Seite 1 von 1

nebenkostenabrechnungwer zahlt das

Verfasst: 19.10.2009 19:55
von samira191
so wieder mal ne frage

ich wohne seit januar 2009 in hamm und beziehe alg 2

ich habe vorher in krefeld gewohnt und auch alg2 bezogen

nun habe ich eine nebenkostenrechnung aus meiner letzten wohnung in krefeld bekommen wer kommt denn dafür jetzt auf oder mussich das selber bezahlen

grüße


anja

Re: nebenkostenabrechnungwer zahlt das

Verfasst: 19.10.2009 21:15
von Corica
samira191 hat geschrieben:so wieder mal ne frage

ich wohne seit januar 2009 in hamm und beziehe alg 2

ich habe vorher in krefeld gewohnt und auch alg2 bezogen

nun habe ich eine nebenkostenrechnung aus meiner letzten wohnung in krefeld bekommen wer kommt denn dafür jetzt auf oder mussich das selber bezahlen

grüße


anja
da du nicht in krefeld gemeldet bist mußt du einen antrag in hamm stellen.
ist es eine hohe summe ?
mfg dieter

Re: nebenkostenabrechnungwer zahlt das

Verfasst: 20.10.2009 09:56
von ayumi
Corica hat geschrieben: da du nicht in krefeld gemeldet bist mußt du einen antrag in hamm stellen.
Und das vorallem ganz fix, da Du, wenn ich das richtig gelesen habe, ab November einen Job hast und keine Leisungen vom Amt mehr bekommst.

Verfasst: 20.10.2009 10:06
von Ziggi
ayumi hat Folgendes geschrieben:
Und das vorallem ganz fix, da Du, wenn ich das richtig gelesen habe, ab November einen Job hast und keine Leisungen vom Amt mehr bekommst.
dem kann ich nur beipflichten, und viel glück bei der neuen Arbeit. :P
Ziggi

Verfasst: 20.10.2009 13:37
von Vivianne
Hallo,
der Antrag für 2008 muss in Krefeld gestellt werden, denn nur dort sind die Unterlagen für die Wohnung um die es geht. Hamm ist Optionskommune, die können mit deinem Antrag sonst nichts anfangen.

Gruß
Vivi

Nee.....

Verfasst: 20.10.2009 14:56
von Ziggi
Vivianne hat geschrieben:
der Antrag für 2008 muss in Krefeld gestellt werden, denn nur dort sind die Unterlagen für die Wohnung um die es geht. Hamm ist Optionskommune, die können mit deinem Antrag sonst nichts anfangen.
ist leider nicht gesetzeskomform, also nicht ganz richtig. Entscheident ist der Zeitpunkt zu welchem die "Abrechnung" kam also fälligkeit........
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein - Westfalen
Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“....................................
II.4.2 Nachzahlung Betriebskosten
Bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen,
zu dem der tatsächliche Bedarf besteht.
Beispiel: Eine Person bezieht seit dem 01.01.2008 Arbeitslosengeld II-Leistungen. Am
01.05.2008 erhält sie eine Betriebskostennachzahlung aus dem Zeitraum des Jahres 2007,
in dem kein Leistungsbezug stattgefunden hatte.
Im Beispielsfall muss der Leistungsträger auch diese Kosten übernehmen, da sie im
Mai 2008 und damit im Bewilligungszeitraum tatsächlich angefallen sind. Dass die
Forderung für eine Leistung ist, die zu einer Zeit entstanden ist, in denen kein Arbeitslosengeld
II-Bezug stattfand, ist unerheblich.46 Gleiches gilt für Nachzahlungen
bei Heiz- und sonstigen Energiekosten.
Im Fall einer notwendigen Nachzahlung von Betriebkosten übernimmt der Leistungsträger
den Nachforderungsbetrag in tatsächlicher Höhe.
Sind die Betriebskosten unangemessen hoch kann der Leistungsträger diesbezüglich
das Kostensenkungsverfahren einleiten (siehe II.5).
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 164/07 , Urteil vom 03.04.2008
:roll: Also, den Antrag auf übernahme in deiner Jetzigen ARGE abgeben und kopie der Rechnung beifügen, hoffe die SB macht net noch Ärger :?

Gruß Ziggi

Verfasst: 21.10.2009 01:30
von Ralf Hagelstein
Vivianne hat geschrieben:Hallo,
der Antrag für 2008 muss in Krefeld gestellt werden, denn nur dort sind die Unterlagen für die Wohnung um die es geht. Hamm ist Optionskommune, die können mit deinem Antrag sonst nichts anfangen.

Gruß
Vivi
*kopfschütttel*
SGB I
§ 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Vivianne muß nachsitzen. :wink: