ALG II Leistungen einstellen????

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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sweetmareen
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ALG II Leistungen einstellen????

Beitrag von sweetmareen »

Hallo,

habe mal eine Frage. Habe im Februar mein zweites Kind bekommen. Vor zwei Wochen bekam ich vom Amt einen Brief das ich beim Jugendamt UVG-Leistungen beantragen soll und bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken soll. Sollte ich dies nicht tun, können mir die Leistungen gestrichen werden. Jedoch möchte ich aus verschiedenen persönlichen Gründen keine UVG-Leistungen beantragen und auch keine Feststellung der Vaterschaft haben.

Kann mir das Amt dann wirklich sämtliche Leistungen streichen? Oder nur die Leistungen die meinem Sohn (2.Kind) zustehen würden? Oder dürfen sie die Leistungen die ich und meine Tochter (1. Kind) bekommen dann auch gestrichen werden??

Bin momentan echt fertig. Alles so kompliziert und soviel bürokratie.

Vielleicht kann mir hier jemand helfen.

Danke schonmal im Voraus.
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Was macht denn der Vater des Kindes ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
sweetmareen
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Beitrag von sweetmareen »

Bei dem Vater des Kindes handelte es sich um eine einmalige Sache (One-Night-Stand). Aus diesem Grund will ich mir die ganze Sache eigentlich ersparen.
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Melinde
Moderator
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Beitrag von Melinde »

Hallo sweetmareen
Zum Thema sagt die Wissensdatenbank:
„Gem. § 2 SGB II müssen die EHB und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Das nichteheliche Kind hat gegen den Kindesvater einen Unterhaltsanspruch, welcher die Hilfebedürftigkeit des Kindes und damit die Leistungspflicht des SGB II-Trägers vermindert.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Zi. 1 SGB I). Die allein erziehende Mutter ist deshalb verpflichtet, den Kindesvater zu benennen, damit der Unterhaltsanspruch gem. § 33 SGB II übergeleitet werden kann. Bei einer Weigerung, den Kindesvater zu benennen, ist deshalb der Anspruch für das Kind gem. § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen.“
Auch Dir gegenüber ist der Kindesvater unterhaltspflichtig. Das ergibt sich aus BGB §1615L
Du wirst keine Leistung für Dein Kind bekommen wenn Du auf Unterhaltsvorschuss verzichtest.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
sweetmareen
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Beitrag von sweetmareen »

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Muss jetzt aber nochmal nachfragen. Das heisst also das die Leistungen die mich und meine Tochter betreffen dann aber nicht gestrichen werden können, sondern nur die für meinen Sohn.
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Melinde
Moderator
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Beitrag von Melinde »

Hallo sweetmareen
In der Datenbank stand nur was von den Leistungen des Kindes, also gehe ich mal davon aus das es nur dieses Kind betrifft.
Anspruch des Kindes wäre allerdings auch dessen Anteil an den KdU, die werden nämlich "kopfteilig" berücksichtigt. Das bedeutet es wird auch keine Miete samt Nebenkosten für das Kind bezahlt.
Wenn es knallhart kommt kann der Unterhalt, den Du vom Kindesvater einfordern könntest ebenfalls als Einkommen angerechnet werden. Zumindest kann damit gedroht werden damit Du den Namen des Kindesvaters nennst.
Wenn Du hilfebedürftig im Sinne des SGB II bist bekommst Du aber trotzdem Leistung für das Kind, allerdings als Darlehen bis ein Gericht entschieden hat das Du ein berechtigtes Interesse hast den Vater nicht anzugeben und der Unterhaltsvorschuss nicht abgelehnt werden darf.
Gruss
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Typhoon
Beiträge: 7
Registriert: 29.05.2007 16:27

Beitrag von Typhoon »

Hallo sweetmareen,

die Feststellung der Vaterschaft scheint mir doch recht schwer, wenn sogar unmöglich, da du sagst es sei ein One-Night-Stand gewesen und du wahrscheinlich nichtmal den vollständigen Namen von dem Typen hast.

Einen Antrag auf UVG-Leistungen solltest du auf jedenfall stellen, damit es keinen Ärger mit dem Amt gibt.

Ist meine persönliche Meinung!

MfG
sweetmareen
Beiträge: 4
Registriert: 10.06.2007 22:03
Wohnort: Vagen

Beitrag von sweetmareen »

Vielen Dank bin jetzt um einiges schlauer. Meine Situation ist aufgrund noch anderer Umstände leider nicht so einfach. Finde es manchmal nur wirklich sehr unverschämt was von einem alles verlangt wird. Außerdem geht es schon sehr in die Privatsphäre. Da muss man den Mutterpass vorlegen und wird über sein Intimleben ausgefragt. Nicht gerade sehr angenehm.
nic_2903
Beiträge: 37
Registriert: 28.09.2006 15:44

Beitrag von nic_2903 »

Hallo sweetmaren,

kann mich noch gut an meinen Besuch beim Jugendamt nach der Geburt meines Sohnes erinnern. Obwohl mein damaliger Partner (Kindesvater) dabei war, der ja nun mal zur Vaterschaftsanerkennung mit war, musste ich mir Fragen wie z.B.: "Haben sie in dieser Zeit Verkehr mit anderen Personen gehabt und wenn ja, wie viele?" anhören. (das war noch eine der harmlosen Fragen)

Würde an Deiner Stelle zum Jugendamt und den Vater als unbekannt angeben. Ist zwar rechtlich für Dich nicht so gut, weil Du so nie die Möglichkeit hast, doch noch Ansprüch gegen den Vater geltend zu machen
(auch wenn Du das im Moment nicht möchtest, vielleicht änderst Du ja irgendwann Deine Meinung), aber was wollen sie dann machen.

Bestenfalls bekommst Du Unterhaltsvorschuss, anderenfalls bekommst Du eine Ablehnung Deines Antrags und dann muss die Arge für die Kosten aufkommen.

Drücke Dir fest die Daumen, dass Du das ganze gut hinter Dich bringst.
Es wird zwar immer gesagt, Alleinerziehende bekommen hier im Lande jede Menge Unterstützung, aber ich habe in all den Jahren nie etwas von Unterstützug gemerkt, im Gegenteil, Du musst Dich teilweise dafür noch rechtfertigen....

Gruß
Nicole
Tracid
Beiträge: 70
Registriert: 23.02.2007 20:25

Beitrag von Tracid »

Gelöscht, überlege mal warum :!:
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nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

ich hab mal mitbekommen, das es auch anders gehandhabt werden kann.

Die betreffende Dame ging zum Amt und gab an, das es ein Kind aus einem ONS war, Vater unbekannt.
Daraufhin sollte sie UVG beantragen, dort gab sie selbiges an.

Das Amt legte ihr jedoch nahe, zu beweisen, das sie sich darüber erkundigt oder herausfindet, wer dieser mann gewesen ist.

Auf diese Frage antwortete sie * Ich kann eine Zeitungsannonce schalten*, das fand die SB natürlich witzig

Aber die Dame hat es wirklich getan
*An sie Männerwelt:
Wer hat am .... um .... in der Disco .... mit mir den Sekt getrunken und ist danach mit zu mir nach hause gekommen?
Wer sich angesprochen fühlt, möge sich zwecks vaterschaftsbestimmung bei mir melden unter ....*
Da war die SB aber platt :)
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
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