hallo,
ich möchte mir einen 400 euro job suchen. Deshalb wüßte ich gerne, ob ich wenn ich diesen wieder kündige (selbst) befürchten muß, daß ich geld gestrichen bekomme? momentan bekomme ich harz4 und ich möchte einfach selbst etwas dazu verdienen.
viele grüße
400euro job
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo AugustaSCH
Wenn Du einen Job selber wieder kündigst wird sicher
SGB II §31 (1) 1. c. "zuschlagen":
"§ 31
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,...."
Gruss
Wenn Du einen Job selber wieder kündigst wird sicher
SGB II §31 (1) 1. c. "zuschlagen":
"§ 31
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,...."
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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- Registriert: 08.06.2006 09:52