Mit 58 Jahren 30 Bewerbungen per Monat
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Mit 58 Jahren 30 Bewerbungen per Monat
Hallo Forum!
Meine SB meinte , obwohl ich 58 Jahre bin müsste ich noch mindestens 30 Bewerbungen im Monat abliefern.
Halte das für sehr,sehr überzogen. Wenn ich laut Eingliederungsvertrag das dann mal nicht schaffe drohen mir Sanktionen von 30 % .
Habe das Gefühl das das Amt es darauf anlegt um dann weniger zuzahlen.
Wieviel BW sind "normal" ???
Meine SB meinte , obwohl ich 58 Jahre bin müsste ich noch mindestens 30 Bewerbungen im Monat abliefern.
Halte das für sehr,sehr überzogen. Wenn ich laut Eingliederungsvertrag das dann mal nicht schaffe drohen mir Sanktionen von 30 % .
Habe das Gefühl das das Amt es darauf anlegt um dann weniger zuzahlen.
Wieviel BW sind "normal" ???
Re: Mit 58 Jahren 30 Bewerbungen per Monat
die wollen dich beschäftigen, ob das verlangt werden kannRingotube hat geschrieben:Hallo Forum!
Meine SB meinte , obwohl ich 58 Jahre bin müsste ich noch mindestens 30 Bewerbungen im Monat abliefern.
Halte das für sehr,sehr überzogen. Wenn ich laut Eingliederungsvertrag das dann mal nicht schaffe drohen mir Sanktionen von 30 % .
Habe das Gefühl das das Amt es darauf anlegt um dann weniger zuzahlen.
Wieviel BW sind "normal" ???
weis ich auch nicht.
mfg dieter
Hallo Ringotube
Es ist zu hoffen das in dieser EV auch die Kostenübernahme geregelt ist.
Die alte Regelung mit 5 € pro Bewerbung git nur noch bei bereits vor dem 1.1.09 abgeschlossenen EV´s.
Jetzt gibt es ein Vermittlungsbudget aus dem gezahlt werden kann, so man es schriftlich vereinbart hat.
Wenn Du noch nicht unterschrieben hast, tu es nicht.
Es ist nachzubessern.
Gruss
Nachtrag
Schau mal in die Arbeitshilfe Vermittlungsbudget
Es ist zu hoffen das in dieser EV auch die Kostenübernahme geregelt ist.
Die alte Regelung mit 5 € pro Bewerbung git nur noch bei bereits vor dem 1.1.09 abgeschlossenen EV´s.
Jetzt gibt es ein Vermittlungsbudget aus dem gezahlt werden kann, so man es schriftlich vereinbart hat.
Wenn Du noch nicht unterschrieben hast, tu es nicht.
Es ist nachzubessern.
Gruss
Nachtrag
Schau mal in die Arbeitshilfe Vermittlungsbudget
Zuletzt geändert von Melinde am 01.02.2009 17:53, insgesamt 1-mal geändert.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hi Ringotube,
lass dir die Forderung des SB schriftlich geben und geh damit zu seinem Vorgesetzten. Sollte auch dieser der Meinung sein, das sei nicht überzogen, such dir einen Rechtsanwalt.
Gruß, DC
Ein dazu ganz interessanter Text: Eingliederungsvereinbarung
lass dir die Forderung des SB schriftlich geben und geh damit zu seinem Vorgesetzten. Sollte auch dieser der Meinung sein, das sei nicht überzogen, such dir einen Rechtsanwalt.
Gruß, DC
Ein dazu ganz interessanter Text: Eingliederungsvereinbarung
Inmitten von Schwierigkeiten, liegt immer eine Insel von Möglichkeiten
Also ich muss jeden Monat 10 Bewerbungen bringen.
@Melinde ... Die Bewerbungspauschale gibt es nicht mehr? Wie läuft denn das jetzt mein Bescheid läuft zum 31 April aus und wenn ich sie da noch nicht ausgeschöpft habe ???? Oder gilt da jetzt wenigstens noch die Jahresfrist zu Ende?
Und wie rechnet man dann die Bewerbungskosten ab?
Ich meine ich muss 10 im Monat schreiben das geht ins Geld
LG
Silvia
@Melinde ... Die Bewerbungspauschale gibt es nicht mehr? Wie läuft denn das jetzt mein Bescheid läuft zum 31 April aus und wenn ich sie da noch nicht ausgeschöpft habe ???? Oder gilt da jetzt wenigstens noch die Jahresfrist zu Ende?
Und wie rechnet man dann die Bewerbungskosten ab?
Ich meine ich muss 10 im Monat schreiben das geht ins Geld
LG
Silvia
Bin nicht Melinde antworte aber trozdem mal drauf XD
Da musst Du am besten bei deiner ARGe nachfragen da es kein einheitliches System mehr dafür gibt.
Vermittlungsbudget - § 45 SGB III
Im Vermittlungsbudget werden Leistungen zusammengefasst, die bislang in Einzelvorschriften geregelt sind und die Arbeitsaufnahme durch verschiedene Mobilitätshilfen unterstützen helfen (v.a.§ 10 Freie Förderung, § 45 Bewerbungskosten, Reisekosten, §§ 53-56 Mobilitätshilfen).
Die Entscheidung, ob diese Hilfen gewährt werden sollen, soll zukünftig stärker als bisher in das Ermessen der Vermittler gelegt werden. Während vormals im Gesetz genaue Leistungsbestimmungen enthalten waren, soll jetzt die Agentur für Arbeit über den Umfang der Leistungen entscheiden. Dieses Vermittlungsbudget ist die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Arbeitsuchenden. Es wird den Vermittlungsfachkräften ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie verschiedenste Hilfestellungen im Einzelfall geben können. Die neue Leistung führt darüber hinaus zu einem Mentalitätswechsel in der individuellen Förderung. Nicht mehr die Frage, welche Leistungen beantragt werden können, sondern ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen, steht im Vordergrund.
Insbesondere wird eine Förderung nicht in Betracht kommen, wenn die Eingliederungsaussichten nicht erheblich verbessert werden können, der Umfang der Leistungen nicht angemessen ist oder der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt. Der Einsatz der Leistungen aus dem Vermittlungsbudget setzt dabei hohe Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein der Vermittlungsfachkräfte, die ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben müssen. Die Entscheidung wird sich daran zu orientieren haben, dass die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur für die Übernahme von Kosten eingesetzt werden können, die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung entstehen und dass die Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ohne die Förderung nicht zustande kommen kann.
Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit- und Ausbildungsuchende sollen mit den Leistungen des Vermittlungsbudgets ausschließlich bei der Anbahnung und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützt werden. Hierzu gehört auch die Übernahme von notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit Fahrten zur Vermittlung und Beratung entstehen.
Da musst Du am besten bei deiner ARGe nachfragen da es kein einheitliches System mehr dafür gibt.
Vermittlungsbudget - § 45 SGB III
Im Vermittlungsbudget werden Leistungen zusammengefasst, die bislang in Einzelvorschriften geregelt sind und die Arbeitsaufnahme durch verschiedene Mobilitätshilfen unterstützen helfen (v.a.§ 10 Freie Förderung, § 45 Bewerbungskosten, Reisekosten, §§ 53-56 Mobilitätshilfen).
Die Entscheidung, ob diese Hilfen gewährt werden sollen, soll zukünftig stärker als bisher in das Ermessen der Vermittler gelegt werden. Während vormals im Gesetz genaue Leistungsbestimmungen enthalten waren, soll jetzt die Agentur für Arbeit über den Umfang der Leistungen entscheiden. Dieses Vermittlungsbudget ist die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Arbeitsuchenden. Es wird den Vermittlungsfachkräften ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie verschiedenste Hilfestellungen im Einzelfall geben können. Die neue Leistung führt darüber hinaus zu einem Mentalitätswechsel in der individuellen Förderung. Nicht mehr die Frage, welche Leistungen beantragt werden können, sondern ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen, steht im Vordergrund.
Insbesondere wird eine Förderung nicht in Betracht kommen, wenn die Eingliederungsaussichten nicht erheblich verbessert werden können, der Umfang der Leistungen nicht angemessen ist oder der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt. Der Einsatz der Leistungen aus dem Vermittlungsbudget setzt dabei hohe Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein der Vermittlungsfachkräfte, die ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben müssen. Die Entscheidung wird sich daran zu orientieren haben, dass die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur für die Übernahme von Kosten eingesetzt werden können, die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung entstehen und dass die Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ohne die Förderung nicht zustande kommen kann.
Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit- und Ausbildungsuchende sollen mit den Leistungen des Vermittlungsbudgets ausschließlich bei der Anbahnung und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützt werden. Hierzu gehört auch die Übernahme von notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit Fahrten zur Vermittlung und Beratung entstehen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.