Geliehenes Geld beim Arbeitsamt angeben?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Geliehenes Geld beim Arbeitsamt angeben?

Beitrag von EarlGrey »

Hallo,

meine Eltern unterstützen unsere Bedarfsgemeinschaft mit einem monatlichen Betrag, ohne den ich z.B. meine priv. Rentenversicherung nicht bestreiten könnte. Das Geld ist nur geliehen, sobald ich wieder verdiene, zahle ich es zurück.

Ist das illegal, wenn ich das dem Arbeitsamt nicht melde? Schließlich mache ich ja Schulden, was ich auch muß, denn vom ALGII kann ich meine priv. Altersvorsorge nicht finanzieren.

Wer kann helfen?

Gruß
EarlGrey
Gast

Beitrag von Gast »

Hier hilft zuerst ein Blick ins Gesetz:
§ 11

Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

(2) Vom Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,


5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

1.
Einnahmen, soweit sie als

a)
zweckbestimmte Einnahmen,


b)
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

2.
Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
Die markierten Stellen halte ich für relevant. Daran kannst Du nun prüfen, inwieweit Du richtig handeln kannst.
EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Beitrag von EarlGrey »

Hallo Ralf,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich erlaube mir, darau mal Bezug zu nehmen:

Um eine geförderte Altersvorsorge handelt es sich bei mir nicht. Es ist also keine Riesterrente oder sowas, was staatlich gefördert ist.

Nun zu den zweckbestimmten Einnahmen: Das klingt ja toll, also sind dies alle Einnahmen, die meine "Versorgungslücke" decken, die HartzIV nicht ausfüllen kann. Es kommen zu der privaten Rentenversicherung noch andere Versicherungen dazu, die wir auch von dem Geld meiner Eltern bezahlen. Den Betrag haben wir diesem Bedarf angepasst (und etwas aufgerundet). Die Überweisung erfolgt monatlich mit dem Vermerk: Für Versicherungen - sind also in meiner Betrachtung zweckbestimmt. Schließlich wäre der Aufwand etwas zu groß, diese Beträge direkt vom Konto meiner Eltern abzubuchen.

Ergo:
Es ist alles im legalen Bereich. Oder?

Dank und Gruß
EarlGrey
EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Zweckbestimmte Einnahmen - auch Mutterschaftsgeld

Beitrag von EarlGrey »

Wie in Ralfs Zitat hervorgehoben, dürfen zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen angerechnet werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich nochmal auf meinen Thread mit der Frage nach Anrechnung von Mutterschaftsgeld hinweisen:
http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... 070-0.html

Könnte man Mutterschaftsgeld dazuzählen? Wie sieht es mit dem Zuschuß des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld aus? Wie gesagt, es ist uns im Januar 2005 nicht als Einkommen angerechnet worden, wohl aber ab Dezember 2005 (2. Schwangerschaft). Nun traue ich mich nicht, dagegen Widerspruch einzulegen und auf den Januar 2005 hinzuweisen, wenn das damals vielleicht ein Rechenfehler war, der zu meinen Gunsten ausfiel.

Gruß
EarlGrey
Gast

Beitrag von Gast »

Das mit den zweckbestimmten Einnahmen ist so eine Sache.
Ich hatte hier im Forum schoneinmal die Problematik mit einem Auto beschrieben.

Ich persönlich würde mir einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen, der sich mit dem SGB II beschäftigt. Beratungsschein gibt es beim Amtsgericht.
In Hamburg geht man zur ÖRA, in Bremen zur Arbeitnehmerkammer.
EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Beitrag von EarlGrey »

Anwalt heißt für mich oft, daß Kosten auf mich zukommen.
Was bedeutet es, wenn ich einen Beratungsschein vom Amtsgericht habe? Kostet der Fachanwalt dann immernoch was und wie hoch ist deren Stundensatz?

Danke
E.G.
EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Beitrag von EarlGrey »

Achso, und nochwas:

Auch wenn ich nun weiß. dass diese Einnahmen zweckbestimmt sind, sollte ich sie nun beim Antrag mit angeben oder es sein lassen?

Gruß
E.G.
Gast

Beitrag von Gast »

In Hamburg und Bremen gibt es öffentliche Rechtsberatungsstellen.

In den anderen Bundesländern können Bedürftige einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht bekommen.

Wie bekommt man Beratungshilfe ?

Beratungshilfe erhalten Sie beim Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt. Bei der Beratungshilfestelle oder Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen, berät Sie der zuständige Justizbeamte, soweit Ihrem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung genügt werden kann.

Die Beratungshilfe wird somit außergerichtlich, d.h. außerhalb eines Verfahrens gewährt. Eine Rechtsberatung in Einzelangelegenheiten ist dem Bediensteten des Gerichts jedoch nicht gestattet.

Sonst gibt Ihnen der Justizbeamte einen Berechtigungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erfüllen. Dazu erklären Sie ihm Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Am besten bringen Sie gleich Ihre letzte Gehaltsabrechnung, den Mietvertrag und Ähnliches mit. Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen. Der Rechtsanwalt, der Sie zunächst beraten hat, kann für Sie auch Briefe schreiben und Sie in anderer Form außergerichtlich vertreten. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts ist dies allerdings nicht möglich; dort wird nur Beratung gewährt.

Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Dem Rechtsanwalt, den Sie mit dem Beratungsschein vom Amtsgericht oder unmittelbar aufgesucht haben, müssen Sie allerdings in aller Regel eine Gebühr von 10,- € zahlen. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn Sie diese nur sehr schwer aufbringen können.

Sie können auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann für Sie den Antrag auf Beratungshilfe stellt. Dann müssen Sie diesem Rechtsanwalt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schildern und durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung oder Ähnliches belegen. Bei der Ausfüllung des Antragsformulars wird Sie Ihr Rechtsanwalt beraten. Sollte jedoch das Amtsgericht später Ihren Antrag auf Beratungshilfe ablehnen, müssen Sie die üblichen Rechtsanwaltskosten bezahlen.
Quelle

Grundsätzlich muß der eHb alle Einnahmen und Vermögenswerte bei Antragsstellung angeben.
EarlGrey
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Registriert: 10.02.2006 22:01

Beitrag von EarlGrey »

Nun ist es also passiert, das geliehene Geld ist in unserem Bescheid nicht als zweckbestimmtes Einkommen aufgefasst worden sondern erstmal angerechnet als Einkommen. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt und warte nun ab.

Inzwischen haben wir auch das in die Wege geleitet, was wir längst hätten tun sollen, um den ganzen Schlamassel zu vermeiden. Der Dauerauftrag meiner Eltern an uns ist gestoppt und die Beiträge für die betr. Versicherungen werden direkt von deren Konto abgebucht. Es ist schon traurig, wenn man so viele bürokratische Umstände machen muß. Bei der Antragsabgabe wurde uns gesagt, daß o.g. Fakt berücksichtigt werden würde und dieses geliehene Geld nicht angerechnet wird.

Bin ja mal gespannt, was nun dabei herauskommt.
Hat jemand schon konkrete Erfahrungen mit sowas gemacht?

Gruß
Earl
If in danger or in doubt,
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