hallo
ich habe bis mein freund zu mir gezogen ist hartz4 bezogen habe auch ein kind von 4 jahren was aber nicht von ihm ist, er bekommt jetzt im moment ALG1,die vom amt meinten er muss von seinem ALG1 für mich und meinen sohn aufkommen wir bekommen jetzt nur noch den wohnungszuschuss vom hartz4!muss am montag wieder aufs amt helft mir bitte!
Das Geld reicht hinten und vorne nicht ich verstehe das alles nicht und weiss auch nicht wer mir da helfen kann!
Bitte meldet euch
Vielen Dank im vorraus
Hartz4 und ALG1
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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Hallo schnubbi01
Das mit dieser Stiefkinderregelung ist noch nicht abschliessend geklärt. Unter dem AZ B 14 AS 2/08 R steht beim Bundessozialgericht was auf dem Terminplan.
Im SGB II §9 Abs.(2) heisst es zwar:
„(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig…“
Und in den Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II
bei Randziffer 9.43:
„…(2) Mit Inkrafttreten des SGB II-FortEG zum 01.08.06 hat der
Gesetzgeber klargestellt, dass auch das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kinder anzurechnen ist, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt…..“
Aber der Gesetzgeber hat bei diesem Gesetz ja schon viel gemeint „klargestellt“ zu haben und Gerichte haben ihn eines besseren belehrt.
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, Rat eines Anwalts einholen und sich an eine Beratungsstelle wenden. Schau mal nach Adressen:
hier oder hier z.B.
Beratungshilfeschein für einen Anwalt bekommst Du beim zuständigen Amtsgericht
Gruss
Das mit dieser Stiefkinderregelung ist noch nicht abschliessend geklärt. Unter dem AZ B 14 AS 2/08 R steht beim Bundessozialgericht was auf dem Terminplan.
Im SGB II §9 Abs.(2) heisst es zwar:
„(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig…“
Und in den Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II
bei Randziffer 9.43:
„…(2) Mit Inkrafttreten des SGB II-FortEG zum 01.08.06 hat der
Gesetzgeber klargestellt, dass auch das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kinder anzurechnen ist, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt…..“
Aber der Gesetzgeber hat bei diesem Gesetz ja schon viel gemeint „klargestellt“ zu haben und Gerichte haben ihn eines besseren belehrt.
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, Rat eines Anwalts einholen und sich an eine Beratungsstelle wenden. Schau mal nach Adressen:
hier oder hier z.B.
Beratungshilfeschein für einen Anwalt bekommst Du beim zuständigen Amtsgericht
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.