Hartz4 und ALG1

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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schnubbi01
Beiträge: 31
Registriert: 19.07.2008 23:03
Wohnort: Bad Mergentheim

Hartz4 und ALG1

Beitrag von schnubbi01 »

hallo
ich habe bis mein freund zu mir gezogen ist hartz4 bezogen habe auch ein kind von 4 jahren was aber nicht von ihm ist, er bekommt jetzt im moment ALG1,die vom amt meinten er muss von seinem ALG1 für mich und meinen sohn aufkommen wir bekommen jetzt nur noch den wohnungszuschuss vom hartz4!muss am montag wieder aufs amt helft mir bitte!
Das Geld reicht hinten und vorne nicht ich verstehe das alles nicht und weiss auch nicht wer mir da helfen kann!

Bitte meldet euch

Vielen Dank im vorraus
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo schnubbi01
Das mit dieser Stiefkinderregelung ist noch nicht abschliessend geklärt. Unter dem AZ B 14 AS 2/08 R steht beim Bundessozialgericht was auf dem Terminplan.

Im SGB II §9 Abs.(2) heisst es zwar:
„(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig…“
Und in den Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II
bei Randziffer 9.43:
„…(2) Mit Inkrafttreten des SGB II-FortEG zum 01.08.06 hat der
Gesetzgeber klargestellt, dass auch das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kinder anzurechnen ist, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt…..“


Aber der Gesetzgeber hat bei diesem Gesetz ja schon viel gemeint „klargestellt“ zu haben und Gerichte haben ihn eines besseren belehrt.
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, Rat eines Anwalts einholen und sich an eine Beratungsstelle wenden. Schau mal nach Adressen:
hier oder hier z.B.
Beratungshilfeschein für einen Anwalt bekommst Du beim zuständigen Amtsgericht
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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