Auszug:
Quelle: SozialgerichtsbarkeitLandessozialgericht Baden-Württemberg
L 13 AS 4160/06 ER-B
22.01.2007
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Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält sowie welche Eigenbemühungen, in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese Eingliederungsbemühungen nachweisen muss. Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, verbindlich und konkret zu bezeichnen. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen dabei von vornherein nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (vgl. § 53 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)).
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Grundsätzlich sind nur solche den Hilfebedürftigen treffenden Verhaltenspflichten vereinbarungsfähig, die einen Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben und bei deren Weigerung zur Erfüllung es gerechtfertigt ist, die Leistung abzusenken (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II).
Ähnlich auch das LSG Hessen vom 21.02.2007: Hessisches Landessozialgericht