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Arge will Herkunft vom Geld wissen
Verfasst: 06.11.2008 17:55
von Andreas23
Mein Papa hat 18 monate Alg1 Bezogen. Am 15.10 sollte er dann Alg2 bekommen. Meine Mutter hat nun im Januar 08 ein Teil vom Erbe bekommen, so rund 10000€. Am 01.09 haben meine Eltern ein neues Konto eröffnet wo dies eingezahlt wurde. Wir haben alle Konten offen gelegt und nun möchte die Arge wissen woher das Geld kommt. Müssen wir das beantworten? Ist das nicht egal wenn das geld vor der Antragstellung drauf war?
Verfasst: 07.11.2008 08:16
von Ralf Hagelstein
Geht die m.E. überhaupt nichts an.
Das interressiert nur das Finanzamt.
Verfasst: 07.11.2008 14:01
von DjTermi
Zitiere mal genau was die ARGe geschrieben hat..
Verfasst: 08.11.2008 17:08
von Andreas23
Ok ich zitiere mal:
-auf den Kontoauszügen der xxxxbank sind Zahlungseingänge von xxxxx€ und xxxx€ ersichtlich, bitte weisen Sie die Herkunft des Geldes nach
So stand es drin.
Verfasst: 10.11.2008 15:30
von Andreas23
Kann mir nun keine mehr was dazu sagen?
Verfasst: 10.11.2008 17:03
von DjTermi
Ich suche derzeit was, und hoffe was ich es schnell finde..
Verfasst: 11.11.2008 01:50
von Ralf Hagelstein
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 569/05 vom 12.5.2005, Absatz-Nr. (1 - 35), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 56905.html
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl.BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235> ). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.
Verfasst: 12.11.2008 13:32
von Andreas23
Habe mir das nun paar mal durch gelesen
Also brauchen meine Eltern darüber keine Auskunft geben? Habe ich das richtig gelesen ja?