die ausbildung nicht mache,können sie mir nur allein wegen des Anspruchs an bafög die Leistungen streichen?????

Und die bafög stelle wird mir das geld eh nicht auszahlen wenn ich die ausbildung nicht mache,dann habe ich auch kein anspruch,und wie wollen sie dann eine leistungswegfall begründen????

Hilft mir!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Da hast du etwas Fehlinterpretiert, keinen Anspruch auf Regelsatz bei Bafög-anspruch,sofern Anspruch keine Schulische Ausbildung :arrow: =kein Anspruch :!:
wenn der Anspruch auf Bafög besteht
= Schule, Studium oder so und :arrow: keine ALG2 Leistung.
falls ich kein bafög beziehe und die ausbildung nicht mache
= keine Ausbildung :arrow: kein Baöganspruch :arrow: somit ALG2 Leistung

ist doch gar nicht so schwer,oder?

Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Pitri,
was hat eigentlich das Telefonat[quote] Ich erwarte morgen ein anruf vom direktor.. /quote]ergeben?

Du schreibst andauernd das du hilfe möchtest.
Ich versuche auch dir zu helfen aber ich kann nicht sehen das du irgendeinen der Tipps und anregungen ernst nimmst.
Es gibt leider immer nur Helft mir aber du hälst uns nur auf dem laufenden der dinge die nicht passen. Ich vermisse ein wenig deine initiative, mit den mitteln die wir dir an die Hand geben, zu Arbeiten.
Ich glaube das es uns nicht mehr möglich ist dir weiter als bisher zu Helfen.

Schau mal, wir haben dir aufgezeigt wieviel du an KdU erhalten kannst, wo du Fachkundige Auskünfte bekommst, wo die Gestze Stehen, wo Durchführungsanweisungen vom AAmt zu finden sind, und, und, und.

Ich Glaube das du dich nun nur noch an eine Beratungsstelle wenden kannst, schau mal wo bei euch in der Nähe eine ist. Unter: http://www.my-sozialberatung.de/
du kannst dort einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle Finden und kontaktieren. Wenn du dann mit allen Unterlagen dort hin gehst können die dir villeicht besser helfen wege zu finden die wir hir nicht kennen.

Gruß und viel erfolg
ZIGGI
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pitri
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Beitrag von pitri »

nein..dort steht "auch wenn sie diesen antrag nicht stellen,wäre eine weiteere zahlung an ALG 2 ausgeschlossen""..

Noch weiter"wir müssen unsere zahlung beenden ,wenn der anspruch nach em bafög BESTEHT,dabei kommt es nicht drauf an ob leistungen beatragt worden sind oder auch tatsächlich gezalhl werden..""

der letzet satz macht mich voll kirre<??


was verstehe ich da nicht?????????


@ziggi..Ich danke dir ja auch dafür..der direktor hat gemeint,sobald ich nachweisen kann ,das ich meinen lebensunterhalt +schule finazieren kann,dann gibt er mir eventuelle noch eine chance..

daruaf hin habe ich die arge gebeten mir eine bescheinigung zu erstellen ,wo sie mir zumindest die kosten der unterkunft bezahlen würden.
dann habe ich es so wie du gerechnet.
300-400eu KDU(mich-ehefrau)+400eu einkommen frau+400eu mein einkommen(hab da schon was)+250eu bafög..

müsse doch eigentlich reichen..allein ich und meine frau und bafög sind wären knapp über 1000eu !!!

das müsste gehen..jetzt habe ich die nochmal gebeten mri diese bescheinigung auszustellen ,mal sehen was kommt..


den fortzahlungsantrag haben sie mri immernoch nicht bewilligt ,weil si aud die kontoauszühe warten,was kann ich da machen ziggi das ich meine leistung am 31.12.noch bekomme???
einstweilige verfügung???
ich habe deren geforderten nachweise erbracht

danke ziggi
ayumi
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Beitrag von ayumi »

pitri hat geschrieben: was verstehe ich da nicht?????????
Lies doch mal ganz langsam, was ziggi geschrieben hat :lol:.

Du hast keinen ALG II Anspruch, wenn Du die Ausbildung machst und Bafög bekommst. Genauso, wenn Du die Ausbildung machst, aber kein Bafög beantragst, obwohl Du Anspruch darauf hast.

Machst Du die Ausbildung nicht, hast Du auch keinen Anspruch auf Bafög. Dann hast Du wieder Anspruch auf ALG II.

Eigentlich ganz einfach, wenn man ruhig liest und sich nicht aufregt.
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

OK pitri,

du solltest dich zuerst Beruhigen,bis zum 31.12. sind es noch fast 4 Wochen.
Also genug Zeit :!:
den fortzahlungsantrag haben sie mri immernoch nicht bewilligt ,weil si aud die kontoauszühe warten,was kann ich da machen ziggi das ich meine leistung am 31.12.noch bekomme???
einstweilige verfügung???
ich habe deren geforderten nachweise erbracht
hast du dir den eingang der "geforderten nachweise" bestätigen lassen?
JA :arrow: kopie der eingangsbestätigung zum Amt und Fragen was sie damit gemacht haben, und dann sehen wir weiter.
Nein :arrow: "geforderten nachweise" ein zweites mal einreichen, diesmal aber bitte eingangsbestätigung ( kopie mit eingangsstempel und Unterschrift)
abgeben.

So nun muß ich zu einem Termin,kann also erst wieder Heut Abend.

Beruhige dich, noch geht der Krug zum Brunnen und ist nicht Zerbrochen.

Gruß Ziggi

@ayumi

Danke für die übersetzung.
ziggi
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Beitrag von pitri »

hi..ich habe heute die komplett eingereichten original lohnabrechnungen zurückbekommen.das war der nachweis für werbeservice müller,vom dem kein auszug gefordert war,sondern einen nachweis über den letzte gehaltseingang und eine kündigung..somit haben sie die nachweise erhalten..

über aktuellen arbeitgeber wollen sie einen auszug über den gehaltseingang,aber da sie mit verrechnungsschecks arbeitet kann ich hier nicht mit auszügen dienen,es sei dein ,sie fordern es gesondert nochmal..wir werden sehen..bin echt deprimiert zur zeit..bin sehr leer und einsam..

mir wird regelrecht seitens der schule und der agentur steine in den weg gelegt obwohl ich raus aus hartz4 will und eine ausbildung anfangen möchte....

armes bürokratisches deutschland sage ich nur..
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo pitri,

sag mal gibst du immer deine Originale ab:?: Das macht man schon gar nicht :!: Dieses Forum bietet unter dem Punkt Ankündigungen Wichtiges schau malnach links auf dem Bildschirm, fast ganz oben.
Grundregeln:
Mit der Arge regeln wir alles schriftlich und gehen dort niemals alleine hin, wobei wir auch niemals etwas vor Ort unterschreiben.
Die Arge hat von uns weder Telefonnummer noch E-Mail-Adresse.
Alles was die Arge will, und was nicht im Regelsatz enthalten ist, muß die Arge auch zahlen.
oder den ganzen Artikel findest du hier: http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... t2924.html ( wäre die abkürzung)

So nun zu
aber da sie mit verrechnungsschecks arbeitet
ist doch ganz einfach, wenn du einen Scanner hast, einscannen der schek's und per mail zur ARGE, ohne scanner auch einfach, Personalbüro bitten, wenn sie den schek für die Akten kopieren eine kopie für dich mit zu machen und diese dann abgeben. ÄH, mir fällt gerade auf "verrechnungsschecks " die kann man doch nur via Konto einlösen also nicht ohne Konto ergo Kontoauszug von Gutschrift einreichen und gut is.
Warum eigentlich immer umständlich wenn es auch einfach geht?

Und bitte wer hindert dich daran, aus den Steinen in deinem weg ein Kunstwerk zu errichten?

Mich kann nichts und niemand daran hindern, aus meinen Steinen, in meinem weg, zu kunst zu verwandeln! Nein ich nehme auch noch die der anderen und helfe bei deren Kunstwerken, sofern sie welche daraus bilden wollen.
..wir werden sehen..bin echt deprimiert zur zeit..bin sehr leer und einsam..
Wie du siehst du kannst gar nicht einsam sein,höchstens ein wenig am schwächeln, frag mal deine Frau ob sie auch den einen oder anderen Stein nimmt und mitbaut, dann wären wir zu dr....nein zu viert ( du, deine wengkeit, deine Frau und ich) wer noch?


Gruß Ziggi
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Beitrag von pitri »

hey ziggi..wow..bin gerührt--danke :oops:

ich werde wohl wieder abwarten müssen,mal sehen ob die nun konkreter werden,zur not zeige ich denen meine auszüge,die werden dann ihr schnüffelbedürnisse befriedigt bekomen, danach mache ich die anzeige..somit haben sie mich falsch verdächtigt, obwohl ich den ausreichende nachweise geliefert habe..

wenn sie mir schon diese ausbildung fast verwehren unnd in keiner hinsicht bereit sind mir zu helfen,dann bekommen die auch ihr rechtliches fett wegg.

wir haben nicht nur pflichten ,sondern auch rechte und klagemöglichkeiten

dabke dir vielmals ziggi für deine mühen,deine wertvolle zeit,werde berichten...gruss
pitri
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Beitrag von pitri »

hi ziggi,kurze aktuellisierung:

Der Direktor schreibt,das ich NICHT die erforderten nachweise erbracht habe,und er immer noch auf die geforderten Kontoauszüge besteht,ansonsten droht er mit nicht bearbeitung des Fortzahlungsantrags!

Wie kann ich gegen diesen korintenk...vorgehen bitte hilf mir ..

Wie kann ich eine weiterzahlung gerichtlich erzwingen,kann ich das überhaupt??
wie siehts mit einer untätigkeitsklage aus,weil er sich permanent wiederspricht und seine jetzige foderung nicht mit der eigentlichen forderung vom schreiben übereinstimmt..

Kann ich seine forderung überprüfen lassen(überprüfungsantrag) oder wiederspruch einlegen gegen diese forderung .ohne meine leistungen zum 31.12. zu gefährden?

Wie kann ich ihn ebenfalls unter druck setzten?

andere frage,würde es was bringen ihn wegen falscher verdächtigung,diskrimienierung oder bedrohung anzeigen würde?

würde ein staatsanwalt sich auf sowas einlassen?

danke dir..werde berichten
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Pitri,

kennst du den, :arrow: Gelitte Brigitte?
der heist soviel wie leider ist der Gruppenleiter in diesem Fall im Recht! Die Arge darf nach einem Grundsatzurteil des Bundes-Sozialgerichtes vom 19.09.2009 jederzeit, vor allem, bei weiterbewilligung ,neuantrag oder bei verdacht, Kontoauszüge Verlangen! Du darfst allerdings deinerseits im Auszug die Daten Teilweise Schwärzen.

Gruß Ziggi
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