Pflegestufe 1
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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Pflegestufe 1
Guten Tag,
Ich lebe mit meiner Freundin in einer Wohnung. Sie will und muß nun die Pflegestufe 1 beantragen. Wir mir diese Leistung auf mein ALG 2 angerechnet? Was muß dazu alles beachtet werden.
Vielen Dank an alle.
Ich lebe mit meiner Freundin in einer Wohnung. Sie will und muß nun die Pflegestufe 1 beantragen. Wir mir diese Leistung auf mein ALG 2 angerechnet? Was muß dazu alles beachtet werden.
Vielen Dank an alle.
Hallo maistacker,
leider zu wenig input um darauf Antworten zu können.
Aber eigentlich ist es eine Zweckbestimmte einnnahme, welche nicht angerechtnet werden sollte. Pflegst du denn? oder habt ihr einen Pflegedienst?
Das Pflegegeld welches zufliesst ist Zweckbestimmt, jedoch bin ich da unsicher in sachen wenn man das Pflegegeld bekommt als Pflegender.
da könnte es wiederum als Einkommen gewertet werden.
@DjTermi und Melinde, sagt ma was dazu.
lg ziggi
leider zu wenig input um darauf Antworten zu können.
Aber eigentlich ist es eine Zweckbestimmte einnnahme, welche nicht angerechtnet werden sollte. Pflegst du denn? oder habt ihr einen Pflegedienst?
Das Pflegegeld welches zufliesst ist Zweckbestimmt, jedoch bin ich da unsicher in sachen wenn man das Pflegegeld bekommt als Pflegender.
da könnte es wiederum als Einkommen gewertet werden.
@DjTermi und Melinde, sagt ma was dazu.
lg ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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Hallo maistacker,
hab nochmal nachgeschaut als geforscht, das Pflegegeld nach § 44 SGB 7 ist unabhängig von der Höhe anrechnungsfrei. Pflegegeld nach § 36 Abs. 1 SGB 11 ist ein nicht berücksichtgungsfähiges Einkommen.
So ist es geschrieben...
nach §11 SGB II ist es Zweckbestimmt und somit nicht anreechenbar.
LG Ziggi
hab nochmal nachgeschaut als geforscht, das Pflegegeld nach § 44 SGB 7 ist unabhängig von der Höhe anrechnungsfrei. Pflegegeld nach § 36 Abs. 1 SGB 11 ist ein nicht berücksichtgungsfähiges Einkommen.
So ist es geschrieben...
nach §11 SGB II ist es Zweckbestimmt und somit nicht anreechenbar.
LG Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
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Hallo maistacker,
nein da es sich um Sozialleistungen zum Ausgleich einer Behinderung handelt, kann das nicht sein.
Aber villeicht schreibt DjTermi was dazu
Gruß Ziggi
nein da es sich um Sozialleistungen zum Ausgleich einer Behinderung handelt, kann das nicht sein.
Aber villeicht schreibt DjTermi was dazu
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
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So ich nochmal,
Also nach §11 SGB2 ist
Da das Pflegegeld eine ZWECKBESTIMMTE leistung nach §37 SGBXI istm kann es nicht angerechnet werden!
Somit würde ich zunächst um eine überprüfung bitten, mit der Begründung das man ja die Pflege Sicherstellen muss und das Pflegegeld sogar nach Gesetzlichen Vorgaben Halbjährlich kontrolliert wird, das auch die Pflege wirklich sichergestellt wird. Man kann damit drohen, das man die Pflege auf einen Pflegedienst umstellt und damit auch die Kosten für eine Haushaltshilfe sowie die mehrkoste dazu kommen werden, was auf ca. bis zu 1000€ an mehraufwand werden wird.
Damit bekommt man die schlussendlich zumeist zur Einsicht.
Gruß Ziggi
Also nach §11 SGB2 ist
was wiederum erklärt warum das Pflegegeld nicht angerechnet werden darf, siehe§ 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. Leistungen nach diesem Buch,
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
LINK für beide§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
...
...
Da das Pflegegeld eine ZWECKBESTIMMTE leistung nach §37 SGBXI istm kann es nicht angerechnet werden!
Somit würde ich zunächst um eine überprüfung bitten, mit der Begründung das man ja die Pflege Sicherstellen muss und das Pflegegeld sogar nach Gesetzlichen Vorgaben Halbjährlich kontrolliert wird, das auch die Pflege wirklich sichergestellt wird. Man kann damit drohen, das man die Pflege auf einen Pflegedienst umstellt und damit auch die Kosten für eine Haushaltshilfe sowie die mehrkoste dazu kommen werden, was auf ca. bis zu 1000€ an mehraufwand werden wird.
Damit bekommt man die schlussendlich zumeist zur Einsicht.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.