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Pflegestufe 1

Verfasst: 04.03.2012 13:45
von maikstacker
Guten Tag,
Ich lebe mit meiner Freundin in einer Wohnung. Sie will und muß nun die Pflegestufe 1 beantragen. Wir mir diese Leistung auf mein ALG 2 angerechnet? Was muß dazu alles beachtet werden.
Vielen Dank an alle.

Verfasst: 06.03.2012 07:47
von Ziggi
Hallo maistacker,

leider zu wenig input um darauf Antworten zu können.

Aber eigentlich ist es eine Zweckbestimmte einnnahme, welche nicht angerechtnet werden sollte. Pflegst du denn? oder habt ihr einen Pflegedienst?
Das Pflegegeld welches zufliesst ist Zweckbestimmt, jedoch bin ich da unsicher in sachen wenn man das Pflegegeld bekommt als Pflegender.
da könnte es wiederum als Einkommen gewertet werden.

@DjTermi und Melinde, sagt ma was dazu.


lg ziggi

Verfasst: 06.03.2012 17:28
von maikstacker
Danke schonmal für Deine Antwort. Ich werde meine Freundin dann Pflegen ein Pflegedienst haben wir dann nicht.

Verfasst: 07.03.2012 00:15
von Ziggi
Hallo maistacker,

hab nochmal nachgeschaut als geforscht, das Pflegegeld nach § 44 SGB 7 ist unabhängig von der Höhe anrechnungsfrei. Pflegegeld nach § 36 Abs. 1 SGB 11 ist ein nicht berücksichtgungsfähiges Einkommen.

So ist es geschrieben...
nach §11 SGB II ist es Zweckbestimmt und somit nicht anreechenbar.


LG Ziggi

Verfasst: 07.03.2012 12:58
von maikstacker
Vielen vielen Dank Du warst mir eine große Hilfe ( wie immer eigendlich ) :D

Verfasst: 07.03.2012 16:57
von Ziggi
man gibt sich mühe (eigentlich...) :roll:

aber Danke für den Honig... :wink:

Verfasst: 30.03.2012 11:55
von Birgit63
Du weißt aber schon, dass du bei Pflegestufe 1 trotzdem zu Maßnahmen und in Arbeit vermittelt werden darfst. Bei Pflegestufe 1 ist eine Tätigkeit bis zu 8 Std. täglich zumutbar, bei Pflegestufe 2 bis zu 6 Std. und bei Pflegestufe 3 braucht man nicht zu arbeiten.

Verfasst: 30.03.2012 15:52
von maikstacker
Darum ging es ja auch nicht.

Verfasst: 09.05.2012 11:54
von maikstacker
Die Pflegestufe 1 wurde nun bewilligt und es wird eine Nachzahlung erwartet. Das Jobcenter will diese nun anrechnen ( die Nachzahlung ).
Das kann doch so nicht richtig sein oder?

Verfasst: 09.05.2012 17:31
von Ziggi
Hallo maistacker,

nein da es sich um Sozialleistungen zum Ausgleich einer Behinderung handelt, kann das nicht sein.

Aber villeicht schreibt DjTermi was dazu ;)

Gruß Ziggi

Verfasst: 09.05.2012 21:40
von Ziggi
So ich nochmal,

Also nach §11 SGB2 ist
§ 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1. Leistungen nach diesem Buch,
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,

2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
was wiederum erklärt warum das Pflegegeld nicht angerechnet werden darf, siehe
§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I

a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
...
...
LINK für beide
Da das Pflegegeld eine ZWECKBESTIMMTE leistung nach §37 SGBXI istm kann es nicht angerechnet werden!

Somit würde ich zunächst um eine überprüfung bitten, mit der Begründung das man ja die Pflege Sicherstellen muss und das Pflegegeld sogar nach Gesetzlichen Vorgaben Halbjährlich kontrolliert wird, das auch die Pflege wirklich sichergestellt wird. Man kann damit drohen, das man die Pflege auf einen Pflegedienst umstellt und damit auch die Kosten für eine Haushaltshilfe sowie die mehrkoste dazu kommen werden, was auf ca. bis zu 1000€ an mehraufwand werden wird.
Damit bekommt man die schlussendlich zumeist zur Einsicht.


Gruß Ziggi