karlm hat geschrieben:"Dazuverdienst?"
Bevor ich allen schon heute einen guten Rutsch in das neue Jahr wünsche, habe ich noch eine Frage. Wenn man in einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhält, wie hoch darf die den sein?Im Netz habe ich dazu nichts aufschlussreiches gefunden. War alles auf Nebenverdienst oder Honorar bzw. Minijob o.ä. bezogen. Trifft ja bei mir nicht zu, wäre eine ehrenamtliche Tätigkeit die von einem Förderverein mit 150,00 Euro Aufwandsentschädigung gesponsert wird.
Karlm
Und jetzt wie angekündigt
Ich wünsche schon heute allen einen guten Rutsch ins Jahr 2008.
Hallo Karlm
ich hoffe das ich Dir weiter helfen kann.
Hatte selbst probleme mit dem amt aber ich habe da was gefunden , habe gleich einspruch eingelegt und siehe da sie haben es nicht angerechnet.
Gruss Rene
Arbeitslosigkeit und Ehrenamt
Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein „verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) können in Absprache mit ihrem Arbeitsvermittler 15 Stunden und mehr pro Woche einem Ehrenamt nachgehen, ohne ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine eventuelle berufliche Wiedereingliederung nicht behindert wird.
Immer wieder treten Fragen zu Wochenstunden und Aufwandsersatz / -entschädigung im Zusammenhang von Arbeitslosigkeit und Ehrenamt auf. Grundsätzlich sollte zwischen Aufwandsersatz und Aufwandsentschädigung unterschieden werden, denn der Aufwandsersatz kann als Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen gegen Einzelnachweis weder der Einkommensteuer unterliegen noch auf Alg I oder Alg II angerechnet werden. Nachfolgende Informationen beziehen sich hier also immer auf pauschale Aufwandsentschädigungen.
Für Empfänger von Arbeitslosengeld I gilt:
Üben Sie unentgeltlich eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, steht diese der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn die Tätigkeit bestimmten Anforderungen genügt. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit grundsätzlich zum Beispiel auch dann nicht entgegen, wenn sie 15 Stunden oder mehr wöchentlich umfasst und der pauschalierte Auslagenersatz plus Aufwandsentschädigung den Betrag von 154 Euro monatlich nicht überschreitet.
Sie sind verpflichtet, jede mindestens 15-stündige wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen.
Quelle: Merkblatt für Arbeitslose, März 2009, S. 14
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... tslose.pdf
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gilt:
Im Merkblatt, Merkblatt SGB II, Februar 2009, S. 34 heißt es:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... Alg-II.pdf
Die beim Arbeitslosengeld I geltende Grenze beim Nebeneinkommen von 15 Stunden wöchentlich gilt beim Arbeitslosengeld II nicht. Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Ebenso wenig gelten die beim Arbeitslosengeld I maßgebenden Freibeträge.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Internetseite wie folgt:
http://www.bmas.de/coremedia/generator/ ... ommen.html
Alle erwerbsfähigen Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften decken können, erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In diesem Fall übernehmen die Träger des Arbeitslosengelds II die Kosten für den Lebensunterhalt, die Miete und die Heizung.
Einkommen, das bei der Berechnung des Alg II in der Regel nicht berücksichtigt wird:
► Zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderem Zweck als das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld dienen:
- Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten (z. B. als ehrenamtlicher Stadtrat oder Schöffe bei Gericht)
oder
- sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten,
- …
Diese Einkommen werden nur angerechnet, wenn daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Das ist üblicherweise der Fall, wenn die Zuwendungen mehr als die halbe Regelleistung ausmachen, also mehr als 179,50 Euro betragen.