Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit
"Dazuverdienst?"
Bevor ich allen schon heute einen guten Rutsch in das neue Jahr wünsche, habe ich noch eine Frage. Wenn man in einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhält, wie hoch darf die den sein?Im Netz habe ich dazu nichts aufschlussreiches gefunden. War alles auf Nebenverdienst oder Honorar bzw. Minijob o.ä. bezogen. Trifft ja bei mir nicht zu, wäre eine ehrenamtliche Tätigkeit die von einem Förderverein mit 150,00 Euro Aufwandsentschädigung gesponsert wird.
Karlm
Und jetzt wie angekündigt
Ich wünsche schon heute allen einen guten Rutsch ins Jahr 2008.
Bevor ich allen schon heute einen guten Rutsch in das neue Jahr wünsche, habe ich noch eine Frage. Wenn man in einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhält, wie hoch darf die den sein?Im Netz habe ich dazu nichts aufschlussreiches gefunden. War alles auf Nebenverdienst oder Honorar bzw. Minijob o.ä. bezogen. Trifft ja bei mir nicht zu, wäre eine ehrenamtliche Tätigkeit die von einem Förderverein mit 150,00 Euro Aufwandsentschädigung gesponsert wird.
Karlm
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Ich wünsche schon heute allen einen guten Rutsch ins Jahr 2008.
EIN MENSCH KANN VERNICHTET ABER NICHT BESIEGT WERDEN.
(E.Hemmingway)
Meine Kommentare stellen persönliche Erfahrungen dar.
(E.Hemmingway)
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Hallo,
Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I hat jeder Hilfebedürftige dem für ihn zuständigen Job- Center unverzüglich jegliches Einkommen anzuzeigen, also auch die im Z.B sportlichen Bereich erhaltene Aufwandsentschädigung. Die gleiche Verpflichtung besteht auch für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bzw. den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.
Das Job- Center entscheidet dann, ob bzw. in welcher Höhe das Einkommen berücksichtigt wird.
Im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I hat jeder Hilfebedürftige dem für ihn zuständigen Job- Center unverzüglich jegliches Einkommen anzuzeigen, also auch die im Z.B sportlichen Bereich erhaltene Aufwandsentschädigung. Die gleiche Verpflichtung besteht auch für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bzw. den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.
Das Job- Center entscheidet dann, ob bzw. in welcher Höhe das Einkommen berücksichtigt wird.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
HuHu
Weil mich bei dieser Antwort keiner korrigiert hat gehe ich davon aus das ich richtig lag.
Aber wieso:"....Das Job-Center entscheidet dann, ob bzw. in welcher Höhe das Einkommen berücksichtigt wird...." ?? Da gibt es doch Durchführungshinweise.
Sind zwar kein Gesetz und auch nicht total verbindlich (besonders was die netten Gebilde "Optionskommunen" betrifft) aber daran orientiert ARGE sich im Allgemeinen schon.
Angeben muss man so ein Einkommen auf jeden Fall.
Gruss
Ob ich recht hab´oder nicht
sagt mir das ein Licht?
Weil mich bei dieser Antwort keiner korrigiert hat gehe ich davon aus das ich richtig lag.
Aber wieso:"....Das Job-Center entscheidet dann, ob bzw. in welcher Höhe das Einkommen berücksichtigt wird...." ?? Da gibt es doch Durchführungshinweise.
Sind zwar kein Gesetz und auch nicht total verbindlich (besonders was die netten Gebilde "Optionskommunen" betrifft) aber daran orientiert ARGE sich im Allgemeinen schon.
Angeben muss man so ein Einkommen auf jeden Fall.
Gruss
Ob ich recht hab´oder nicht
sagt mir das ein Licht?
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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- Ralf Hagelstein
- Site Admin
- Beiträge: 2337
- Registriert: 11.12.2005 18:07
- Wohnort: Hamburg
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Öhm,
der 60 SGB I wird ja immer gerne genommen.
Da steht: "...alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind".
Aufwandsentschädigungen eines gemeinnützigen Trägers sind m.E. grundsätzlich ersteinmal priviligiertes Einkommen, bis, ja, da kommt dann der § 11 SGB II (3) 1. .../ wo steht: "und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären".
Wo ist da die Grenze?
Näheres sagt da auch der Entwurf der neuen ALG-II VO nichts aus.
Irgendwo im Hinterkopf klopft da ein Gedanke, der da sagt:
"Nichtanrechnungsfähig sind grundsätzlich bis 50 % der maßgeblichen Regelleistung, darüber hinaus muß im Einzelfall entschieden werden."
Und wenn dann oder ob auch noch das Einkommenssteuergesetz beachtet werden muß, und überhaupt und so, einfach dem SB melden, muß der gucken.
der 60 SGB I wird ja immer gerne genommen.
Da steht: "...alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind".
Aufwandsentschädigungen eines gemeinnützigen Trägers sind m.E. grundsätzlich ersteinmal priviligiertes Einkommen, bis, ja, da kommt dann der § 11 SGB II (3) 1. .../ wo steht: "und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären".
Wo ist da die Grenze?
Näheres sagt da auch der Entwurf der neuen ALG-II VO nichts aus.
Irgendwo im Hinterkopf klopft da ein Gedanke, der da sagt:
"Nichtanrechnungsfähig sind grundsätzlich bis 50 % der maßgeblichen Regelleistung, darüber hinaus muß im Einzelfall entschieden werden."
Und wenn dann oder ob auch noch das Einkommenssteuergesetz beachtet werden muß, und überhaupt und so, einfach dem SB melden, muß der gucken.
hallo ihr lieben, ich danke für eure antworten und hinweise. natürlich habe ich mich mit meiner sb schon in verbindung gesetzt, sie hat mir den hinweis gegeben dass ich 100,00 euro behalten könnte alles andere wird angerechnet. ich habs bloss nicht richtig verstanden, da es ja kein nebeneinkommen oder verdienst im eigentlichen sinne ist. ich dachte immer aufwandsentschädigungen sind so ein eigenes ding. von meiner awe bei meinem 1-euro-job konnte ich ja auch alles behalten und es wurde nichts angerechnet. im netz finde ich auch nur die von euch genannten seiten wo von übungsleitertätigkeit u.ä. ehrenamtliche arbeit genannt wird. ich könnte aber ehrenamtlich für den förderverein und da speziell in der schülerfirma unterstützend tätig sein.
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(E.Hemmingway)
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- Ralf Hagelstein
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Na, dann gucken wir doch mal in die "Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen": Gesetze im Internet
ich hoffe ihr seht es mir nach das ich Lieber auf denn § 60 SGB I beziehe, als mich zu weit ausm Fenster zu lehnen...
So nun muss ich los das Fondue wartet auf mich jam jam jam GUTEN RUTSCH IHR LIEBEN!!!
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Moin moin,...
es war ein Fleischfondue ...
Hoffe ihr habt gut ins Jahr 2008 gefeiert
es war ein Fleischfondue ...
Hoffe ihr habt gut ins Jahr 2008 gefeiert
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Melinde :
Moin ist nicht Tageszeitabhängig.
Moin ist Plattdeutsch und bedeutet "schönen Tag" "moin Dag"
man könnte auch sagen "ik wünsch dir nen mooien Dag"
Ich wünsche Dir einen schönen Tag.
Um nach dem Ausflug ins Plattdüütsche wieder zum Thema zu kommen
Ist die Frage von karlm eigentlich beantwortet ?
Flunk
Moin ist nicht Tageszeitabhängig.
Moin ist Plattdeutsch und bedeutet "schönen Tag" "moin Dag"
man könnte auch sagen "ik wünsch dir nen mooien Dag"
Ich wünsche Dir einen schönen Tag.
Um nach dem Ausflug ins Plattdüütsche wieder zum Thema zu kommen
Ist die Frage von karlm eigentlich beantwortet ?
Flunk
hallo flunk, meine frage wurde beantwortet werd ja sehen was meine sb zur vereinbarung sagt. wenns dich interessiert würde ich s dir gerne mal zum durchlesen über pn schicken. gilt auch für ralf hagelstein. liebe grüße karlm
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Re: Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Hallo Karlmkarlm hat geschrieben:"Dazuverdienst?"
Bevor ich allen schon heute einen guten Rutsch in das neue Jahr wünsche, habe ich noch eine Frage. Wenn man in einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhält, wie hoch darf die den sein?Im Netz habe ich dazu nichts aufschlussreiches gefunden. War alles auf Nebenverdienst oder Honorar bzw. Minijob o.ä. bezogen. Trifft ja bei mir nicht zu, wäre eine ehrenamtliche Tätigkeit die von einem Förderverein mit 150,00 Euro Aufwandsentschädigung gesponsert wird.
Karlm
Und jetzt wie angekündigt
Ich wünsche schon heute allen einen guten Rutsch ins Jahr 2008.
ich hoffe das ich Dir weiter helfen kann.
Hatte selbst probleme mit dem amt aber ich habe da was gefunden , habe gleich einspruch eingelegt und siehe da sie haben es nicht angerechnet.
Gruss Rene
Arbeitslosigkeit und Ehrenamt
Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein „verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) können in Absprache mit ihrem Arbeitsvermittler 15 Stunden und mehr pro Woche einem Ehrenamt nachgehen, ohne ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine eventuelle berufliche Wiedereingliederung nicht behindert wird.
Immer wieder treten Fragen zu Wochenstunden und Aufwandsersatz / -entschädigung im Zusammenhang von Arbeitslosigkeit und Ehrenamt auf. Grundsätzlich sollte zwischen Aufwandsersatz und Aufwandsentschädigung unterschieden werden, denn der Aufwandsersatz kann als Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen gegen Einzelnachweis weder der Einkommensteuer unterliegen noch auf Alg I oder Alg II angerechnet werden. Nachfolgende Informationen beziehen sich hier also immer auf pauschale Aufwandsentschädigungen.
Für Empfänger von Arbeitslosengeld I gilt:
Üben Sie unentgeltlich eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, steht diese der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn die Tätigkeit bestimmten Anforderungen genügt. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit grundsätzlich zum Beispiel auch dann nicht entgegen, wenn sie 15 Stunden oder mehr wöchentlich umfasst und der pauschalierte Auslagenersatz plus Aufwandsentschädigung den Betrag von 154 Euro monatlich nicht überschreitet.
Sie sind verpflichtet, jede mindestens 15-stündige wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen.
Quelle: Merkblatt für Arbeitslose, März 2009, S. 14
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... tslose.pdf
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gilt:
Im Merkblatt, Merkblatt SGB II, Februar 2009, S. 34 heißt es:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... Alg-II.pdf
Die beim Arbeitslosengeld I geltende Grenze beim Nebeneinkommen von 15 Stunden wöchentlich gilt beim Arbeitslosengeld II nicht. Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Ebenso wenig gelten die beim Arbeitslosengeld I maßgebenden Freibeträge.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Internetseite wie folgt:
http://www.bmas.de/coremedia/generator/ ... ommen.html
Alle erwerbsfähigen Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften decken können, erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In diesem Fall übernehmen die Träger des Arbeitslosengelds II die Kosten für den Lebensunterhalt, die Miete und die Heizung.
Einkommen, das bei der Berechnung des Alg II in der Regel nicht berücksichtigt wird:
► Zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderem Zweck als das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld dienen:
- Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten (z. B. als ehrenamtlicher Stadtrat oder Schöffe bei Gericht)
oder
- sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten,
- …
Diese Einkommen werden nur angerechnet, wenn daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Das ist üblicherweise der Fall, wenn die Zuwendungen mehr als die halbe Regelleistung ausmachen, also mehr als 179,50 Euro betragen.