Hallo,
ich habe gerade einen sehr interessanten Artikel gefunden:
Beweislastumkehr
- Beweislastumkehr bei Bedarfsgemeinschaften: Erwachsene, die länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, werden künftig als "Bedarfsgemeinschaft" nach Hartz IV angesehen und müssen füreinander aufkommen. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Mitbewohner. Wer zwar mit anderen in einer Wohnung, nicht aber in einer Lebensgemeinschaft lebt, muss dies selbst nachweisen. Bisher musste das Jobcenter eine Partnerschaft nachweisen.
- Jedes Jobcenter muss einen Außendienst einrichten, damit Kontrolleure Angaben von Arbeitslosen durch Hausbesuche überprüfen können. Eine regelmäßige Kontrolle kann auch telefonisch erfolgen.
Quelle:http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/20/ ... 80,00.html
Wie kann man beweisen, dass man nur eine WG ist???
Ich lebe zB. mit einem Mann in einer WG und es hat auch schon eine Wohnungsüberprüfung stattgefunden.
Nach diesem Beitrag bekomme ich nun langsam Angst.
Was kann man da machen ????
LG
Nach 1 Jahr zusammenleben automatisch Bedarfsgemeinschaft!!!
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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- Beiträge: 9
- Registriert: 17.10.2006 12:33
Hallo Killerbabe
wenn ihr schon eine Wohnungsüberprüfung hattet und da nichts beanstandet wurde ist kein Grund Angst zu haben.
Bei §7 kam ein Zusatz 3a dazu der sagt:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die angegebene Seite vom ZDF ist vom Juni 2006, schon alt und ganz allgemein gehalten.
Gruss
wenn ihr schon eine Wohnungsüberprüfung hattet und da nichts beanstandet wurde ist kein Grund Angst zu haben.
Bei §7 kam ein Zusatz 3a dazu der sagt:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die angegebene Seite vom ZDF ist vom Juni 2006, schon alt und ganz allgemein gehalten.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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