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frage zu kreditwesengesetz!

Verfasst: 08.05.2008 14:44
von pitri
hallo..bei einem fortzahlungsantrag steht eine belehrung

"zur klärung des Einkommens u.Vermögenverhältnisses,kann für jedes mitglied ein ABRUFERSUCHEN gegenüber dem Bundesamt für steuern(bZSt) gestellt werden."

was ich nicht ganz nachvollziehen kann ist dieses

"im falle eines abrufersuchens übermittelt das bzst die KONTOSTAMMDATEN ihrer konten..

was genau sind kontostammdaten?? in welche welche daten und bis wie weit zurück (3 monate?)können sie in meine konten reingucken..

für antworten wäre ich sehr dankbar!!

Verfasst: 08.05.2008 14:52
von Ralf Hagelstein
In Konten reingucken können die nicht.

Stammdaten bedeutet: Personaldaten, Art des Kontos, Kontonummer, Bank/Versicherung
Zeitraum: Drei Jahre rückwirkend

Verfasst: 08.05.2008 14:55
von Melinde
Name, Geburtsdatum, Kontonummern, Depots.

9.1.2 Regelung zum Abruf von Kontostammdaten für Leistungsbehörden verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni 2007 über die Zulässigkeit der automatisierten Abfrage von Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z. B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots durch die Finanz- und andere Behörden sowie die Gerichte entschieden. [65] § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) verstößt danach gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es muss konkret festgelegt werden, welche Sozialleistungsbehörden zu welchem Zweck zum Abruf von Kontostammdaten berechtigt sind.

Eine Konkretisierung des § 93 Abs. 8 AO erfolgte bereits mit In-Kraft-Treten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008. [66] Danach dürfen die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Sozialhilfe, die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die Aufstiegsfortbildungsförderung und das Wohngeld zuständigen Behörden die Abfrage der Kontostammdaten durchführen.

Voraussetzung ist, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Vor einem Abrufersuchen ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontoabrufs hinzuweisen, was in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen kann. In der Regel muss der Betroffene nach Durchführung des Kontoabrufs von der abrufenden Behörde benachrichtigt werden. Die jeweilige Sozialleistungsbehörde hat das Kontenabrufersuchen unmittelbar an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.

§ 93 Abs. 7 AO und § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz sind dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar
Quelle
Gruss

Verfasst: 08.05.2008 15:01
von pitri
hm...soweit ich richtig verstehe können sie die stammdaten bis 3 jahre zurückverfolgen,

aber soweit ich gelesen habe,verlangt das amt bei fortzahlungsanträgen,oder einfach mal so wegen konrolle,die GENERELLEN konto auszüge der letzen 3 monate,sprich was für eingänge und ausgänge dort waren. und hierbei dürfen sie nur bis 3 monate zurück verlangen

das ist doch richtig oder?

dann habe ich gelesen das auch nur die kopien der kontoauszüge abgegebn müssen,keine originalen oder??

dann ,as ist konto schwärzen?hab gelesen das dies erlaubt sei,wenn man manche positionen im auszug nicht dem amt preisgeben möchte,wie einzahlungen von kollegen,oder eltern,die einem unter die arme greifen wollen,und das geld überweisen müssen falls sie weiter weg wohnen.

vielen dank

Verfasst: 08.05.2008 15:08
von Ralf Hagelstein
Guckst Du hier in den Ratgeber Datenschutz des ULD auf Seite 8: Ratgeber Datenschutz (PDF Dokument)

Verfasst: 08.05.2008 15:32
von pitri
prima..danke euch...hat mir sehr weitergeholfen :P