über 100 Euro Hartz 4 Abzug und 50 Euro Mietabzug wegen Kur

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
corinnamladen
Beiträge: 38
Registriert: 16.03.2007 20:06

über 100 Euro Hartz 4 Abzug und 50 Euro Mietabzug wegen Kur

Beitrag von corinnamladen »

ich krieg grad wieder Tränen in die Augen. Mir werden über 100 Euro vom Hartz 4 Bezug abgezogen und nochmal 50 vom Landratsamt für die Miete.
Als bekäme ich meine Kur geschenkt.
Ist das rechtens oder kann ich was machen?
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

sorry weis da nichts dazu darum schubs ich den Beitrag nochmal nach oben....würde mich auch interessieren!
LG
Silvia
enibas
Beiträge: 151
Registriert: 28.12.2006 13:39

Beitrag von enibas »

schade, dss keine antwort kommt. ich weiss leider auch nicht's darüber. habe nur mal irgendwo gelesen, dass während einer kur eher ein erhöhter bedarf besteht. wer mal eine kur gemacht hat, weiss das.
die miete müsste doch normalerweise weiter gezahlt werden. da bin ich fast sicher. es wäre eine schande, wenn das nicht so ist.
corinnamladen
Beiträge: 38
Registriert: 16.03.2007 20:06

Beitrag von corinnamladen »

meine Anwältin geht jetzt dagegen vor.
Ich habe laut Arbeitsamt durch die Kur Ersparnis weil ich dort nichts für Kost und Logis zahlen muss. Das ist mal eine Logik. Ich zahle 220 Euro Eigenanteil für die Kur, ich spar NIX:
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Hallo!
Bist du bei deiner Krankenkasse befreit?
Ich glaube dass wenn man bei der Krankenkasse von ZUzahlungen befreit ist dann braucht man zumindest das Krankenhaustagegeld nicht zu bezahlen oder bekommt es wieder.

IST DAS BEI DER KUR GENAU SO ?

Ein ALGII Empfänger wird ab einem Betrag von 80 Euro Eigenleistung von den Zuzahlungen befreit.

LG
Silvia
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo
Wegen der häuslichen Ersparnis bei der Verpflegung wird oft der entsprechende Anteil gekürzt. Es gibt schon Urteile verschiedener Gerichte mit unterschiedlichem Ergebnis. Widerspruch und ggf. Klage lohnt sich allemal.
Kürzungen bei der Miete oder so geht schonmal garnicht. Oder ist das Landratsamt scharf darauf Obdachlosigkeit zu verursachen?
Wenn die 2% Grenze erreicht ist Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse stellen, gilt dann auch für Kuren.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Hallo Melinde!
Was ist die 2 % Grenze?
LG
Silvia
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo maria1106
Mit 2% Grenze war gemeint das wenn man 2% seines Jahreseinkommens schon für diverse Zuzahlungen (auch Praxisgebühr) ausgegeben hat (also immer Quittungen aufheben) kann man bei seiner Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Beispiel und Einkommenserklärung
Dann kriegt man so einen Befreiungsausweis den man vorlegt wenn jemand Zuzahlungen kassieren will und die Sache ist erledigt.
Jahreseinkommen ist der Regelbedarf 345 x 12 = 4140. Davon 2% wären 82,80 €, bei cronisch Kranken nur die Hälfte weil 1% gilt.
Das gilt dann auch nicht pro Person sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft soweit ich weiss.
Manche Krankenkassen (z.B. AOK) regeln das auch so das man Anfang des Jahres die gesamte Summe an die Kasse zahlen kann und gleich diesen Befreiungsausweis bekommt. Lohnt sich dann wenn man erfahrungsgemäß schnell die Grenze erreicht, man spart sich dann das Quittungaufheben und ist sofort befreit.
Meistens ist es so das wenn man die Zuzahlungsgrenze meint erreicht zu haben man schon ein wenig drüber liegt weil die Summe der Beträge nicht immer glatt aufgeht. Dann überweist die Kasse den Differenzbetrag auf´s Konto und man muss aufpassen das es da nicht wieder nervige Einkommensanrechnungsdiskussionen gibt. :lol:
Gruss und schönen Tag noch.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Aha ... Vielen Dank für die Info!
Wer weis denn ob das dann für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gilt?
Denn wenn ich die Quittungen von meinem Bedarfspartner dazu rechne bin ich schon bald an der Grenze!
Ich kann aber nicht glauben dass das gehen soll, wenn man nicht verheiratet ist :?:
LG
Silvia
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Ach und noch was mein Regelsatz liegt ja nur bei 311 Euro macht das auch was aus ?

LG
Silvia
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo maria1106
Bin jetzt mal ein wenig durch das SGB V geklettert und habe herausgefunden das bei der Zuzahlungsbefreiung der Regelbedarf von 345 € zugrundegelegt wird. Bei den Lebenspartnern steht da aber keine genaue Erklärung ob die auch unverheiratete meinen oder nur diese eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Nach meiner Logik werden die aber nicht unverheiratete Partner meinen weil sonst wäre eine Familienversicherung dann auch möglich, was aber nicht so ist, geht nur bei verheiratet.
Werde jetzt mal abwarten ob ich morgen dazu eine genauere Antwort bekomme, habe nämlich vorhin eine kleine Brieftaube losgeschickt.
Gruss und Gute Nacht
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Danke Melinde du bist ein wahrer Schatz ! :D

LG
Silvia
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo maria1106
Danke. Sind wir hier doch alle.
Brieftäublein hat meine Logig leider bestätigt: :(
"Angehörige im Sinne des § 62 SGB V sind die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebenden Ehegatten, eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sonstige Angehörige nach § 7 Abs.2 KVLG 1989 und Kinder, die nach § 10 SGB V versichert sind."
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Antworten