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Kosten Schönheitsreperaturen

Verfasst: 21.02.2012 15:54
von Mholzmichel
Hallo Ihr :D
nachdem auch unser letzter Zögling ausgezogen ist will ich unsere Wohnung kpl. renovieren. D.h. mal wieder alles ausmalern.
Werden die Kosten für die Farbe vom Jubcenter übernommen. Ist ja eine im Mietvertrag geregelte Schäönheitsreperatur. Wir wohnen hier seit 11 Jahren, Erstbezug nach Komplettsanierung.
Danke für Eure Nachrichten
Mischl

Verfasst: 21.02.2012 23:20
von Melinde
Hallo Mholzmichel

Wie einem Urteil des BSG aus 2008 zu entnehmen ist sehe ich gute Chancen das euer Antrag vom Jobcenter bewilligt wird.

Wenn nicht, Widerspruch und ggf. Klage.

Gruss

und fröhliches Farbklecksen :)

Verfasst: 22.02.2012 09:38
von Mholzmichel
Im Endeffekt geht`s mir ja nur um das Material.
Hab letztens mal bei Hellw.... geguckt da kostet ein Eimer 36 €
Und 3 würde ich schon benötigen. Ich will auch nicht den Angebotsmist ranschmieren, das hab ich erst im Kinderzimmer gemacht (Aldi) Das Gelumpe stinkt und taugt nicht viel von der Oberfläche.
Übrigens können wir die Wohnung wenn wir es finanziell ermeckern können behalten (72 qm) nur bekommen wir eben 80€ weniger Miete.
Witzig finde ich nur dass trotdem die Heizkosten auf einmal als angemessen gelten und in den letzten Bescheiden immer gegaggert wurde das diese zu hoch sein. "Naja geh nicht zu deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst"
Zitat von meiner Oma (lebt aber ni mehr)
FormloserAntrag ?? 3 Eimer Farbe a......€
Kann ich auch für das WZ die Auslegeware beantragen, die muss auch raus.
11 Jahre da wird es Zeit.

Verfasst: 22.02.2012 10:03
von Melinde
Hallo Mholzmichel

Wenn die Auslegware zur Mietsache gehört und unter die Renovierungsklausel fällt sollte das ebenfalls bewilligt werden.

Formlos er Antrag genügt.

Gute Farbe zahlt sich immer aus, haltbar und ansehnlich über Jahre (wenn nicht nach auszug der "Zöglinge" die Erwachsenen tapetenkritzeln. :lol:

Gruss

Verfasst: 22.02.2012 10:09
von Mholzmichel
Dankescheen :lol:

Verfasst: 22.02.2012 11:01
von Mholzmichel
Guck mal bitte in PN :oops:

Verfasst: 22.02.2012 11:33
von Melinde
erledigt :)

Verfasst: 16.03.2012 16:01
von Mholzmichel
Bild

Übrigens ist wieder Krötenwanderung, denn die wandern von Deutschland nach Griechenland

Verfasst: 16.03.2012 22:37
von Ziggi
Oh Mholzmichel,

hatte das ja garnicht mitbekommen, wieso auch immer. Nunja hab mir mal grad Gedanken gemacht und wenn es mich betreffen würde dann sähe mein Wiederspruch so aus:
M Holzmichel Bewohnte Strasse 99
OrtOder Stadt den 17,03,2012



Landratsamt Erzgebirgskreis
Strasse 88

09123 Wo Auch immer


Wiederspruch gegen Ihre Entscheidung vom 14,03,2012 zugestellt am 16,03,2012 Hier Ablehnung übernahme Renovierungskosten.

Sehr geehrte Frau xxxxxx, sehr geerte Damen und Herren,

hiermit wiederspreche ich Ihrer Entscheidung vom 14.03.2012

zur Begründung:
Ich hatte seinerzeit einen Antrag auf „Renovierung“ meiner gesamten Wohnung, incl. Austausch des ab gewohnten Bodenbelages, gestellt.
Wie ich Ihrer Ablehnung entnehme scheint es sich hier um ein Missverständnis zu handeln, da Sie ja einer Renovierung der kompletten Wohnung nicht zustimmen. Leider scheint Ihrem Hause die Entscheidung des Hiesigen Bundessozialgerichtes(2008) in Sachen derer Vollrenovierung nicht geläufig zu sein. Es wurde für Recht entschieden das Renovierungsarbeiten in vollem Umfang zu Unterkunftskosten nach §22 SGB II zählen (Zitat)
„Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006 verurteilt, den Klägern Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 445,15 EUR zu gewähren; es hat die Berufung zugelassen (Urteil vom 7. Juni 2006). Zur Begründung hat das SG ua ausgeführt: Die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen seien gemäß § 22 Abs 1 SGB II zusätzlich zu den Regelleistungen zu gewähren und durch diese nicht abgegolten. § 22 SGB II erfasse die laufenden und einmaligen Aufwendungen für eine Unterkunft, in der Regel also die Miete nebst Betriebskosten, die jeweiligen Abrechnungsbeträge und die Aufwendungen für periodische Schönheitsreparaturen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen habe zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in einem Beschluss vom 21. November 2005 (L 8 SO 118/05 ER) dargelegt, dass sich Schönheitsreparaturen nicht unter die Begriffe Reparatur oder Instandhaltung fassen ließen. Instandhaltungen umfassten das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Letztlich seien die Kosten der Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft zu betrachten und in vollem Umfang zu übernehmen. Das LSG Niedersachsen-Bremen habe die zum SGB XII ergangene Rechtsprechung auch für das SGB II übernommen; dieser Rechtsauffassung schließe sich die Kammer an.“(Zitat Ende)

Somit ist meine Rechtsauffassung entsprechend und ich erbitte den Bescheid auch dahingehend abzuändern. Ich Erwarte Ihren Widerspruchsbescheid bis Spätestens zum 03,04,2012(Datiert 16 Tage nach Briefdatum)

Hochachtungsvoll

_________________
M. Holzmichel
Nun kannst du daraus einen für dich passenden Wiederspruch formulieren oder auch einen überprüfungsantrag nach §44 SGB X daraus formulieren. Das bleibt ja dir überlassen.


LG Ziggi

Verfasst: 22.03.2012 02:06
von DjTermi
So, dann mal ich XD

Kosten einer Schönheitsreparatur können als einmalige Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden, wenn hierfür eine mietrechtliche (zivilrechtliche) Grundlage vorliegt.

Danach ist ein Anspruch auf eine Kostenübernahme für heitsreparaturen gegeben, wenn der Mietvertrag die Verpflichtung des Mieters hin-sichtlich einer Schönheitsreparatur vorsieht, eine Vereinbarung den Mieter wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder zur Tragung der anteiligen oder vollstän-digen Kosten verpflichtet und die Maßnahme aufgrund des Abnutzungszustandes der Wohnung erforderlich ist, d. h., es liegt tatsächlich ein Renovierungsbedarf vor.

Kosten für Schönheitsreparaturen können anfallen bei einem Wohnungswechsel (Ein-zugs- oder Auszugsrenovierung) und während der laufenden Nutzung der Mietsache.

Besteht ein Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für eine Schönheitsreparatur, gilt für die Durchführung einer Wohnungsrenovierung der Vorrang des Selbsthilfeprinzips.

Wird von den Leistungsberechtigten glaubhaft eingewendet, dass die Renovierungsarbeiten nicht selbst durchgeführt werden können (z.B. aus gesundheitlichen Gründen), sind sie auf die Inanspruchnahme von Hilfe durch Andere (Verwandten, Be-kannten, Nachbarn) zu verweisen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei Krankheit oder Behinderung) kann, wenn auf keine Verwandten und Bekannten zu-rückgegriffen werden kann, ein Fachbetrieb beauftragt werden.

Materialkosten sind im angemessenen Umfang zu übernehmen.
Von den Schönheitsreparaturen nicht erfasst sind die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen. Diese sind vom Vermieter zu tragen.

Gruß

Verfasst: 19.06.2012 10:09
von Mholzmichel
Natürlich wurde mein Antrag erstmal abgelehnt, worauf ich Widerspruch einelgte.
Daraufhin hab ich heute Antwort bekommen (lach)
"Bitte reichen Sie die Kaufbelege für das verwendete Mat. im Original zur Prüfung noch ein"

Merken die`s noch. Wovon sollte ich beim Regelsatz was kaufen???

Verfasst: 19.06.2012 19:17
von Ziggi
Kopf Hoch...

also ich Denk du solltest nun Fragen wieviele Monate du nun von der Regelleistung die Materialien zusammentragen sollst....

ma schaun wie man darauf reagiert....

Neee im ernst, schreib denen doch, das du dich von der Regelleistung nicht in der Lage sahst einen Einkauf der Materialien zu Kaufen und darum nur einen Matreialzettel mit Preisen zulegst. Darum Bittest dir das Geld zu überweisen um dann die Materialienb einkaufen zu können.


Und bitte vergiss nicht, keinerlei Angebotsware auf dem Zettel, denn Angebotsware können wir uns nicht leisten ;)


LG ziggi

Verfasst: 20.06.2012 07:20
von Mholzmichel
Hi,
ich hatte denen eine Aufstellung geschickt,

So etwa

Hiermit beantrage ich erstmalig die Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen in unserer Wohnung.

Kostenaufstellung

3 Wandfarbe weiss a 36 € 108.00 €
Bodenbelag Wohnzimmer m² 10 € 200.00 €
Kleinmat. (Klebeband, Abdeckfolie 10 € 10. 00 €




bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18.06.2012 teile ich Ihnen mit, dass mir noch keine Kaufbelege vorliegen, da ich das Material erst nach Zusicherung einer Kostenübernahme kaufen kann, bzw. die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt wurden.

Verfasst: 20.06.2012 21:26
von Ziggi
Daumen Hoch...

so hätt ich das auch gemacht...

wird hoffentlich wer merken und dir wenigstens nen Teil des Geldes zukommen lassen.

LG Ziggi

Verfasst: 06.07.2012 08:05
von Mholzmichel
http://s1.directupload.net/file/d/2943/wehrihcv_pdf.htm

Sind das nicht V...er.
Erst wolln se den Mietvertrag, dann die Qittungen und dann wird`s abgelehnt.
Ein Glück nur dass ich keine Rechnungen hatte, sonst wär ja bestimmt die Frage gekommen , na wo hat er denn die Kohle her ?
Das ist ein blödes Volk.[/url]

Verfasst: 06.07.2012 18:36
von Ziggi
Mh *Kopfkratz* ...


also was steht denn dazu in deinem Mietvertrag?
kannst du den in diesem Abschnitt/§ X hier auch Uploaden? weil dann kann man sich da villeicht ein reim drauf machen...

Weil wenn Ihr starre Fristen zur Renovierung habt, kann das ja sogar stimmig sein... also die Ablehnung.


Ähm, mir fällt gerade auf, die müssen in dem Wiederspruchsbeschied das Urteil aufführen, ein Verweis auf BSG2008 ist unzureichend in der Begründung.
Es gibt das meines wissens nach nur zwei und beide sind durchweg Positiv!!!
Guckst du
Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 31/06 R:
Kosten für rechtskräftig mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zusätzlich zu übernehmen.

- Urteil vom 16.12.2008,Az. B 4 AS 49/07 R:
Kosten für rechtskräftig mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zusätzlich zu übernehmen. Renovierungskosten sind dabei unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft zu betrachten.
Auch das Urteil ist sehr interresant... B 11b AS 31/06 R
LG Ziggi
Leitsätze

Mietvertraglich vereinbarte monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen fallen unter die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; insoweit ist kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur" in Abzug zu bringen.

Verfasst: 07.07.2012 09:11
von Mholzmichel

Verfasst: 07.07.2012 10:10
von Ziggi
Ohoh Mholzmichel,

so ungerne ich das hier jetzt schreib, der Vermieter hat eine nach BGH mehfach Geurteilte NICHT WIRKSAME Klausel im Mietvertrag.

Laut diesem schuldest DU keinerlei Renovierung...

OK, nu iss guter Rat Teuer, denn nach gegebener Rechtslage wäre dein Vermieter für die Renovierungen in vollem Umfang in anspruch zu nehmen.
Lies ma das hier, da Stehen die Urteile Mietrecht und "Schönheitsreparaturen" drinne. Der bei dir im Vertrag Stehende §11 Strotzt vor Ungültigkeit...
jetzt bleibt nur zu hoffen das da auch die Salvatorische klausel enthalten ist, denn ansonsten iss ja ma der ganze Vertrag hinfällig oder besser ungültig.

LG ziggi

@DjTermi, hast du ne Idee was man da noch machne kann???
Dahrlehensweise, könnt man doch machen oder???

Verfasst: 07.07.2012 12:51
von Mholzmichel
Na ich wüürd mal sagen A.. lecken.
Farbe hab ich gekauft und die Auslegware hol ich mir auch noch. Das Volk hinter den Schreibtischen kann mich mal kreuzweise.
Trotzdem vielen Dank.
Wenn ich nämlich die Zeit für`s Wiedersprüche schreiben rechne kann ich auch die Bude ausmalen :D
Als kleiner Mann ob mit oder ohne Arbeit bist Du in dem Staat der letzte Husten.

Verfasst: 07.07.2012 22:28
von Ziggi
Och du,

ich würd jetzt einfach ma Frech die Quittungen einreichen und um Auszahlung bitten ;)


LG und lass dir die gute Laune nich versauen

ziggi