Ablehnungsbescheid da Lebensgefährte zu viel verdiehnt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Ayuna
Beiträge: 2
Registriert: 01.07.2009 10:31
Wohnort: Wirges

Ablehnungsbescheid da Lebensgefährte zu viel verdiehnt

Beitrag von Ayuna »

Hallo,

Ich hab da das ein oder andere Problemchen mit der ARGE bzw. die ein oder andere Frage.
Zum meiner derzeitigen Situation:
Ich bin am 1.Mai 2009 mit meiner kleinen Tochter (4 Jahre) zu meinem Lebensgefährten, in die nähe von Montabaur, gezogen. Hauptgrund: Bessere Aussicht auf Arbeit als ich sie in Wuppertal(vorheriger Wohnort) hatte. Mein Lebensgefährte ist berufstätig und ist nicht der Kindsvater. Eine eingetragene Lebensgemeinschaft liegt bei meinem Freund und mir nicht vor. Der Kindsvater selbst ist nicht Unterhaltfähig, da dieser selbst ALG 2 Empfänger ist.

Nun zu meinem Problemchen:
Ich habe am 4.6.09 ALG 2 für meine Tochter und mich beantragt. Dieser wurde mir abgeleht, mit der Begründung ich hätte nur einen geringen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 und solle doch die vorrangige Leistung "Wohngeld" beantragen.
Daraufhin habe ich mich mit der zuständigen Wohngeldstelle in Verbindung gesetzt und nachgefragt ob uns überhaupt Wohngeld zustehen würde. Mir wurde nach Angabe der erfragten Daten gesagt, daß wir keinen Anspruch auf Wohngeld hätten, da mein Lebengefährte zu viel verdiehnt.
Nun zurück zum ALG 2 Antrag. Desweiteren bin ich der Meinung, daß die ARGE sich in der Berechnung vertahn hat bzw. die monatliche notwendigen Fahrtkosten meines Freundes zur Arbeit, nicht berücksichtig hat, die immerhin ca. 110€ im Monat betragen.
Dazu kommt, daß ich, da ich keine Leistungen vom Amt bekomme, mich nun selbst kranken- und pflegeversichern muss. Wären nochmal 140€ (nach meinen Informationen, genau weiß ich es nicht) die uns dann fehlen.
Den Widerspruch gegen den Ablehungsbescheid schreibe ich also dementsprechend gerade.

Nun zu meiner Frage:
Als alleinerziehenden Mutter einer 4-jährigen Tochter steht mir ein doch Alleinerziehenden-Zuschuss zu (der im Übrigen auch nicht berücksichtigt wurde, obwohl ich in meinem Antrag "Alleinerziehend" angekreuzt habe)
Oder zähle ich nicht mehr als Alleinerziehend? Kann, nur weil ich mit meinem Freund zusammengezogen bin, gleich davon ausgegangen werden, daß er die Kleine mit erzieht und versorgt? Er hat doch auch keine Rechte in bezugnehmend auf die Kleine, so wie der leibliche Vater?! (der im übrigen mit mir zusammen das Sorgerecht hat, nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei mir)
Sollte mir der Alleinerziehendenzuschuss zustehen, soll ich dies im Widerspruchsschreiben mit irgenwelchen § begründen, oder wie mach ich das? Bin selbst nicht so firm in solchen Dingen und schreibsel mir gerade meinen ersten Widerspruch zusammen und bräuchte dahingehend dringend Hilfe.
So ich denk das wars erst mal. Hoffe ihr könnt mir schnell helfen, damit ich bald das Schreiben rausjagen kann.

Vielen Lieben Dank schon mal im Vorraus.


Gruß Ayuna

P.S.: Hoff ich hab nix vergessen, bin grad ein wenig durcheinander geraten. :roll:
rme
Beiträge: 248
Registriert: 29.05.2006 21:01
Wohnort: bei Düsseldorf

Beitrag von rme »

Wenn Du mit deinem Freund zusammenlebst, bildet ihr gemeinsam eine Bedarfsgemeinschft, das Einkommen deines Freundes wird dadurch berücksichtigt und da er anscheinend zu viel verdient, hast Du keinen Anspruch auf ALG II. Da spielt es auch keine Rolle, ob er der Vater ist oder nicht. Ist leider so!
"Wenn die anderen glauben, man sei am Ende, so muss man erst richtig anfangen"
Zitat von Konrad Adenauer

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Ayuna
Beiträge: 2
Registriert: 01.07.2009 10:31
Wohnort: Wirges

Beitrag von Ayuna »

Nachtrag:
Mein Lebensgefährte hat ein Netto-Einkommen von 1366,46€. Laut Berechnungsbogen hat er einen Freibetrag von 305,63€.
Diesbezüglich habe ich mich auch schon bei der Arge schlau gemacht. Dieser Freibetrag beinhaltet weder seine Fahrtkosten noch die Beiträge für eine Krankenversicherung für mich.
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