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Überprüfungsantrag

Verfasst: 29.11.2009 21:21
von Corica
stellt bitte alle einen überprüfungsantrag
gemäß § 44 SGBx bei eurer ARGE.
der antrag muß vor dem urteil des BU efg gestellt
werden.
Das urteil ob es geld ab 2005 gibt kommt im januar
februar.
wer keinen antrag, wiederspruch gestellt hat bekommt
kein geld.

lg dieter

Re: Überprüfungsantrag

Verfasst: 29.11.2009 21:40
von Corica
Corica hat geschrieben:stellt bitte alle einen überprüfungsantrag
gemäß § 44 SGBx bei eurer ARGE.
der antrag muß vor dem urteil des BU efg gestellt
werden.
Das urteil ob es geld ab 2005 gibt kommt im januar
februar.
wer keinen antrag, wiederspruch gestellt hat bekommt
kein geld.

lg dieter
zur verständigung:
es geht um die regelleistungen §§ 20 und 28 SGB II
ob sie mit dem grundgesetz vereinbar sind.
bei antragstellung bekommt ihr bis 2005 geld nachgezahlt.

LG dieter

Verfasst: 29.11.2009 22:31
von kettelmaus
Huhu

Ich bin blond :!:

Worum geht es hier :?: :roll:

Verfasst: 29.11.2009 22:43
von Corica
kettelmaus hat geschrieben:Huhu

Ich bin blond :!:

Worum geht es hier :?: :roll:
du hast pn

Verfasst: 29.11.2009 22:54
von Ziggi
Also für alle die Blond sind
Huhu

Ich bin blond Exclamation

Worum geht es hier Question Rolling Eye

Das BSG Entscheidet im Januar oder Februar über die Verfassungsmäsigkeit der Regelsätze.
Geklagt wurde wegen der Sätze für Kinder, dabei hat das Gericht festgestellt das der Gesetzgeber irgendwie nicht rechnen konne oder wollte . Siehe :
Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu den Regelleistungen hat einer der Kläger eine umfassende Stellungnahme in Auftrag gegeben. In dieser wird von Rüdiger Böker (Dipl. Kaufmann und Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.V.) die Stellungnahme der Bundesregierung zur Ermittlung der Höhe der Regelleistungen zerpflückt.
Deshalb muß, sofern ein Antrag gestellt wurde( vor Gerichtsentscheid)
das Amt alle fälle( die antrag gestellt haben) Prüfen und :
Diese Entscheidung kann unter Umständen auch Auswirkungen für die Vergangenheit haben. Wir stellen die notwendigen rechtlichen Schritte vor, um rückwirkend Ansprüche geltend zu machen.
Mehr Info's:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
dort auch :arrow: Muster- überprüfungsanträge, erklärungen, und, und, und


Ziggi

Hoffe

Verfasst: 29.11.2009 23:00
von Corica
ziggi ! nicht nur kinder.

LG dieter

Verfasst: 30.11.2009 00:52
von Ziggi
Corica,
ich hab nix anderes geschrieben
ziggi ! nicht nur kinder.
Das BSG Entscheidet im Januar oder Februar über die Verfassungsmäsigkeit der Regelsätze. ..................................
Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu den Regelleistungen hat einer der Kläger eine umfassende Stellungnahme in Auftrag gegeben. In dieser wird von Rüdiger Böker (Dipl. Kaufmann und Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.V.) die Stellungnahme der Bundesregierung zur Ermittlung der Höhe der Regelleistungen zerpflückt.
Ok ich hatte mich evtl. etwas misverständlich ausgedrückt.

Also Geklagt wurde wegen der Regelsätze für Kinder aber das Gericht hat im Rahmen dieser Prüfung festgestellt das es Erhebliche Unstimmigkeiten in der ganzen Berechnung aller Regelsätze gibt. Also auch derer der Erwachsenen. :idea:

Besser so?

Gruß Ziggi

Verfasst: 30.11.2009 19:55
von Ziggi
Ich wurde gebeten diese Überprüfungsanträge hier abzulichten.
also:
Anbei die Überprüfungsanträge für SGB 2 und SGB 12

für SGB 2
Wichtige Hinweise für Alg II-Bezieher/innen zum Überprüfungsantrag

· Der Überprüfungsantrag muss bis vor der Urteilsverkündigung des Bundesverfassungsgerichts eingelegt worden sein. Diese wird im Januar/Februar 2010 erwartet. Der Überprüfungsantrag sollte bis Ende Dezember 2009 gestellt sein, da er dann auch noch bis zum Jahr 2005 zurückwirkt. Wird er später gestellt, wirkt er nur bis 2006 zurück. Nach Urteilsverkündung durch das BVerfG ist ein Überprüfungsantrag nicht mehr möglich.

· Sollte der Überprüfungsantrag abgelehnt werden, auch der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid notwendig, um das Verfahren offen zu halten. Wenn die Behörde lediglich mitgeteilt hat, dass sie mit der Entscheidung noch bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten will, ist kein Widerspruch notwendig.

§ Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail genügt nicht! Bei Fax sollte gleichzeitig das Original per Post zugesandt oder direkt abgegeben werden, da eine kopierte Unterschrift nicht eigenhändig ist. In diesem Fall auf beiden Fassungen die Angabe "vorab per Fax" hinzufügen.

§ Lassen Sie sich den Eingang des Überprüfungsantrags/ Widerspruchs beim Amt auf einer Kopie schriftlich bestätigen oder schmeißen Sie den Widerspruch nur mit einem Zeugen ein. Um den Anspruch auf Nachzahlung zu sichern, müssen Sie im Zweifel den Zugang der Schreiben beim Amt beweisen.

§ Beratung im Einzelfall kann von Tacheles e.V. bei den Überprüfungs- und Widerspruchsverfahren aufgrund der BVerfG-Entscheidung nicht geleistet werden. Hier wenden Sie sich bitte an örtliche Beratungsstellen oder Anwälte (www.my-sozialberatung.de ).

§ Es ist nicht sicher, dass es ausgehend von der BVerfG-Entscheidung rückwirkend Geld gibt. Die Chance ist nicht sehr groß, aber sie besteht. Vor diesem Hintergrund ist allen, die sich solche Ansprüche sichern wollen, zu raten einen Überprüfungsantrag/Widerspruch einzulegen. Sollte nachgezahlt werden, dann nur in den Fällen in denen ein Überprüfungsantrag/Widerspruch eingelegt wurde (für die jeweiligen Zeiträume).

§ Dieses Blatt ist für Ihre eigenen Unterlagen bestimmt. Senden Sie nur das nachfolgende Blatt an die Behörde.

§ Passen Sie bitte das Musterschreiben an den entsprechenden Stellen an Ihre Verhältnisse an.

______________________ _______________,2009
______________________
______________________



An: (Behörde)
______________________
______________________
______________________



Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB II-Bewilligungsbescheide
BG-Nummer:______________________


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich / meine Familie / Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehe/n seit dem / oder ca. seit
__________________ Leistungen nach dem SGB II / Arbeitslosengeld II. Die Höhe des Bedarfs wurde von Ihnen u.a. auf der Grundlage der Regelleistungen nach §§ 20, 28 SGB II ermittelt.

Für alle Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die Sie für diesen Zeitraum erlassen haben und die bereits bestandskräftig sind, beantrage ich hiermit eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X.

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20.10.2009 mündlich verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen LSG und vom BSG vorgelegten Vorlagebeschlüsse in denen jeweils gemäß dem Art. 100 GG zu prüfen ist, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In der Verhandlung betonte das Gericht ausdrücklich, dass neben den Regelleistungen für Kinder auch die Regelleistungen für Erwachsene überprüft werden.

Unter Bezug auf die Vorlagebeschlüsse der beiden Gerichte in den Ausgangsverfahren bin ich der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide möglicherweise rechtswidrig sind und eine höhere Leistung an mich zu zahlen gewesen wäre. Auch bezieht sich der Überprüfungsantrag auf eine etwaige für verfassungswidrig erklärte teilweise oder gänzliche Anrechnung des Kindergeldes (§ 11 Abs. 1 SGB II) und in der Höhe zu geringe oder unberücksichtigte einmalige Bedarfe. Dies bezieht sich auch auf eine zu geringe oder unberücksichtigte Leistung für Stromkosten, Warmwasserkosten, wachstumsbedingten Kleidungsbedarf für Kinder/Jugendliche und den Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder § 30 SGB XII.

Mit meinem heutigen Überprüfungsantrag komme ich der Ausschlussregelung des § 40 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III zuvor (BSG, 08.02.2007, B 7a AL 2/06 R, Rz.15 und 16). Der Ausschluss gilt nur, wenn der Überprüfungsantrag nach der Verkündung durch das BVerfG gestellt wurde.

Ferner bitte ich um eine Verzinsung etwaiger Nachzahlungsbeträge nach § 44 Abs. 1 SGB I.

Ich bitte um eine zeitnahe schriftliche Eingangsbestätigung dieses Antrages.

Soweit bereits ergangene Bewilligungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind, lege ich hiermit aus oben genannten Gründen Widerspruch gegen sie ein bzw. erweitere schon eingelegte Widersprüche oder andere Rechtsbehelfe aus oben genannten Gründen um die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung.

Sollte Ihrerseits die rückwirkende Berücksichtigung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung schon zugesichert worden sein, bezieht sich dieser (ergänzende) Überprüfungsantrag auch auf die Zeiträume vor und nach der Zusicherung.

Ferner beantrage ich hiermit, das Überprüfungsverfahren bis zur Entscheidung und Entscheidungsveröffentlichung des BVerfG ruhend zu stellen. Eine vorherige Entscheidung durch Ihre Behörde ist auf Grund der offenen Rechtsfrage unsinnig und würde meinerseits nur zu einem weiteren Widerspruch und evtl. Klage führen.

Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um eine ausführliche schriftliche Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X).

Insofern ich Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mit mehreren Personen bin, beantrage ich in deren Auftrag, als Bevollmächtigter der BG die Überprüfung der Leistungen (§ 13 Abs. 1 SGB X), in Bezug auf meine Kinder als deren gesetzlichen Vertreter. Die Bevollmächtigung wird zugesichert, sollte sie erforderlich sein, kann sie selbstverständlich auf Verlangen nachgewiesen werden (§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB X).


Mit freundlichem Gruß


_______________________
und den für SGB12
Zitat:
Wichtige Hinweise für SGB XII-Bezieher/innen zum Überprüfungsantrag

· Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft zunächst nur die SGB II-Regelleistungen. Da diese aber von den Sozialhilfe/ Grundsicherungsregelsätzen abgeleitet und die Beträge gleich sind, wird die BVerfG-Entscheidung in Teilen auch auf das SGB XII anzuwenden sein. Daher sollten SGB XII-Leistungsbezieher/innen Widerspruch einlegen.

· Der Überprüfungsantrag muss bis vor der Urteilsverkündigung des Bundesverfassungsgerichts eingelegt worden sein. Diese wird im Januar/Februar 2010 erwartet. Der Überprüfungsantrag sollte bis Ende Dezember 2009 gestellt sein, da er dann auch noch bis zum Jahr 2005 zurückwirkt. Wird er später gestellt, wirkt er nur bis 2006 zurück. Nach Urteilsverkündung durch das BVerfG ist ein Überprüfungsantrag nicht mehr möglich.

· Sollte der Überprüfungsantrag abgelehnt werden, auch der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid notwendig, um das Verfahren offen zu halten. Wenn die Behörde lediglich mitgeteilt hat, dass sie mit der Entscheidung noch bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten will, ist kein Widerspruch notwendig.

§ Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail genügt nicht! Bei Fax sollte gleichzeitig das Original per Post zugesandt oder direkt abgegeben werden, da eine kopierte Unterschrift nicht eigenhändig ist. In diesem Fall auf beiden Fassungen die Angabe "vorab per Fax" hinzufügen.

§ Lassen Sie sich den Eingang des Überprüfungsantrags/ Widerspruchs beim Amt auf einer Kopie schriftlich bestätigen oder schmeißen Sie den Widerspruch nur mit einem Zeugen ein. Um den Anspruch auf Nachzahlung zu sichern, müssen Sie im Zweifel den Zugang der Schreiben beim Amt beweisen.

§ Beratung im Einzelfall kann von Tacheles e.V. bei den Überprüfungs- und Widerspruchsverfahren aufgrund der BVerfG-Entscheidung nicht geleistet werden. Hier wenden Sie sich bitte an örtliche Beratungsstellen oder Anwälte (www.my-sozialberatung.de ).

§ Es ist nicht sicher, dass es ausgehend von der BVerfG-Entscheidung rückwirkend Geld gibt. Die Chance ist nicht sehr groß, aber sie besteht. Vor diesem Hintergrund ist allen, die sich solche Ansprüche sichern wollen, zu raten einen Überprüfungsantrag/Widerspruch einzulegen. Sollte nachgezahlt werden, dann nur in den Fällen in denen ein Überprüfungsantrag/Widerspruch eingelegt wurde (für die jeweiligen Zeiträume).

§ Dieses Blatt ist für Ihre eigenen Unterlagen bestimmt. Senden Sie nur das nachfolgende Blatt an die Behörde.

§ Passen Sie bitte das Musterschreiben an den entsprechenden Stellen an Ihre Verhältnisse an.
______________________ ______________,2009
______________________
______________________



An: (Behörde)
______________________
______________________
______________________



Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X für alle bereits bestandskräftigen SGB XII-Bewilligungsbescheide
Aktenzeichen: ________________________



Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich und ggf. die Mitglieder meiner Haushaltsgemeinschaft beziehen seit dem / oder ca. seit
__________________ Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII. Die Höhe des Bedarfs wurde u.a. auf der Grundlage der Regelsätze nach § 28 SGB XII und der RSV ermittelt.

Für alle Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die Sie für diesen Zeitraum erlassen haben und die bereits bestandskräftig sind, beantrage ich hiermit eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X.

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 am 20.10.2009 mündlich verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen LSG und vom BSG vorgelegten Vorlagebeschlüsse in denen jeweils gemäß dem Art. 100 GG zu prüfen ist, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Festlegung und die Höhe der Regelleistungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In der Verhandlung betonte das Gericht ausdrücklich, dass neben den Regelleistungen für Kinder auch die Regelleistungen für Erwachsene überprüft werden. Diese zunächst auf das SGB II bezogenen Prüfungen durch das BVerfG werden möglicherweise auch Auswirkung auf das SGB XII haben (§ 28 SGB XII).

Unter Bezug auf die Vorlagebeschlüsse der beiden Gerichte in den Ausgangsverfahren bin ich der Ansicht, dass die bisherigen Bewilligungsbescheide möglicherweise rechtswidrig sind und eine höhere Leistung an mich zu zahlen gewesen wäre. Auch bezieht sich der Überprüfungsantrag auf eine etwaige für verfassungswidrig erklärte teilweise oder gänzliche Anrechnung des Kindergeldes (§ 82 Abs.1 SGB XII) und in der Höhe zu geringe oder unberücksichtigte einmalige Bedarfe. Dies bezieht sich auch auf eine zu geringe oder unberücksichtigte Leistung für Stromkosten, Warmwasserkosten, wachstumsbedingten Kleidungsbedarf für Kinder/Jugendliche und den Mehrbedarf nach § 30 SGB XII.

Ferner bitte ich um eine Verzinsung etwaiger Nachzahlungsbeträge nach § 44 Abs. 1 SGB I.

Ich bitte um eine zeitnahe schriftliche Eingangsbestätigung dieses Antrages.

Soweit bereits ergangene Bewilligungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind, lege ich hiermit aus oben genannten Gründen Widerspruch gegen sie ein bzw. erweitere schon eingelegte Widersprüche oder andere Rechtsbehelfe aus oben genannten Gründen um die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelleistung.

Sollte Ihrerseits die rückwirkende Berücksichtigung der Bundesverfassungsgerichtsent­
scheidung schon zugesichert worden sein, bezieht sich dieser (ergänzende) Überprüfungsantrag auch auf die Zeiträume vor und nach der Zusicherung.

Ferner beantrage ich hiermit, das Überprüfungsverfahren bis zur Entscheidung und Entscheidungsveröffentlichung des BVerfG ruhend zu stellen. Eine vorherige Entscheidung durch Ihre Behörde ist auf Grund der offenen Rechtsfrage unsinnig und würde meinerseits nur zu einem weiteren Widerspruch und evtl. Klage führen.

Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um eine ausführliche schriftliche Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X).

Insofern ich Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft bin, beantrage ich in deren Auftrag, als Bevollmächtigter die Überprüfung der Leistungen (§ 13 Abs. 1 SGB X), in Bezug auf meine Kinder als deren gesetzlichen Vertreter. Die Bevollmächtigung wird zugesichert, sollte sie erforderlich sein, kann sie selbstverständlich auf Verlangen nachgewiesen werden (§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB X).


Mit freundlichem Gruß


_____________________
(Haushaltsvorstand)

Überprüfungsantrag

Verfasst: 17.12.2009 11:17
von Cars
Ich bin im Sommer bei meinen Eltern ausgezogen ,meine Eltern haben den ANtrag gestellt und meinen Namen dazu getan ,oder muss ich einen eigenen Antrag ausfüllen.Damit ich diese Chance habe was bekommen ,oder ist das Ok wenn ich in meinen Antrag bei meinen Eltern drinstehe.
Hoffe um Hilfe
Danke schön

Verfasst: 17.12.2009 11:38
von Ziggi
Hallo Cars,

hats du nach deinem Auszug eigene ALG 2 Leistungen erhalten?
wenn ja, dann solltest du auf jeden fall einen Antrag stellen.

Der Überprüfungsantrag, der von Deinen Eltern gestellt wurde, ist der von dir mit Unterschrieben? wenn ja gut
wenn nein:
die Vertretungsvermutung besagt zwar das nur einer mit der ARGE zu tun hat ABER Bei Wiedersprüchen, SG-Verfahren oder Überprüfungsanträgen muß jeder für sich ( mit ausnahme von Kindern unter 15) einen Antrag Stellen, deshalb, wenn du nicht mit Unterschrieben hast und nicht unter 15 warst, dann eigener Antrag.

OK? Lies evtl. noch diese Seite durch :arrow: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... chern.aspx

Gruß Ziggi

Verfasst: 17.12.2009 15:44
von Cars
Hab mit Unterschrieben den Antrag.
Danke für die schnelle Antwort!

Verfasst: 17.12.2009 15:49
von Ziggi
Keine Ursache

Geruhsames Weihnachtsfest wünsch ich.

Gruß Ziggi

Was soll ich jetzt machen!

Verfasst: 18.12.2009 13:10
von Cars
Habe heute vom Job-Center einen Schreiben bekommen wegen den Überprüfungsantrag !

Hier der Brief:

Betreff: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
hier: Ihr Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X vom 11.12.09

Sehr geehrter Herr ..........,
Ihr Überprüfungsantrag ist am 11.12.2009 im Job Center E..... eingegangen.

Da das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend über die Höhe der Regelsätze geurteilt hat,kann über Ihren Überprüfungsantrag derzeit noch nicht entschieden werden.

Das Job Center E.......wird unaufgefordert auf Ihren Antrag auf Überprüfung zurückkommen,sobald ein abschließendes Urteil des Bundesverfassungsgericht vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Job Center E........

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam.

Jetzt meine Frage an euch ,Wie soll ich weiterangehen?

Soll ich einen Widerspruch einlegen?Oder ist das mit diesem Schreiben Ok,und jetzt warten bis das Urteil endgültig ist,und das Amt meldet sich von alleine !

Und wann entscheidet das Gericht???

Bitte um Eure Hilfe! Ein Danke schön im Voraus.

Re: Was soll ich jetzt machen!

Verfasst: 18.12.2009 13:24
von Corica
Cars hat geschrieben:Habe heute vom Job-Center einen Schreiben bekommen wegen den Überprüfungsantrag !

Hier der Brief:

Betreff: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
hier: Ihr Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X vom 11.12.09

Sehr geehrter Herr ..........,
Ihr Überprüfungsantrag ist am 11.12.2009 im Job Center E..... eingegangen.

Da das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend über die Höhe der Regelsätze geurteilt hat,kann über Ihren Überprüfungsantrag derzeit noch nicht entschieden werden.

Das Job Center E.......wird unaufgefordert auf Ihren Antrag auf Überprüfung zurückkommen,sobald ein abschließendes Urteil des Bundesverfassungsgericht vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Job Center E........

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam.

Jetzt meine Frage an euch ,Wie soll ich weiterangehen?

Soll ich einen Widerspruch einlegen?Oder ist das mit diesem Schreiben Ok,und jetzt warten bis das Urteil endgültig ist,und das Amt meldet sich von alleine !

Und wann entscheidet das Gericht???

Bitte um Eure Hilfe! Ein Danke schön im Voraus.
du kannst doch lesen abwarten.
ich hoffe das alle diesen antrag eingereicht haben.
LG Dieter

Verfasst: 18.12.2009 14:20
von Cars
Also keinen Widerspeuch !!!

Verfasst: 18.12.2009 15:01
von Ziggi
du kannst doch lesen abwarten.
ich hoffe das alle diesen antrag eingereicht haben.
LG Dieter
Ja, kein Wiederspruch :!::!::!:

Dir wurde geschrieben das das Amt ohne jede weitere aufforderung den Ü-antrag bearbeitet,sobald das Hohe Gericht ( anfang 2010, also bis etwa März/April) ein Urteil gefällt hat.

Solange mußt du eben wie all die Anderen Warten,seiFroh,andere haben einen ablehnenden Bescheid erhalten und müssen nun vor Gericht gehen,in einer sache die noch nicht entgültig entschieden ist.


Gruß Ziggi

Verfasst: 18.12.2009 15:36
von Cars
Danke für Eure Hilfe,kenn mich nicht so aus mit Gesetzen, da bin ich auch sehr Froh wenn man Hilfe vom Forum wie hier bei Euch bekommt.
Ich wünsche alle einne gesegneten Weihnachten und einen schönen Rutsch ins Neue JAhr

Verfasst: 18.12.2009 16:03
von Ziggi
Kein Problem,

wir Helfen gerne wenn wir können.

Schönes Weihnachtsfest und guten Rutsch

Gruß Ziggi

Verfasst: 19.12.2009 22:37
von maria1106
Sorry aber ich bin so gar nicht mehr auf dem Laufenden...
Und wenn man nun keinen Überprüfungsantrag stellt bekommt man kein Geld rückwirkend also gar nichts ? Richtig ?
Aber wenn der Regelsatz angehoben wird schon oder wie ?
LG
Silvia

Verfasst: 20.12.2009 00:37
von Ziggi
Sorry aber ich bin so gar nicht mehr auf dem Laufenden...Kommt vor
Und wenn man nun keinen Überprüfungsantrag stellt bekommt man kein Geld rückwirkend also gar nichts ? Richtig ? JA :!:
Aber wenn der Regelsatz angehoben wird schon oder wie :?: was meinst du damit :?:
Nur wer Ü-Antrag stellt hat eine Chance, wen das BSG positiv Urteilt, eine Regelsatzanpassung auch rückwirkendzu erhalten, aber nur wenn entsprechendes von BSG Geurteilt wird.

Gruß Ziggi

Verfasst: 29.01.2010 00:44
von Mounique11
Vielen Dank erstmal das Ihr den Überprüfungsantrag hier reingestellt hattet.
Ich hatte meinem am 11. Dezember abgegeben und bekam heute nun dieses Schreiben:

Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 01.01.0110
gemäß §44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X

Sehr geehrte Frau ....

mit Ihrem Schreiben vom 11.12.2009 haben Sie die Überprüfung aller bereits bestandskräftigen Bescheide beantragt. Meine Überprüfung hat jedoch ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden sind.

Bis zu einer ggf. anders lautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes haben die Bundesagentur für Arbeit und die von ihr beauftragten Grundsicherungsstellen von der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regelung auszugehen und ihre Verwaltungsentscheidungen auf dieser Grundlage zu treffen. Dies gilt auch für die Entscheidung über Anträge auf Überprüfung von bereits rechtskräftigen Entscheidungen nach §44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Verfahrensweise stimmt mit der Regelung des § 330 Abs. 1 SGB III überein, die gemäß §40 Abs. 1 SGB II auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt. Danach sind für den Fall, dass eine gesetzliche Bestimmung für verfassungswidrig erklärt wird, bestandskräftige Entscheidungen nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zurückzunehmen.
Sollte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dennoch eine rückwirkende Erhöhung der allgemeinen Regelleistung aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich sein, so liegt es in der Verantwortung des Gesetzgebers, hierfür die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§44 Abs. 1 Satz 1 SGB X)

Da in Ihrem Fall weder das Recht unrichtig angewandt wurde, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, muss es bei meiner Entscheidung verbleiben.

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit ..... einzureichen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem dieser Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist.


Mit freundlichen Grüßen
.....



Vielleicht kann mal jemand drüber schauen ob dies so in Ordnung ist.
Dankeschön schon mal im Vorraus. Möchte mich nur Absichern.
Nicht das ich das falsch interpretiere.

Verfasst: 29.01.2010 02:10
von DjTermi
Hallo,
das ist zum größten Teil ein Standard schreiben das so raus geht wenn der SB bzw. die ARGe meint Richtig gehandelt zu haben. Solltest Du der Meinung sein was dies nicht Richtig sei was dort geschildert wurde, ist nur noch der gang zum Sozialgericht eine Lösung, aber dies bitte mit Anwalt.

Gruß

Verfasst: 29.01.2010 08:43
von Ziggi
Hallo Mounique11,
hallo DjTermi,

Korrekt wäre gewesen:
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( SGB II)Grundsicherung für Arbeitsuchende
Antrag gemäß §44 SGB X vom 30.12.09 u.a. hinsichtlich der ab Leistungsbewilligung
berücjsichtigten Regelleistung(en) für bereits bestandskräftige Bescheide;


Sehr geehrte Frau xxxx, sehr geerter Herr xxx,

das ergebnis Ihres Überprüfungsantrages und des o. g. Wiederspruchs hängt von dem
Ausgang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab.

Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird dann das Amt für
Soziale Arbeit über den Überprüfungsantragund den o. g. Wiederspruch unter
Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entscheiden.

Mit Freundlichen Grüssen

im Auftrag


XXX
Die Optionkommune Wiesbaden hat uns (am 14.01.) so Geantwortet, ich denke so sollte eine Antwort auch sein.

Gegen die entscheidung von deiner ARGE würde ich Wiederspruch einlegen, mit der Begründung das die Entscheidung der Arge mit keinem Wort auf die im Überprüfungsantrag gegebene Begründung eingeht.
Wäre darauf eingegangen worden hätte lediglich eine Eingangsbestätigung mit dem hinweis das eine Entscheidung erst nach Urteilsverkündung möglich ist.
Also ähnlich wie ich es bekommen habe.
Vorher solltest du dir oben noch einmal durchlesen wie man vorgehen sollte,
· Sollte der Überprüfungsantrag abgelehnt werden, auch der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid notwendig, um das Verfahren offen zu halten.
bei euch
Wenn die Behörde lediglich mitgeteilt hat, dass sie mit der Entscheidung noch bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten will, ist kein Widerspruch notwendig.
bei mir.
§ Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail genügt nicht! Bei Fax sollte gleichzeitig das Original per Post zugesandt oder direkt abgegeben werden, da eine kopierte Unterschrift nicht eigenhändig ist. In diesem Fall auf beiden Fassungen die Angabe "vorab per Fax" hinzufügen.
das hatte ich ja mit rüber kopiert.

Gruß und viel erfolg Ziggi

Verfasst: 29.01.2010 12:00
von DjTermi
Korrekt wäre gewesen:]Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( SGB II)Grundsicherung für Arbeitsuchende
Antrag gemäß §44 SGB X vom 30.12.09 u.a. hinsichtlich der ab Leistungsbewilligung
berücksichtigten Regelleistung(en) für bereits bestandskräftige Bescheide
Und wo bitte ist da nun der unterschied? In beiden ist der Inhalt im WESTLICHEN das gleiche.

Verfasst: 29.01.2010 12:34
von Ziggi
Unterschied:
Meine Überprüfung hat jedoch ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden sind.
wird dann das Amt für
Soziale Arbeit über den Überprüfungsantrag und den o. g. Wiederspruch unter
Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entscheiden.
Gruß Ziggi

Verfasst: 29.01.2010 13:01
von Taysal
Äh, also ich habe den Überprüfungsantrag eingereicht (wie in der Vorlage) und nun von der Widerspruchsstelle einen Bescheid bekommen in dem steht: "Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen".

Was soll ich denn nun machen? Ich habe ja einen Überprüfungsantrag gestellt und keinen Widerspruch eingelegt. Oder ist es das Selbe? Muss ich nun vors Sozialgericht? Falls ich das nicht mache, gehen mir dann später eventuelle Ansprüche verloren, trotz von mir eingereichtem Antrag? Das wäre von der Arge ja dann ganz schön tricky.

Verfasst: 29.01.2010 13:32
von Taysal
Aha, gerade ein Update zum Thema gefunden:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... pdate.aspx

Ist für mich nun die Frage, on ich die Klage mit oder ohne Anwalt einreichen sollte. Tipps?

Verfasst: 29.01.2010 13:56
von DjTermi
Sorry ich sage lieber nichts mehr dazu, dass ist mir zu Heiß. Soweit ausm Fenster möchte ich mich nicht lehnen..

Verfasst: 29.01.2010 16:01
von Ziggi
Hallo Taysal,
Aha, gerade ein Update zum Thema gefunden:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... pdate.aspx

Ist für mich nun die Frage, on ich die Klage mit oder ohne Anwalt einreichen sollte. Tipps?
Das ist ganz alleine deine Entscheidung, kommt wohlauf dein Rechtsverständniss an, diese Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

So oder so, beides kann das richtige sein, lasse es "revue passieren" und entscheide deinen Weg.

Denn eins ist klar, hier geben sich alle Tipp,s entscheidungen treffen wir eben immer nur für uns.

Leider kann ich dazu nicht anderes Schreiben, einen rat dahingehend kann dir niemand geben lies alles nochmal genau durch und ..... deine Entscheidung.


Gruß Ziggi

Verfasst: 30.01.2010 10:34
von Mounique11
Erstmal Danke für eure Hilfe und euren Rat hier.

Ja ich dachte auch erst ich bekomme eine Eingangsbestätigung, meine Mutti hat am gleichen Tag in der selben Behörde genau denselben Antrag abgegebn.
Sie hatte so eine Eingangsbestätigung bekommen, wo auch dadrinnen stand das eben bis zu dem Urteil gewartet wird.

Nunja ich muss mir das in einer Musestunde nochmals durchlesen, so wie ich des richtig rausgelesen habe, wird ja nichts beanstandet solange nichts entschieden ist obwohle es auch schon komisch ist, das ja in dem Antrag drinnen stand, das er solange ruhend gestellt werden sollte.
Meine SB für Leistungen is nu ma nicht gerade die hellste, das weiß ich auch, muss ja aber damit leben.

Einen Widerspruch werde ich dann bestimmt erstmal einlegen, als Absicherung. Schaden kanns ja nicht, denke ich mal.

Trotzdem Danke für euren Rat

Verfasst: 04.02.2010 17:09
von Taysal
Hallo Taysal,
Aha, gerade ein Update zum Thema gefunden:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu ... pdate.aspx

Ist für mich nun die Frage, on ich die Klage mit oder ohne Anwalt einreichen sollte. Tipps?
Das ist ganz alleine deine Entscheidung, kommt wohlauf dein Rechtsverständniss an, diese Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

So oder so, beides kann das richtige sein, lasse es "revue passieren" und entscheide deinen Weg.

Denn eins ist klar, hier geben sich alle Tipp,s entscheidungen treffen wir eben immer nur für uns.

Leider kann ich dazu nicht anderes Schreiben, einen rat dahingehend kann dir niemand geben lies alles nochmal genau durch und ..... deine Entscheidung.
Ich wollte keine Entscheidung, sondern Tipps. Entscheidungen treffe ich selber. :)

Hätte ja sein können, dass einer schon was gemacht hat und dann sagt: "Also, ich habe in meinem Fall blablabla gemacht". Geteilte Erfahrungen helfen ja auch bei einer Entscheidungsfindung. Aber in der Verantwortung stehe ich da schon selber, die kann mir niemand abnehmen. Das ist mir schon klar. :)

Überprüfungsantrag

Verfasst: 09.02.2010 13:43
von Cars
Hallo liebe Freunde,
jetzt wurde heute das Urteil in Karlsruhe gesprochen!
Was bedeutet das für den überprüfungsantrag denn wir alle gestellt haben.Sollen Wir jetzt bis zum 31.12.2010 warten bis unser Land Deutschland ein neues konzept für Hartz 4 bearbeitet hat.

Habe auch im Fernsehen gelesen,das man irgendwas stellen (beantragen)kann!

Würde mich sehr freuen wenn ich von euch eine Antwort bekomme

Mit freundlichen Grüßen

#Cars

Verfasst: 09.02.2010 17:48
von 123fatiha
Hallo,
hatte ja auch letztes Jahr diesen Überprüfungsantrag gestellt.
Nun kam heute ein Brief vom Jobcenter:

"....Mit Ihrem Schreiben vom 20.12.2009 haben Sie die Überpfüfung sämtlicher Leostungsbescheide ab Leistungsbeginn beantragt. Meine Überprüfung hat jedoch ergeben, dass die Bescheide nach derzeit geltendem Recht nicht zu beanstanden sind.

Dem Bundesverfassungsgericht liegt die Frage vor, ob die Vorschrift, mit der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vom Hundert der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden regelleistung festgesetzt wird, mit dem Grundgesetz tatsächlich verfassungswidrig ist.

Sofern sich diesbezüglich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine neue Rechtslage ergibt, die eine Änderung zu Ihren Gunsten zur Folge hat, würde eine Änderung von Amts wegen vorgenommen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden ist, ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ( § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ).

Sa in Ihrem Fall weder das Recht unrichtig angewandt wurde, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, muss es bei meiner Entscheidung verbleiben."

SO, nun ist ja heute Mittag das Urteil gefallen.
Soll ich auf das Schreiben von heute Vormittag einen Widerspruch einlegen???


MFG Fatiha