Hallo
Ich habe eine Frage. Sind denn nun Hausbesuche bei hartz4 empfängern rechtens ?
Es gibt ja da sehr unterschiedliche Meinungen.
LG
Hausbesuche !!!
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Surfmaus
bezüglich deine Frage ob Sie es dürfen etwas Allgemeines.
Hausbesuche im Wege des SGB II und SGB XII werden insbesondere aus zwei verschiedenen Gründen durchgeführt. Ein Hausbesuch dient zum einen der Bedarfsfeststellung und zum anderen der Bedarfskontrolle (Missbrauchskontrolle). Die Grenze bzw. der Unterschied zwischen diesen beiden Aspekten ist fließend.
Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird dadurch geschützt. Die Sozialträger haben nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Durchführung eines Hausbesuches, doch auch dann muss die Verwaltung Artikel 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, beachten. Dieses Grundrecht ist ein Individualrecht. Jeder Betroffene, bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde den Zutritt zur Wohnung verweigern. Dem Betroffenen kann dadurch allenfalls, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig geklärt werden kann, die Leistung ganz oder teilweise versagt werden (§ 60 ff SGB I). Wichtig ist, dass der Betroffene bestimmt, ob, wann und inwieweit der Behördenmitarbeiter die Wohnung betritt.
Das staatliche Handeln wird im großen Maße, wie bereits kurz erläutert, durch das Grundgesetz (GG) vorgegeben. So steht über allen Handlungen des Staates Artikel 20 GG. Durch diesen Artikel wird die Verwaltung verpflichtet, belastende Amtshandlungen gegenüber einem Bürger nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage durchzuführen. Man spricht hier von dem Gesetzesvorbehalt. Auf der anderen Seite steht der Gesetzesvorrang. Das bedeutet: Die Verwaltung darf mit ihrem Handeln nicht gegen bestehendes Recht verstoßen.
bezüglich deine Frage ob Sie es dürfen etwas Allgemeines.
Hausbesuche im Wege des SGB II und SGB XII werden insbesondere aus zwei verschiedenen Gründen durchgeführt. Ein Hausbesuch dient zum einen der Bedarfsfeststellung und zum anderen der Bedarfskontrolle (Missbrauchskontrolle). Die Grenze bzw. der Unterschied zwischen diesen beiden Aspekten ist fließend.
Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird dadurch geschützt. Die Sozialträger haben nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Durchführung eines Hausbesuches, doch auch dann muss die Verwaltung Artikel 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, beachten. Dieses Grundrecht ist ein Individualrecht. Jeder Betroffene, bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde den Zutritt zur Wohnung verweigern. Dem Betroffenen kann dadurch allenfalls, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig geklärt werden kann, die Leistung ganz oder teilweise versagt werden (§ 60 ff SGB I). Wichtig ist, dass der Betroffene bestimmt, ob, wann und inwieweit der Behördenmitarbeiter die Wohnung betritt.
Das staatliche Handeln wird im großen Maße, wie bereits kurz erläutert, durch das Grundgesetz (GG) vorgegeben. So steht über allen Handlungen des Staates Artikel 20 GG. Durch diesen Artikel wird die Verwaltung verpflichtet, belastende Amtshandlungen gegenüber einem Bürger nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage durchzuführen. Man spricht hier von dem Gesetzesvorbehalt. Auf der anderen Seite steht der Gesetzesvorrang. Das bedeutet: Die Verwaltung darf mit ihrem Handeln nicht gegen bestehendes Recht verstoßen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.