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ALG-II - Kürzung wegen Handel über eBay ???

Verfasst: 29.12.2006 14:19
von BirgitStefanie
Hallo,
habe wieder mal ein Problem mit der ARGE. Ich bekomme seit Juli ALG II. Weil die Aussicht auf einen Arbeitsplatz bei mir mehr als miserabel ist, habe ich im Oktober beschlossen, den Versuch zu starten, etwas eigenes aufzubauen. Die ARGE hatte damals meinen Antrag nicht allzu zügig bearbeitet, sodass ende September das ALG II für insgesamt drei Monate kam. Einen Teil dieses Geldes habe ich dann investiert, indem ich bei eBay und auf Flohmärkten diverse Antiquitäten (alte Nähmaschinen, Kaffeemühlen usw.) gekauft habe, um diese dann wieder mit etwas Gewinn weiter zu verkaufen.
Die Summe, die ich investiert habe, beläuft sich auf insgesamt 438,32 Euro. Einen Teil der Antiquitäten habe ich bereits für insgesamt 260,73 Euro verkauft. Bisher kann man also wirklich nicht davon reden, dass ich Gewinn damit gemacht habe, momentan ist das sogenannte "Betriebsvermögen" bei minus 177,59 Euro.
Damit ich ab Januar weiterhin ALG II bekomme, musste ich dieses neu beantragen. Hierbei muss man ja auch die Kontoauszüge mitbringen. Damit keine unnötigen Fragen kommen wegen den ganzen eBay betreffenden Buchungen auf meinem Konto, war ich ehrlich und habe der ARGE geschrieben, dass ich versuche, mich selbständig zu machen. Eine Gewinn- und Verlustrechnung habe ich auch mit geschickt.
Jetzt kam von der ARGE ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
--- Zitat ---
Sehr geehrte Frau Wagner,
durch Ihre Mitteilung vom 8.12.2006 wurde mir erstmals bekannt, dass Sie einen Handel mit Antiquitäten betreiben.
Anhand der vorgelegten Aufstellung (vgl. beiöliegende Kopie) ist ersichtlich, dass Sie 260,73 € Erlöse erzielt haben.
Hierbei handelt es sich um anzurechnendes Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.
Da für Ihre Tätigkeit keine Gewerbeanmeldung vorliegt, kann nur ein monatlicher Freibetrag i.H.v. 30,00 Euro angesetzt werden. Sonstige Ausgaben können nicht anerkannt werden.
Bitte teilen sie mit, auf welchen Zeitraum die erzielten Erlöse aufzuteilen sind.
Dadurch können die Tatbestände des § 48 Abs. 1 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 SGB X erfüllt sein.
Ich habe zu prüfen, ob die Leistungsbewilligung ganz oder teilweise aufgehoben und die gezahlten Leistungen gem. § 50 SGB X erstattet werden müssen.
Sollte mir bis spätestens 05.01.2007 keine Äußerung vorliegen, gehe ich davon aus, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Falle wird Ihnen noch ein gesonderter Bescheid zugehen.
---Ende des Zitats ---

Jetzt ist natürlich guter Rat teuer. Können die mir tatsächlich meine Einnahmen vom ALG II abziehen, ohne die Ausgaben zu berücksichtigen? Soll ich ganz schnell rückwirkend ein Gewerbe anmelden? Dachte, das braucht man erst dann, wenn man auch wirklich Gewinne erzielt. Was würdet Ihr mir da raten?
Schon mal vielen Dank für Eure Antworten
Grüßle
Birgit

Verfasst: 29.12.2006 15:04
von DjTermi
Widerspruchh!! Und die GUV aneerkennen lassen, danach solltest Du ne Gewerbeanmedlung besorgen vllt. Zuerst sogar noch esg (Einstiegsgeld) beantragen!

Verfasst: 29.12.2006 16:23
von Gast
Siehe hierzu auch:
Presseinformation
Rechtsprechung des Landgerichts Coburg in Zivilsachen
Laufende Nummer: 306 vom 08.12.2006

Wettbewerbsrecht
Hobbyhändler oder Powerseller?

Zur Frage, wann man als eBay-Verkäufer zu einem Gewerbetreibenden wird

Quelle: http://forum.peng-ev.de/viewtopic.php?p=9914#9914