Hallo torsten
Hast richtig gelesen, brauchst auch nur abwarten ob man das auch wie geplant umsetzt.
Das Warmwasser wird nach dem neuen SGB II jetzt von den KdU erfasst und mit diesen ausgezahlt. Wenn Heizungsanlage auch das warme Wasser erzeugt.
Macht man Warmwasser mit einer dezentralen Anlage (z.B. Durchlauferhitzer oder Boiler) dann gibt es einen Mehrbedarf für die Warmwasserkosten der aus den einzelnen Regelbedarfsstufen als unterschiedlicher Prozentwert herausgerechnet wird.
Nachlesbar in der vom Bundestag beschlossenen Fassung SGB II:
§ 21 Mehrbedarfe.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden.
Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
Hier mal eine Tabelle:
http://www.loaditup.de/files/589739.pdf
Wenn bisher Warmwasserpauschalen bei den KdU herausgerechnet wurden und das vom Regelsatz gezahlt werden musste gibt es rückwirkend ab 1.1.2011 eine Rückzahlung über die Beträge denn:
SGB II § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.
Gruss