Hallo meine Lieben,
ich frage hier erstmal zur Vorsicht, schriftlich hab ich noch nichts, Geld habe ich auch noch nicht.
Doch gestern war Gerichtstermin wegen Unterhalt und mein Mann hat sich mit dem Richter auf 350 Euro Unterhalt für mich geeinigt.
Jetzt bekomme ich, wenn das alles so läuft und er nicht wieder gepfändet werden muss und nach 3 Monaten erst zahlt, 199 für meine Tochter, 350 für mich und die 154 Euro Kindergeld, das sind 635 Euro, 676 Euro habe ich mit meiner Tochter Gesamtbedarf. Das wären von Amt dann noch 31 Euro.
Soweit meine Rechnung.
Da ich momentan etwas kopflos ob der vielen Zahlen bin, wer ist in ähnlicher Situation und kann mir ein bischen den Rücken stärken und mir die Sache erklären?
Reicht es wenn ich mit den Unterhaltstiteln zum Amt gehe oder muss ich alles neu beantragen, neu ausfüllen etc?
Danke Euch
Gesamtbedarf 676 Euro, Unterhalt plus Kindergeld 635 Euro
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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199+350+154 sind doch 703, oder?
Hast Du den Unterhaltstitel in der Hand, mußt Du das dem Amt natürlich anzeigen.
Solange noch kein Unterhalt gezahlt wird, wird das auch bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt. Trotzdem muß das Amt vom Vorliegen eines Unterhaltstitels wissen, denn wenn der Vater nichts zahlt, kann das Amt den Anspruch geltend machen (§ 33 SGB II).
Zum Anzeigen des durchgesetzten Unterhaltsanspruchs kann man das Formular Veränderungsmitteilung nehmen. Da gibt es extra einen Punkt für genau diesen Sachverhalt.
Wird der Unterhalt dann tatsächlich gezahlt, nimmt man wieder die Veränderungsmitteilung, kreuzt diesmal an, dass man Einkommen erzielt und füllt zusätzlich noch Zusatzblatt 2.1 aus.
(Für jede Person ist natürlich eine separate Veränderungsmitteilung/Einkommenserklärung notwendig)
Das ist dann m.E. der formal korrekte Weg, um dem Amt Deine neue Situation bekannt zu machen.
Hast Du den Unterhaltstitel in der Hand, mußt Du das dem Amt natürlich anzeigen.
Solange noch kein Unterhalt gezahlt wird, wird das auch bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt. Trotzdem muß das Amt vom Vorliegen eines Unterhaltstitels wissen, denn wenn der Vater nichts zahlt, kann das Amt den Anspruch geltend machen (§ 33 SGB II).
Zum Anzeigen des durchgesetzten Unterhaltsanspruchs kann man das Formular Veränderungsmitteilung nehmen. Da gibt es extra einen Punkt für genau diesen Sachverhalt.
Wird der Unterhalt dann tatsächlich gezahlt, nimmt man wieder die Veränderungsmitteilung, kreuzt diesmal an, dass man Einkommen erzielt und füllt zusätzlich noch Zusatzblatt 2.1 aus.
(Für jede Person ist natürlich eine separate Veränderungsmitteilung/Einkommenserklärung notwendig)
Das ist dann m.E. der formal korrekte Weg, um dem Amt Deine neue Situation bekannt zu machen.
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oh Gott, ich kann schon nicht mehr rechnen
Du hast recht. Kreisch. was hab ich denn da zusammen gerechnet?
Gott im Himmel.
Das ist ja peinlich.
Da sieht man mal wie verrückt mich die ganze Sache macht.
Gott wie ich mich schäme.
Himmel noch eins.
Jetzt hab ich aber gleich die nächste Frage, ich krieg ja 350 Euro Miete vom Landratsamt anteilig. Muss ich die neu beantragen? Wenn ja wo?
Gott im Himmel.
Das ist ja peinlich.
Da sieht man mal wie verrückt mich die ganze Sache macht.
Gott wie ich mich schäme.
Himmel noch eins.
Jetzt hab ich aber gleich die nächste Frage, ich krieg ja 350 Euro Miete vom Landratsamt anteilig. Muss ich die neu beantragen? Wenn ja wo?
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Bescheide
also, ich habe einen Bescheid vom Arbeitsamt bekommen und einen vom Landratsamt Abteilung 3, Sozialamt.
Daher die Frage.
Über welches Amt läuft es wenn ich keinen Hartz 4 Anspruch mehr habe?
Gleich über´s Sozialamt?
Daher die Frage.
Über welches Amt läuft es wenn ich keinen Hartz 4 Anspruch mehr habe?
Gleich über´s Sozialamt?
Merkwürdig.
Wenn Du erwerbsfähig bist, dann ist die Arge für das Alg2 zuständig, bist Du erwerbsunfähig, dann das Sozialamt.
Wenn Du also bisher vom Arbeitsamt die Regelleistungen (also die 345,- , 207,- und 124,- Euro) erhalten hast, bist Du erwerbsfähig und fällst gar nicht in die Zuständigkeit des Sozialamtes.
Die Arge ist auch zuständig für die Abwicklung der Kosten der Unterkunft, das sollte eigentlich im Bescheid mit auftauchen.
Wenn Du erwerbsfähig bist, dann ist die Arge für das Alg2 zuständig, bist Du erwerbsunfähig, dann das Sozialamt.
Wenn Du also bisher vom Arbeitsamt die Regelleistungen (also die 345,- , 207,- und 124,- Euro) erhalten hast, bist Du erwerbsfähig und fällst gar nicht in die Zuständigkeit des Sozialamtes.
Die Arge ist auch zuständig für die Abwicklung der Kosten der Unterkunft, das sollte eigentlich im Bescheid mit auftauchen.