Hallo habe mal eine Frage wie wird es gehandhabt wenn man mit jemandem in einer BG wohnt der Plegegeld bekommt. Wird das Plegegeld als Einkommen gerechnet??
Danke an alle.
ALG 2 und Plegegeld
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Nein, Pflegegeld wird nicht angerechnet. Das Geld wird ja für die Pflegebedürftigkeit benötigt.
"Wenn die anderen glauben, man sei am Ende, so muss man erst richtig anfangen"
Zitat von Konrad Adenauer
Meine Kommentare geben nur meine eigene Meinung wieder. Es ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen.
Zitat von Konrad Adenauer
Meine Kommentare geben nur meine eigene Meinung wieder. Es ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen.
Da gibts aber auch andere Urteile zu:
Anrechnung von Pflegegeld auf Arbeitslosengeld II
Pflegegeld, das für die Betreuung von Pflegekindern gezahlt wird, stellt Einkommen dar und darf deshalb auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden.
Der Antragsteller begehrte vorliegend im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zahlung von ALG II von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE).
Die ARGE verweigerte die Leistungen, weil die Ehefrau des Antragstellers zwei Pflegekinder betreute und für jedes Pflegekind ca. 1.200 Euro Pflegegeld sowie ca. 690 Euro Sachzuschuss erhielt. Das Pflegegeld sei als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Der Antragsteller, der mit seiner Frau eine Bedarfsgemeinschaft bilde, sei im Hinblick auf das Einkommen der Ehefrau daher nicht hilfebedürftig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Das Sozialgericht hat die Auffassung der ARGE bestätigt.
Es hat entschieden, dass das Pflegegeld - anders als der Sachkostenzuschuss - als "Erziehungshonorar" der Ehefrau anzusehen ist. Da die Ehefrau damit über ausreichende Einkünfte für beide Eheleute verfügt, ist der Antragsteller nicht hilfebedürftig.
SG Köln, Beschl. v. 04.05.2005 - S 22 AS 44/05 ER
PM des SG Köln v. 30.11.2005
Anrechnung von Pflegegeld auf Arbeitslosengeld II
Pflegegeld, das für die Betreuung von Pflegekindern gezahlt wird, stellt Einkommen dar und darf deshalb auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden.
Der Antragsteller begehrte vorliegend im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zahlung von ALG II von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE).
Die ARGE verweigerte die Leistungen, weil die Ehefrau des Antragstellers zwei Pflegekinder betreute und für jedes Pflegekind ca. 1.200 Euro Pflegegeld sowie ca. 690 Euro Sachzuschuss erhielt. Das Pflegegeld sei als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Der Antragsteller, der mit seiner Frau eine Bedarfsgemeinschaft bilde, sei im Hinblick auf das Einkommen der Ehefrau daher nicht hilfebedürftig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Das Sozialgericht hat die Auffassung der ARGE bestätigt.
Es hat entschieden, dass das Pflegegeld - anders als der Sachkostenzuschuss - als "Erziehungshonorar" der Ehefrau anzusehen ist. Da die Ehefrau damit über ausreichende Einkünfte für beide Eheleute verfügt, ist der Antragsteller nicht hilfebedürftig.
SG Köln, Beschl. v. 04.05.2005 - S 22 AS 44/05 ER
PM des SG Köln v. 30.11.2005
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
-
- Beiträge: 119
- Registriert: 20.10.2005 13:50
Wenn man ein wenig überlegen würde weiß man wohl das es "Pflegekinder" & "Pflegegeld" bedeuten soll.
Und hier noch ene Antwort bezüglich der Frage:
Zum zu berücksichtigenden Einkommen gehört gem. § 11 SGB II grds. jedes Einkommen, ausser
- den Leistungen nach dem SGB II selber,
- der Grundrente nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz),
der Rente bzw. Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der damit vergleichbaren Rente nach dem BVG,
- Erziehungsgeld und Pflegegeld,
- Arbeitsförderungsgeld für Behinderte,
- Blindengeld.
mehr dazu hier § 11 SGB II
Und hier noch ene Antwort bezüglich der Frage:
Zum zu berücksichtigenden Einkommen gehört gem. § 11 SGB II grds. jedes Einkommen, ausser
- den Leistungen nach dem SGB II selber,
- der Grundrente nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz),
der Rente bzw. Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der damit vergleichbaren Rente nach dem BVG,
- Erziehungsgeld und Pflegegeld,
- Arbeitsförderungsgeld für Behinderte,
- Blindengeld.
mehr dazu hier § 11 SGB II
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.