IFG-Anfragen
Verfasst: 13.12.2011 17:25
Interne Richtlinien und Verwaltungsanweisungen zu einmaligen Beihilfen und unabweisbaren Bedarfen waren und sind nur in den seltensten Fällen öffentlich zugänglich, sie werden wie „Geheimpapiere“ unter Verschluss gehalten.
Betroffenen wird so der Einblick darüber verwehrt, was z.B. bei Erstausstattung einer Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen konkret zu genehmigen ist.
Doch diese Geheimniskrämerei hat nun ein Ende.
SGB II § 50 (4) Satz 2ermöglicht jedem einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. In welcher Form das geschieht richtet sich nach den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
Das funktioniert auch über diese website "Frag den Staat"
Möglichst viele Menschen sollten über dieses Portal den Prüfbericht des Bundesarbeitsministeriums zu Ein-Euro-Jobsanfordern.
und hier mitzeichnen
Gruss
Betroffenen wird so der Einblick darüber verwehrt, was z.B. bei Erstausstattung einer Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen konkret zu genehmigen ist.
Doch diese Geheimniskrämerei hat nun ein Ende.
SGB II § 50 (4) Satz 2ermöglicht jedem einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. In welcher Form das geschieht richtet sich nach den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
Das funktioniert auch über diese website "Frag den Staat"
Möglichst viele Menschen sollten über dieses Portal den Prüfbericht des Bundesarbeitsministeriums zu Ein-Euro-Jobsanfordern.
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Gruss