Wohngemeinschaft
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Wohngemeinschaft
Hallo zusammen,
Meine Situation ist folgende:
Ich wohne zur Zeit noch in einem Appartment (allein).
Am 01.03. ziehe ich mit meinem Nachbarn innerhalb des Hauses in eine
größere Wohnung als Wohngemeinschaft. Wir erhoffen uns davon etwas Kostenersparnis und wir würden mehr Platz zum Wohnen haben. Die Arge
hat die Übernahme der Mietzahlung zugestimmt, Kaution ist nicht notwendig da schon vorhanden.
Meine Frage ist : worauf müssen wir achten, damit die Arge, wenn mal jemand schauen kommt, nicht auf den Trichter kommt, das es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt? (wir machen das nur aus praktischen
und finanziellen Gründen)
Ich hab hier im Forum schon einiges gelesen und mir sträuben sich bei diesem Thema die Nackenhaare.
Gruß
Solid
Meine Situation ist folgende:
Ich wohne zur Zeit noch in einem Appartment (allein).
Am 01.03. ziehe ich mit meinem Nachbarn innerhalb des Hauses in eine
größere Wohnung als Wohngemeinschaft. Wir erhoffen uns davon etwas Kostenersparnis und wir würden mehr Platz zum Wohnen haben. Die Arge
hat die Übernahme der Mietzahlung zugestimmt, Kaution ist nicht notwendig da schon vorhanden.
Meine Frage ist : worauf müssen wir achten, damit die Arge, wenn mal jemand schauen kommt, nicht auf den Trichter kommt, das es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt? (wir machen das nur aus praktischen
und finanziellen Gründen)
Ich hab hier im Forum schon einiges gelesen und mir sträuben sich bei diesem Thema die Nackenhaare.
Gruß
Solid
Ich vertrete meine Meinung, berichte über meine Erfahrungen, aber ich bin kein Experte im SGB. Falls ich mal daneben liegen sollte: schreiben, man lernt ja nie aus.
Wieso sollte jemand schauen kommen?
Quelle: PeNG!Sozialgericht Düsseldorf
S 35 AS 25/06 ER
06.02.2006
...
Das Gericht weist zum wiederholten Mal darauf hin, dass Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern nicht geeignet sind, das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu belegen. Ob der Antragsteller und Frau T in einem Doppelbett schlafen, ob sie ihre Kleider im gemeinsamen Schlafzimmer aufbewahren und ob sie – ohne Trennung – Lebensmittel im Kühlschrank aufbewahren, sind keine aussagekräftigen Indizien, die darauf hinweisen würden, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. In diesem Sinne kann man eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht – wie der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin offensichtlich meint - "sehen".
Hausbesuche!! Wie ist die Rechtslage ?
http://www.arge-zeiten.de/forum/viewtop ... =3319#3319
http://www.arge-zeiten.de/forum/viewtop ... =3319#3319
Rechtmäßig ist ein Hausbesuch (Betreten und Besichtigung der Wohnung) nur, wenn er mit wirksamer Einwilligung des Wohnungsinhabers durchgeführt wird. Dies setzt voraus, dass nach Aufklärung über die zu ermittelnden Umstände und das grundgesetzlich geschützte Recht auf Ablehnung eines Hausbesuches die Zustimmung dazu gegeben wird.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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- Beiträge: 1
- Registriert: 04.02.2007 07:33
Hallo
In einer Wohngemeinschaft Bekommt auch nicht jeder die zustehenden Quadratmeter wenn einer alleine 45 haben darf und ihr mit 2 pers. einzieht dürft ihr nicht 90 quadratmeter haben sondern nur 60 quadratmeter. erkündigt euch da besser vorher. wenn ihr mehr quadratmeter habt müsst ihr die selber zahlen.
gruss nanny
In einer Wohngemeinschaft Bekommt auch nicht jeder die zustehenden Quadratmeter wenn einer alleine 45 haben darf und ihr mit 2 pers. einzieht dürft ihr nicht 90 quadratmeter haben sondern nur 60 quadratmeter. erkündigt euch da besser vorher. wenn ihr mehr quadratmeter habt müsst ihr die selber zahlen.
gruss nanny
Das ist vor den Gerichten noch strittig.
Vgl.
Vgl.
Wuppertal/Osnabrück. Das Sozialgericht Osnabrück hat im Bezug zum ALG II eine wichtige Entscheidung zu den Unterkunftskosten getroffen.
Bislang haben die SGB II – Leistungsträger bei Wohngemeinschaften in Bezug auf die angemessene Größe und Preis des Wohnraum an den Richtwerten für einen Zweipersonenhaushalte orientiert. Einer zweiköpfigen Wohngemeinschaft wurden somit 60 qm zugestanden, hatten sie mehr, wurden die ALG II – Leistungsempfänger zur Kostensenkung oder zum Umzug aufgefordert.
Nun hat das Sozialgericht Osnabrück diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Für eine solche Praxis „gibt es keinen sachlich einleuchtenden Grund“ und „keine rechtliche Grundlage im SGB II“ so das SG in seiner Entscheidungsbegründung. Diese Praxis würde nach Ansicht des Gerichts gegen das Menschenwürdeprinzip des Grundgesetz verstoßen.