ortsanwesenheit

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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bernde
Beiträge: 4
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ortsanwesenheit

Beitrag von bernde »

bernde hat eine Frage.Im Rahmen der Veränderungen bei Hartz IV hat in der Zeitung gestanden, dass die Ortsanwesenheit eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft werktags in einer Kernzeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr für die ARGE gegeben sein sollte. Werktags wird bei Hartz IV von Montag bis Samstag definiert. Bei einem Infogespräch in der Leistungsabteilung habe ich diese Problematik angesprochen und die Mitarbeiterin hat das verneint. Das würde so nicht stimmen, eine solche Bestimmung gibt es nicht.Kann mir jemand genaueres dazu mitteilen?
bernde
Ein Pendler zwischen den Welten, zwischen EU-Rente und HartzV, je nach Laune der Institutionen.
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo bernde
Doch, da gibt es eine Änderung.
Auszug aus dem Text:

6.3 Ortsabwesenheit
6.3.1. Allgemeines

(1) Mit Inkrafttreten des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes erhält
Allgemeines
derjenige kein Arbeitslosengeld II mehr, der sich ohne Zustimmung
(7.56)
des persönlichen Ansprechpartners
außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches
aufhält. Gleichzeitig wurde geregelt, dass die übrigen Voraussetzungen dieser Anordnung entsprechend gelten. Damit greift der Leistungsausschluss auch dann, wenn der Hilfebedürftige sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält, jedoch seine Erreichbarkeit nicht sicherstellt.

Mit der Regelung wird die so genannte „Residenzpflicht“, die bislang nur für Arbeitslosengeldbezieher nach dem SGB III gilt, auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II eingeführt. Zweck der Residenzpflicht ist es, dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit (§§ 1, 2
SGB II) vor der Gewährung von Leistungen Geltung zu verschaffen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen grundsätzlich nur dann Leistungen erhalten, wenn sie ohne Verzug jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen können.

(2) Die EAO enthält ausschließlich Regelungen zur Residenzpflicht.
Die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ergeben sich – je nach
Rechtskreis – aus den Vorschriften des SGB III (Aufstocker) oder/und §7 Abs. 4a i. V. m. § 48 SGB X (vgl. unten Rz. 7.72 ff.)


Bedeutet aber nicht das Du den ganzen Tag zuhause hocken musst. Täglich den Briefkasten leeren denn es könnte ja was vom Amt drinne liegen. Es gab auch schon Fälle in denen am Samstag eine Einladung für Montag Morgen im Kasten lag.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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