hallo, leute; ich will bzw. muß harz beantragen, möchte dabei keinen fehler machen. fakten:
ich war bis vor zwei jahren selbständig, kein arbeitslosengeld eingezahlt, habe von meinem geschäft ca. 200.000.-euro schulden...
meine fragen:
1. wohne im eigenen häusle, worauf noch ca. 20 jahre kreditzahlungen laufen sollen, ca. 200.- euro monatlich.. muß ich da nun raus? ca. 70qm wohnfläche
2. besitze einen garten, der ist bezahlt und im grundbuch auf meinen namen eingetragen, hat stattliche 1000 qm fläche. muß ich dieses grundstück nun hergeben, da es einen wert hat, oder darf ich mir weiterhin mein eigenes gemüse anbauen (harz 4 reicht doch garnicht, um sich gesund ernähren zu können?) wert des gartens bestimmt über 1000.-euro
3. wie schnell kommt nach antragstellung das erste geld?
Ehemaliger Selbständiger mit eigenem Haus hat Fragen...
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Ehemaliger Selbständiger mit eigenem Haus hat Fragen...
Liebe siegt !
Hallo mops
Bei selbstgenutztem Wohneigentum werden beim Haus 130 qm als angemessen angesehen. Tilgungszinsen werden übernommen, Kreditraten nicht. Aber die Nebenkosten und Heizung.
Näheres hier:
http://www.hartz4-eigentum.eu.tc/
Vermögensfreibetrag nach den letzten Gesetzesänderungen pro Lebensjahr 150 €, für die Altersvorsorge festgelegtes 200 € pro Lj.
Wie das mit dem Garten ist weiss ich nicht, kann sein das er mit seinem Geldwert in das Vermögen eingerechnet wird wenn verkaufen nicht geht. Beim Acker eines Kumpels ging das so.
Weiteres zum Antrag hier:
http://www.alg-2.info/hilfe/algii_antrag_uebersicht/
Wann das erste Geld kommt hängt von der Bearbeitungszeit ab und ob es Rüchfragen wegen fehlender Unterlagen gibt.
Gruss
Bei selbstgenutztem Wohneigentum werden beim Haus 130 qm als angemessen angesehen. Tilgungszinsen werden übernommen, Kreditraten nicht. Aber die Nebenkosten und Heizung.
Näheres hier:
http://www.hartz4-eigentum.eu.tc/
Vermögensfreibetrag nach den letzten Gesetzesänderungen pro Lebensjahr 150 €, für die Altersvorsorge festgelegtes 200 € pro Lj.
Wie das mit dem Garten ist weiss ich nicht, kann sein das er mit seinem Geldwert in das Vermögen eingerechnet wird wenn verkaufen nicht geht. Beim Acker eines Kumpels ging das so.
Weiteres zum Antrag hier:
http://www.alg-2.info/hilfe/algii_antrag_uebersicht/
Wann das erste Geld kommt hängt von der Bearbeitungszeit ab und ob es Rüchfragen wegen fehlender Unterlagen gibt.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Kleine Korrektur:
Der Freibetrag für die Altersvorsorge beträgt 250,-€ pro Lebensjahr.
SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Der Freibetrag für die Altersvorsorge beträgt 250,-€ pro Lebensjahr.
SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.