Hallo !
Ich stelle mich erst mal vor heiße isabellea und bin 19 jahre ,
So ich habe volgendes problem ich bekomme seit einem jahr harz 4 wegen schule unsw..
das ist auch nicht mein problem mein problem ist das ich ncoh bei meinem vater lebe der auch harz 4 bezieht zum teil denn er hat einen 400 job und ich möchte endlich ausziehen wir verstehn uns gar nicht es gibt nur streit den ganzen tag jetzt das problem ekomme ich überhaupt eine wohnung den ich bin ja noch nicht 25 ??
was kann ich machen ?? bitte um eure hilfe
U25 möchte umziehen...
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Das Jugendamt ist für Sie zuständig bis Sie 21 Jahre alt sind. Die sind gerade bei häuslichen Problemen Ansprechpartner. Gehen Sie da mal in die Sprechstunde, wichtig ist da aber nicht zu sagen: Ich brauche eine Wohnung, sondern ich brauche Hilfe, ich halte es zuhause nicht mehr aus.
Wenn das Jugendamt es für notwendig ansieht, dass Sie da ausziehen, dann gibt es aus meiner Erfahrung kein Problem mit die ArGe.
Wenn das Jugendamt es für notwendig ansieht, dass Sie da ausziehen, dann gibt es aus meiner Erfahrung kein Problem mit die ArGe.
Re: U25 möchte umziehen...
Hallo Isabella,bella hat geschrieben:Hallo !
Ich stelle mich erst mal vor heiße isabellea und bin 19 jahre ,
So ich habe volgendes problem ich bekomme seit einem jahr harz 4 wegen schule unsw..
das ist auch nicht mein problem mein problem ist das ich ncoh bei meinem vater lebe der auch harz 4 bezieht zum teil denn er hat einen 400 job und ich möchte endlich ausziehen wir verstehn uns gar nicht es gibt nur streit den ganzen tag jetzt das problem ekomme ich überhaupt eine wohnung den ich bin ja noch nicht 25 ??
was kann ich machen ?? bitte um eure hilfe
seit dem 01.07.2006 gibt es keine Wohnung für die jenigen unter 25 Jahre.Ich würde mich in deiner Stelle mal erkundigen bei der Arbeitsagentur für Arbeit und deine Situation erklären, vielleicht hast du mal Glück.Wünsche dir viel Erfolg. LG Anne Christin
@ annetroll
seit dem 01.07.2006 gibt es keine Wohnung für die jenigen unter 25 Jahre.
Das stimmt nicht.
Dazu das Gesetz:
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Da die Sachbearbeiter in der ArGe kaum dafür qualifiziert sind, festzustellen, wann schwerwiegende soziale Gründe vorliegen, ist eine Stellungnahme der dafür zuständigen Stelle, des Jugendamtes, sehr hilfreich. Stellt das Jugendamt die Notwendigkeit fest, ist ein Umzug möglich.
seit dem 01.07.2006 gibt es keine Wohnung für die jenigen unter 25 Jahre.
Das stimmt nicht.
Dazu das Gesetz:
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Da die Sachbearbeiter in der ArGe kaum dafür qualifiziert sind, festzustellen, wann schwerwiegende soziale Gründe vorliegen, ist eine Stellungnahme der dafür zuständigen Stelle, des Jugendamtes, sehr hilfreich. Stellt das Jugendamt die Notwendigkeit fest, ist ein Umzug möglich.
Hallo Isabella, ich bin auch erst 24 Jahre alt, also ebenfalls unter 25, durfte aber trotzdem in eine eigene Wohnung ziehen.
Da bei mir große familiäre Schwierigkeiten vorlagen, wurde mir der Umzug von meiner ARGE bewilligt.
Wenn du gerne mehr darüber erfahren möchtest, Tipps bekommen willst und vielleicht sogar meinen Antrag auf Bewilligung einer Wohnung sehen möchtest, melde dich bitte beim MSN Messenger bei mir und schick mir dort eine Email.
Hier meine Addy: janinaferich@hotmail.de
LG Janina
Da bei mir große familiäre Schwierigkeiten vorlagen, wurde mir der Umzug von meiner ARGE bewilligt.
Wenn du gerne mehr darüber erfahren möchtest, Tipps bekommen willst und vielleicht sogar meinen Antrag auf Bewilligung einer Wohnung sehen möchtest, melde dich bitte beim MSN Messenger bei mir und schick mir dort eine Email.
Hier meine Addy: janinaferich@hotmail.de
LG Janina