Bedarfsgemeinschaft und Freiwilliges soziales Jahr des Sohn

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Verzweifelt
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Bedarfsgemeinschaft und Freiwilliges soziales Jahr des Sohn

Beitrag von Verzweifelt »

Hallo,
kann mir jemand helfen?
Durch die schwere Erkrankung meiner Frau leben wir in einer Bedarfsgemeinschaft, Mutter in Pflege, Vater, zwei Kleinkinder und ein mittlerweile 18 Jähriger Sohn. Mein Sohn möchte Erzieher werden und darf in unserem Gemeindekindergarten nun ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.
Hierfür soll er ein Taschengeld von monatl. 250 Euro erhalten. Da wir auf jeden Cent angewiesen sind, ich aber meinem Sohn auch nicht das ganze Geld abnehmen möchte, da ich ihm sowieso kein Taschengeld geben kann, nun meine Frage.
Wird das Taschengeld in voller Höhe von den ALG2 Leistungen abgezogen?
Wenn nein, gibt es einen Paragraphen oder Urteile dazu?

Während des freiwilligen sozialen Jahres wird er weiterhin bei uns wohnen und essen, nicht im Kiga.
Ich selbst stehe wegen der Pflege meiner Ehefrau zur Zeit bei der ARGE offiziell nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Ich habe schon überall gegoogelt und die unterschiedlichsten Aussagen gefunden, wie z. B. Kürzung um 35% des Betroffenen, oder wird nicht angerechnet, aber auch volle Anrechnung.
Deshalb wäre es mir sehr recht, wenn eine evtl. Antwort Hand und Fuß hätte.
Danke
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Melinde
Moderator
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Beitrag von Melinde »

Hallo Verzweifelt
Dieses Taschengeld vom FSJ wird abzüglich der Pauschale für private Versicherung als „sonstiges Einkommen“ angerechnet. Die 100 € Freibetrag gibt es nicht, weil es nicht als Erwerbseinkommen angesehen.
DieWissensdatenbank zum SGB II sagt dazu folgendes:
„Anliegen:
Haben Jugendliche, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) absolvieren, einen Anspruch auf AlgII. Wie wäre deren Einkommen zu berücksichtigen?
Antwort:
Teilnehmer am FSJ haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Jugendliche erhalten im FSJ ein Taschengeld in unterschiedlicher Höhe. Sie arbeiten voll und sind in dieser Zeit in allen Zweigen der SV versichert. Unterkunft und Verpflegung können sie jedoch frei erhalten.
Daher ist der Regelsatz um 35 % zu kürzen, wenn sie volle Verpflegung erhalten. Bei Teilverpflegung ist von der 35 %igen Gesamtkürzung ein Anteil von 20 % für Frühstück, 40 % für Mittagessen und 40 % für Abendessen zu kürzen.
Wenn dem Jugendlichen im FSJ keine Mietkosten entstehen, weil die Unterkunft frei ist, können im Rahmen des AlgII keine KdU bewilligt werden.
Das Taschengeld mindert nach Abzug der Freibeträge (auch § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 für Erwerbstätigkeit) den Bedarf. Weiterhin ist zu beachten, dass während des FSJ Kindergeld gezahlt wird. Bei minderjährigen Teilnehmern mindert dieses zusätzlich deren Bedarf nach dem SGB II.“

Wenn Dein Sohn mit Kindergeld, FSJ-Geld und zu beantragendem Wohngeld seinen Bedarf selber decken kann fällt er aus der Bedarfsgemeinschaft raus, finanziert nicht mit einem eventuell entstandenen „Einkommensüberhang“ den Rest der BG und ihm bleibt vielleicht am Ende etwas mehr als jetzt.
Wenn dieser Weg nicht klappt dann gibt es die Möglichkeit gegen die Anrechnung einen Widerspruch zu schreiben, das hatte bei jemanden schon mal Erfolg.
Hier das Schreiben das auf eure Situation angepasst werden kann, deshalb hier zum rauskopieren mal so in etwa reinkopiert:

ARGE XXX-Stadt Datum: xxxxx

W i d e r s p r u c h
zum „Änderungsbescheid der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGBII“ vom ... …..für die Zeitraum vom ... .. bis ... .., mir zugestellt am ...
Bedarfsgemeinschaft ……………


Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren oben genannten Bescheid lege ich fristgerecht Widerspruch ein.
Begründung:
die eingearbeitete Änderung, Ableistung Freiwilliges Soziales Jahr ab ......2006 - AnrechnungTaschengeld in Höhe von ………..€ monatlich ab …………….., im Berechnungsbogen, in dem die Einkommensbereinigung nur mit einem Betrag von 30,00 € vorgenommen wird, halte ich nicht für gerechtfertigt.
Korrekt ist, dass die finanzielle Vergütung aus der Arbeit im FSJ (Taschengeld, Verpflegung, Unterkunft), als Einnahmen, im Rahmen des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft,Anrechnung findet.
Dabei gliedern sich die o.g. Bezüge aus der Arbeit im FSJ wie folgt (s. Vereinbarung FSJ vom .........):
………€ Taschengeld
………€ Unterkunftspauschale
………. € Geldersatzleistung für Verpflegung
Diese finanziellen Leistungen sind an eine regelmäßige Arbeitszeit von …..Stunden pro Woche gebunden, für die vom Träger Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Unfallversicherung übernommen werden. Einkommensbedingt, kann auch eine
Familienversicherung als Krankenversicherung nicht weitergeführt werden, sonder muß eine Krankenpflichtversicherung begründet werden auch wenn dies im Widerspruch zu § 10 Abs. 2, Abschnitt 3 SGB V steht.

Diesbezüglich wäre der Regelsatz um den Betrag der Verpflegung und die KdU, um die Unterkunftspauschale, zu kürzen.
Das Taschengeld, in Höhe von ………€ würde nach Abzug der Freibeträge (auch § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6, bzw. § 30 SGBII für Erwerbstätige) ebenfalls den Bedarf mindern.
Vom gesamten anzurechnenden Einkommen, von ………€, aus der Arbeit im FSJ, wird aber nur der Pauschbetrag (30,00 €) für angemessenen private Versicherungen (nach § 11 Abs. 2 Nr. 3) abgezogen.
Das Einkommen aus der Arbeit im FSJ wird im o.g. Berechnungsbogen als „sonstiges Einkommen“ ausgewiesen.
Dies ist, nach meiner Erkenntnis, sowohl im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (§ 2 und § 22 EstG) als auch im Sinne der Sozialgesetzgebung nicht korrekt!
Auch Taschengeld, das im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres zur Auszahlung kommt, ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbseinkommen, wenn auch nicht typisches Erwerbseinkommen, so zumindest atypisches oder sonstiges Erwerbseinkommen, da die Bezeichnung der Entlohnung (Taschengeld) für geleistete Arbeit irrelevant ist. Wesentlich für die Feststellung ob Einkommen aus Erwerbsarbeit vorliegt ist nur, das menschliche Arbeitskraft (in der Regel) gegen Geld getauscht wird, welches im Rahmen des FSJ vorliegt.
Aus diesem Grund ist an Stelle des pauschalen Abzuges von 30,00 € für angemessene private Versicherungen ein Freibtrag von 100,00 € für Einkommen aus Ewerbstätigkeit nach § 30 SGB II zum Abzug zu bringen bzw. als Einkommensbereinigung anzusetzen.
Dies begründet sich, wie folgende Quellen belegen, auch aus folgenden Fakten:
● „Das FSJ wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen ...geleistet.“ (§2 Abs. 2 FSJG)
● „Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,...(§2 Abs. 2 FSJG)
● „... Personen, die lediglich eine geringfügige Tätigkeit ausüben oder als Aushilfe nur vorübergehend
beschäftigt sind, zählen ebenso als Erwerbstätige wie auch Personen, die einem Ein-Euro-Job nachgehen. Die Zuordnung zu den Erwerbstätigen ist unabhängig von der Bedeutung des Ertrags dieser Tätigkeit für den Lebensunterhalt und unabhängig von der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig vereinbarten Arbeitszeit. (nachILO - Internationale Arbeitsorganisation)
Bitte erläutern Sie mir d e t a i l l i e r t warum es sich, bei der Arbeit im Freiwilligen Sozialen Jahr, nach welcher gesetzlichen Grundlage, nicht um Einkommen aus Erwerbsarbeit handelt. Sofern Ihnen diesbezüglich nur ein Fehler unterlaufen ist, bitte ich um Korrektur.
Ich habe meinerseits alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung meiner Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft, habe aktiv versucht alle Möglichkeiten zu nutzen, um meinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, da meine Bewerbungen am Arbeitsmarkt bisher erfolglos waren.
Da ich aber nicht untätig Empfänger von Sozialleistungen werden wollte, habe ich mir als Alternative eine Tätigkeit im FSJ, sicher auch zur beruflichen Orientierung, erkämpft und hoffe bei guten Leistungen auch auf eine Übernahme durch die ……….. Dafür werde ich nun, zumindest finanziell, von der ARGE abgestraft.
Noch schlimmer wird es, wenn ich ab ... .. 200X wieder in die Bedarfsgemeinschaft meiner Eltern integriert werde. Dann komme ich mit den Bezügen aus dem FSJ über die mir zustehenden
Regelleistungen als U25 und komme mit diesen Bezügen noch für die Bedarfe meiner Eltern auf.
Ist das unter „Fordern und Fördern“ so gedacht gewesen? Soll sich Arbeit in dieser Art lohnen?
Und bei allem Respekt - diese Handlungsweise, sofern kein Versehen vorliegt, finde ich auch unter Beachtung des „Ermessensspielraumes“ der ARGE, beschäment und unwürdig.

Mit freundlichen Grüßen


Anlage: 1 x Auszug Bewilligungsbescheid vom ...
1 x Vereinbarung FSJ vom ...

Vielleicht hilft das weiter, trotz verrutschter Buchstaben.
Gruss
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Verzweifelt
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vielen Dank Melinde

Beitrag von Verzweifelt »

Hallo Melinde,
erstmals vielen dank für die Antwort
Was ich aber nicht ganz verstehen kann, ist dass selbst wenn die Arge das Taschengeld als sonstige Einnahmen abzieht, es wohl nicht ganz gerecht sein kann. Bei einem FsJ wird davon ausgegangen, dass der Absolvent während der Zeit dort übernachtet und auch seine Verpflegung erhält.
Bei meinem Sohn wird es so sein , dass er zu hause schläft und auch über mittag zum Essen kommen muss, da ein Kiga für sowas nicht ausgestattet ist.
Das FsJ macht er ja nicht, weil er noch kein Bock zum arbeiten hat, sondern weil er sich große Chancen errechnet dort eine Ausbildung zum Erzieher zu bekommen.
Oder habe ich da einfach nur einen Denkfehler?
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Verzweifelt
Wenn Sohnemann zuhause isst und schläft können dafür keine Beträge abgezogen werden. Bei Teilverpflegung nur der entsprechende Anteil.
Komt jetzt halt auch darauf an was in dem FSJ-Vertrag genau drinsteht wegen Essen im Kindergarten.
Gruss
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Verzweifelt
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Nochmals vielen Dank Melinda

Beitrag von Verzweifelt »

Hallo Melinda,
ich hatte vorab schon bei der ARGE angefragt. Die Antwort war, dass die gesamten 250 Euro als zusätzliches Einkommen abgezogen würde.
Allerdings wissen die Leute der ARGE auch nicht immer wie einzelne Fälle behandelt werden könenn. Da sie auch mit Sicherheit nicht so viel Zeit für jeden einzelnen aufbringen können, wird erst einmal der einfachste Weg gewählt. Kann man ja auch übel nehmen.

Ich muss noch dazu erwähnen, mein Sohn ist seit Februar 18 aber noch in unserer BG.
Gibt es einen Paragraphen wo man es nachlesen kann, dass nicht alles (bei seinem Fall) angerechnet werden kann?
Man kann doch einen so jungen Menschen nicht ins Arbeitsleben einführen, wenn er nichts dafür bekommt. Wo soll denn da die Motivation bleiben.

Leider sind wir voll auf das Geld angewiesen, so dass ich nicht sagen könnte, dass er was davon behalten kann.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Verzweifelt
Die §§ nach dem der Alg2 Wahnsinn funktioniert findest Du im SGB II.
Die Bundesagentur für Arbeit hat zu jedem § eine Durchführungsanweisung. Dann gibt es noch die WDB Fachinformationen bei denen man oft fündig wird. (Für Einkommen ist §11 SGB II zuständig)
Wenn bei eurer ARGE so vorgegangen wird, erstmal alles anrechnen, der "Kunde" wird sich schon rühren wenn es verkehrt ist folgen die nur dem "Trend der Zeit".
Daher besonders wichtig diese Hinweise immer im Hinterkopf haben und niemals alleine dort aufkreuzen. Braucht man fachkundigen Rat ist der erste Weg zu einer Erwerbsloseninitiative sinnvoll. Bei anwaltlicher Hilfe das zuständige Amtsgericht aufsuchen und beim Rechtspfleger einen Beratungshilfeschein geben lassen. Der dann aufgesuchte Anwalt kostet damit 10 €.
"Kann man ja auch übel nehmen." ? Das muss man übel nehmen, sich wehren und um sein Recht kämpfen. Nicht dem Sachbearbeiter als Person und Menschen, dem System das dahinter steht.
Wenn die ARGE Leute nicht wissen was und wie sie ihre Aufgabe durchzuführen haben brauchst Du keinerlei Verständnis haben, Behörden dienen den Menschen, nicht umgekehrt.
Gruss
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Hallo Melinde

Beitrag von Verzweifelt »

Hallo Melinde,

ich habe noch mal gegoogelt und folgende Aussage gefunden.

Von der Vergütung ist somit der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II von 100 € und ein Freibetrag nach § 30 SGB II von 30€ (20% von 150 €) abzusetzen.
Es werden also 120 Euro angerechnet und 130 Euro darf Ihr Sohn behalten..



Meinen Sie das könnte so stimmen?
Würde es gerne so der ARGE weitergeben.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Verzweifelt
Was Du da gefunden hast betrifft Einstiegs-Qualifizierungs-Massnahmen. Für FSJ ist der Eintrag 10067 beim §11 zuständig. (oben zitiert) Kommt aber dasselbe raus.
Wenn also das ganze Taschengeld von FSJ angerechnet werden soll dann verweise auf den Eintrag 10067 aus der WDB. Schlafen und Essen zuhause=kein Abzug für bereitgestellte Verpflegung oder Kosten für Unterkunft beim FSJ-Träger möglich.
Gruss
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Hallo Melinda

Beitrag von Verzweifelt »

Hallo Melinda,
habe in den Diskussions Foren der Sozialämter folgendes gefunden.
....................................................................................................
Ich sehe das Taschengeld bei den FSJs/FÖJs ähnlich wie den Sold beim GWD/Zivi: Man erhält es nicht aufgrund des Einsetzens seiner Arbeitskraft sondern aufgrund des momentanen Status als Zivi/GWD-Leistender oder eben FSJler/FÖJler. Daher ist es m. E.n. nicht zu bereinigen. Im Netzwerk gibt es dazu übrigens schon eine Diskussion (am Beispiel Zivi).
...................................................................................................
So sehen die das also. So werden es die bei unserer ARGE wohl auch begründen wollen.
Zuletzt geändert von Verzweifelt am 02.04.2008 11:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Verzweifelt
Bei den Duisburgern diskutieren Mitarbeiter verschiedener Ämter, Meinungsaustausch inklusive.
Meinung muss sich nicht unbedingt mit der Handhabung lt. gesetzlicher Regelung oder den Anweisungen decken. Lass sie also meinen was sie wollen.
Hattest Du schon mal ausgerechnet ob Sohnemann mit Taschengeld FSJ, Kindergeld und zu beantragendem Wohngeld nicht doch seinen eigenen Bedarf vollständig decken kann? Dann bildet er nämlich eine eigene BG, Anrechnerei bei eurer BG entfällt dann sowieso.
Gruss
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Hallo Melinda

Beitrag von Verzweifelt »

Hallo Melinda und vielen Dank für Deinen Tip.
Allerdings glaube ich dass es für eine eigene BG bei meinem Sohn nicht ausreicht.
Er bekommt in unserer BG 278 € plus die 250 € Taschengeld des FsJ.
Wohngeld kann er laut Arge mit ALG2 nicht beantragen.
Es ist alles recht kompliziert mit dem ALG2.
Ich verstehe auch noch immer nicht, warum ich nach 32 Arbeitsjahren gleich in ALG2 kam und kein ALG1 bekam.
Das Argument hierfür war, dass ich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, was natürlich durch die Krankheit meiner Frau leider auch nicht machbar wäre.
Dies habe ich nun mal so hingenommen.
Dass ich aber meinem Sohn alles abnehmen muss und er nicht lernen kann was eine Entlohnung ist betrifft mich wirklich sehr.
Wie soll er lernen, dass man Arbeiten gehen muss?
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Verzweifelt
Einen etwaigen Wohngeldanspruch kann Sohnemann vorab schon mal beim Wohnungsamt oder welche Behörde bei euch dafür zuständig ist prüfen lassen. Vielleicht wäre Wohngeld möglich.
Das mit dem Alg1 Anspruch den Du nicht hättest wurde das durch schriftlichen Ablehnungsbescheid festgestellt oder nur mündlich mitgeteilt als Du fragtest?
Auch wer Angehörige pflegt kann trotzdem einen Anspruch auf Alg1 haben, die Verfügbarkeitsregelung ist in solchen Fällen etwas anders.
Schau mal hier Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf pflegen und hier auf Seite 143.
Nimm nicht alles hin, wende Dich an eine Sozialberatungsstelle oder eine Erwerbsloseninitiative in eurer Gegend. Adressen gibt es bei Tacheles oder über eine Suchmaschine.
Auch wenn Du glaubst mit der Verfügbarkeit bei Pflege wäre ein Alg1 Anspruch bei Dir wirklich nicht machbar. Umsetzung der Verfügbarkeit für eine Arbeitsstelle hat doch nur Sinn wenn es Arbeitsplätze gibt. Die gibt es aber so gut wie nicht.
Wünsche Dir das Du Erfolg hast.
Gruss
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Verzweifelt
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Hallo Melinda

Beitrag von Verzweifelt »

Hallo Melinda,
zum Thema dem Arbeitsmarkt verfügbar sein, ist es bei mir tatsächlich so, dass man schnell wieder Arbeit für mich hätte.
In meinem Berufszweig werden Facharbeiter immer gesucht.
Eigentlich war ich immer froh darüber, aber wenn es nun mal nicht geht.

Mittlerweile habe ich eine mündliche Berechnung der ARGE Mitarbeiterin.
195 Euro stehen im ALG2 in der BG zu

250 Euro bekommt er für das FsJ, davon 100 Euro Freibetrag und 30 Euro bzgl. den 20%. Ergibt 130 Euro die er offiziell behalten darf.

Die restlichen 120 Euro werden bereinigt, bleiben also 75 Euro ALG2.
Abzüglich der 30 Euro Versicherungspauschale ergibt 45 Euro.

Also muss ich Ihm von seinen 250 Euro 155 Euro einbehalten, damit wir finanziell in der BG zu recht kommen.
Die Kosten während seines FsJ ändern sich ja nicht, da er während der Zeit zu hause wohnt und auch Verpflegung benötigt.


Ist die Berechnung Deiner Meinung nach richtig?
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